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Das Umfahren eines nicht lediglich verkehrsbedingt stehenden Fahrzeugs ist kein Überholen i.S.v. § 5 StVO; allerdings trifft grundsätzlich denjenigen, der an einem nicht verkehrsbedingt haltenden Fahrzeug vorbeifahren will und hierzu ausscheren muss, eine gesteigerte Sorgfaltspflicht nach § 6 StVO.
Das Vorbeifahren an einem verkehrsbedingt wartenden Fahrzeug stellt ein Überholen i.S.v. § 5 StVO dar. Wenn der Überholende bereits vorher nach links ausgeschert ist, beginnt das Überholen in diesem Fall mit der deutlichen Verkürzung des Abstands zu dem überholten Wagen. |