OLG Bamberg Beschluss vom 18.10.2005 - 2 Ss OWi 1099/05 - Zum Beginn der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist
OLG Bamberg v. 18.10.2005: Zum Beginn der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist Ii Falle der Abwesenheit des Betroffenen bei der Verkündung des Beschlusses nach § 72 OWiG
Das OLG Bamberg (Beschluss vom 18.10.2005 - 2 Ss OWi 1099/05) hat entschieden:
Im Falle der Abwesenheit des Betroffenen bei der Verkündung des Beschlusses nach § 72 OWiG oder des Urteils (§ 79 IV OWiG) beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist mit Ablauf des Tages der Einlegungsfrist und nicht erst am Tag danach.
Der Betr. wurde mit Urteil des AG vom 23. 5. 2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt. Das Urteil wurde in Abwesenheit des Betr. verkündet und am 27. 6. 2005 zugestellt. Die Frist für das eingelegte Rechtsmittel endete am 4. 7. 2005, einem Montag. Das Rechtsmittel wurde mit Schriftsatz vom 5. 8. 2005 beim AG eingehend begründet. Die StA beantragte hiergegen, das Rechtsmittel als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen. Das OLG Bamberg hat mit Beschl. v. 16. 9. 2005 das Rechtsmittel als unzulässig verworfen und zunächst nur knapp ausgeführt, dass die einwöchige Rechtsmitteleinlegungsfrist mit dem 4. 7. 2005 (Montag) endete und folglich die sich daran anschließende einmonatige Rechtsmittelbegründungsfrist mit dem 4. . 2005 (Donnerstag).
Die hiergegen erhobene Gegenvorstellung veranlasste das OLG Bamberg zu der nachstehenden Entscheidung.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Gegenvorstellung des Verurteilten ist unbegründet. Die Entscheidung des Senats vom 16. 9. 2005 entspricht der Gesetzeslage und auch der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung des BGH.
Wie bereits im angegriffenen Beschluss ausgeführt endete die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist in vorliegender Sache entgegen der Auffassung der Verteidigung mit dem 4. . 2005, nämlich gem. § 345 I 1 StPO „binnen eines Monats nach - dem auch nach Ansicht der Verteidigung am 4. 7. 2005 erfolgten - Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels” gegen das am 27. 6. 2005 in vollständiger Ausfertigung zugestellte, in Abwesenheit des Betr. am 23. 5. 2005 verkündete Urteil des AG Hof.
An dieser dem Wortlaut folgenden Auslegung des § 345 I 1 StPO, wonach sich die einmonatige Begründungsfrist nahtlos an die einwöchige Einlegungsfrist anschließt, war und ist der Senat entgegen den weiteren Ausführungen in der Gegenvorstellung auch nicht gehindert durch den Beschluss des OLG Köln vom 9. 1. 1987, Az. Ss 745/86 (NStZ 1987, 243), weil diese von der Verteidigung thematisierte Rechtsfrage dort nach der ausdrücklichen Feststellung des OLG Köln nicht entscheidungserheblich war (NStZ 1987, 243 a E: „Im vorliegenden Fall bedarf allerdings die Rechtsfrage (der Berechnung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist) keiner Entscheidung, ..."). Bereits deshalb bietet - entgegen der Auffassung der Verteidigung - der geltend gemachte Beschluss des OLG Köln für den erkennenden Senat auch keinen Anlass zur Divergenzvorlage (§ 121 GVG; vgl. Meyer-Goßner StPO/GVG § 121 GVG Rd. 10 m. w. N.).
Im Übrigen setzte sich das OLG Köln mit seinen - beiläufigen - Erwägungen zur Fristenberechnung nach § 345 I 1 StPO in der zitierten Entscheidung in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BayObLG (u. a. NJW 1968, 904) und zum Schrifttum (vgl. BGHSt 36, 241, Abschn. 2). Der Senat verkennt nicht, dass allerdings der BGH in dieser Entscheidung BGHSt 36, 241 der Rechtsprechung des BayObLG ausdrücklich nicht folgte. An dieser Auffassung hat der BGH jedoch nicht festgehalten. In seiner Entscheidung vom 10. 5. 2000 (Az. 1 StR 617/99) berechnet er den Lauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist wieder wie das BayObLG und wie das OLG Bamberg in seinem mit der Gegenvorstellung angegriffenen Beschl. v. 16. 9. 2005 (Abschn. 3: "... die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels [gegen das in Abwesenheit des Angekl. verkündete Urteil] wurde ... mit der Zustellung des schriftlichen Urteils am [Donnerstag] 26. . 1999 in Gang gesetzt. Die Revisionsbegründungsfrist begann deshalb erst am [Donnerstag] 2. 9. 1999 zu laufen ...").
Mit der angegriffenen Entscheidung vom 16. 9. 2005 befindet sich der Senat deshalb in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH.
Die Gegenvorstellung des Betr. ist deshalb unbegründet, so dass es bei dem angegriffenen Beschluss sein Bewenden hat. ..."