Das Verkehrslexikon

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Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen - Rechtsmittel - Ordnungswidrigkeitenverfahren - Rechtsmittel - Beschwerdegericht - Urteil des Amtsgerichts

Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Fristbeginn für die Rechtsbeschwerde und Rechtsbeschwerdebegründung
-   Vollmacht / Untervollmacht
-   Einlegung der Rechtsbeschwerde per E-Mail
-   Einvernehmensanwalt
-   Überprüfung der Verfahrensvoraussetzungen (z. B. Verjährung)
-   Zur Fortbildung des Rechts
-   Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
-   Nebenfolge „nichtvermögensrechtlicher Art“
-   Verfahrensrüge
-   Divergenzrüge
-   Sachrüge und Beweiswürdigung
-   Rechtliches Gehör
-   Übersehen eines unzulässigen Einspruchs
-   Fehlende bzw. nachträgliche Urteilsgründe
-   Übergang des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren
-   OWi-Verurteilung im Strafverfahren
-   Beschränkung der Rechtsbeschwerde
-   Verwerfungsurteile



Einleitung:


In Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten findet eine Überprüfung von Entscheidungen des Amtsgerichts nur in sehr eingeschränktem Umfang durch das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statt.

Nur wenn ein Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder wenn die verhängte Geldbuße mindestens 250,00 € beträgt oder ein Fahrverbot festgesetzt wurde, ist die Rechtsbeschwerde ohne weiteres zulässig.


In allen anderen Fällen muss sie auf gesondert zu stellenden Antrag vom Rechtsbeschwerdegericht zugelassen werden.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten

Stichwörter zum Thema Rechtsmittel in den verschiedenen Verfahrensarten

Voraussetzungen für die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen

Urteilsanforderungen im Bußgeldverfahren

Urteilsanforderungen im Strafverfahren

Rechtsmitttelbeschränkung

Urteilsanforderungen im Strafverfahren

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Allgemeines:


BVerfG v. 21.02.1984:
Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten, die den Betrag von 80 DM nicht erreichen und nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, stellen in aller Regel keinen schweren und unabwendbaren Nachteil im Sinne des BVerfGG § 93a Abs 4 dar.

BGH v. 14.09.2004:
Die Einzelrichter-Entscheidung beim OLG ist nach der Neufassung des § 80 a OWiG der Regelfall in der Rechtsbeschwerdeinstanz.

OLG Hamm v. 10.05.2007:
Wenn der Betroffene im Rahmen einer Tat im prozessualen Sinne mehrere Handlungen begeht, die mit Einzelgeldbußen geahndet werden, ist bei unbeschränkt eingelegter Rechtsbeschwerde die Summe der ausgeworfenen Geldbußen maßgebend, so dass die Rechtsbeschwerde auch eröffnet ist, soweit im Einzelnen Geldbußen bis zu 250 EUR verhängt wurden.

OLG Jena v. 15.02.2008:
Die Gründe eines Urteils im Bußgeldverfahren müssen so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung möglich ist. Es ist nicht ausreichend, wenn das Urteil nicht erkennen lässt, ob und wie sich der Betroffene in der Hauptverhandlung geäußert oder ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, und wenn unklar bleibt, ob der Tatrichter einer etwaigen Einlassung gefolgt ist oder sie für widerlegt angesehen hat.

OLG Brandenburg v. 09.01.2009:
Wird mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Handlung nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form vorgenommen, ist das Wiedereinsetzungsgesuch insgesamt unzulässig. Wurde die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist versäumt, muss das Wiedereinsetzungsgesuch eine von einem Rechtsanwalt unterschriebene Rechtsbeschwerdebegründung enthalten.




OLG Hamm v. 11.08.2009:
Wenn das Amtsgericht gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von nicht mehr als 100,00 € verhängt hat, ist die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren grundsätzlich nicht zuzulassen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Eine vom Betroffenen erhobene Aufklärungsrüge ist bereits aus diesem Grund unzulässig. Eine Ausnahme besteht dann, wenn in dem mit der Verfahrensrüge geltend gemachten Umstand eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden könnte (§ 80 Abs. 1. Nr. 2 OWiG). Denn nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs, welches ein Prozessgrundrecht nach Artikel 103 Abs. 1 GG darstellt, gerade geboten.

OLG Bamberg v. 09.03.2012:
Die auf die Begründung gestützte Aufklärungsrüge, ein Zeuge oder der Betroffene habe in der Hauptverhandlung anders ausgesagt als im Urteil festgestellt, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil sich das Rechtsbeschwerdegericht nicht über das Verbot der Rekonstruktion der Beweisaufnahme hinwegsetzen darf.

KG Berlin v. 04.07.2012:
Die Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG beruht auf der Vermutung, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht einfindet. Sie dient dem Zweck, den Rechtsmittelführer daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Rechtsbeschwerde dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht. Diese Vermutung entfällt jedoch, wenn der Betroffene noch vor dem Termin oder in der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten die Gründe seiner (voraussichtlichen) Verspätung mitteilt und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt. Das Gericht ist in diesem Fall gehalten, einen längeren Zeitraum zuzuwarten. Diese über die normale Wartezeit hinausgehende Wartepflicht besteht auch unabhängig davon, ob den Betroffenen an der Verspätung ein Verschulden trifft, es sei denn, ihm fällt grobe Fahrlässigkeit oder Mutwillen zur Last.

OLG Köln v. 30.10.2012:
Mit der Rechtsbeschwerde müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Wird die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gerügt, so muss der Inhalt des Beweisantrages, der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die Tatsachen, aus denen sich die angebliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergibt, mitgeteilt werden.

OLG Hamm v. 20.02.2013:
Wird erst im Rechtsbeschwerdeverfahren die Unzulässigkeit des Einspruchs festgestellt, nachdem das Amtsgericht bereits in der Sache entschieden hat, ist die Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben.

OLG Frankfurt am Main v. 01.08.2013:
Die Rechtsmittelbegründung nach § 345 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG ist formunwirksam, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt durch distanzierende Zusätze zu erkennen gibt, dass er die Verantwortung für den Inhalt nicht übernehmen kann oder will. Dabei ist in der Regel unerheblich, welcher genauen Formulierung er sich bedient, ob er also "für" einen anderen bzw. in dessen "Auftrag", "Vertretung" oder "absentia" zeichnet. Nach Ablauf der Begründungsfrist gegebene Erläuterungen, der Unterzeichner habe gleichwohl die inhaltliche Verantwortung tragen wollen, können an der Formunwirksamkeit des Rechtsmittels nichts mehr ändern.

OLG Bamberg v. 21.08.2013:
Ergeht nach Einspruchseinlegung durch einen nicht betroffenen Dritten ein Verwerfungsurteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG gegen den (tatsächlich) Betroffenen, weil das Gericht irrtümlich von dessen Einspruch ausgeht, ist auf seine Sachrüge hin das Urteil wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses, nämlich der Rechtskraft des Bußgeldbescheides, durch das Rechtsbeschwerdegericht aufzuheben. Der Einspruch des nicht betroffenen Dritten ist durch das Rechtsbeschwerdegericht unter Auferlegung der durch den Einspruch und dessen Verwerfung entstandenen Kosten des gerichtlichen Verfahrens als unzulässig zu verwerfen.

OLG Saarbrücken v. 06.05.2014:
Bei Anordnung eines Fahrverbots wegen mehrerer Taten ist die Rechtsbeschwerde - unabhängig von der Höhe der Geldbuße - wegen sämtlicher Taten statthaft, die für die Anordnung des Fahrverbots als entscheidungserheblich angesehen werden können bzw. die mit der Anordnung des Fahrverbots in einem inneren Zusammenhang stehen.

OLG Düsseldorf v. 17.10.2016:
Das Rechtsbeschwerdegericht kann bei der Prüfung, ob die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist, auf den Akteninhalt zurückgreifen.

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Fristbeginn für die Rechtsbeschwerde und Rechtsbeschwerdebegründung:


OLG Bamberg v. 18.10.2005:
Im Falle der Abwesenheit des Betroffenen bei der Verkündung des Beschlusses nach § 72 OWiG oder des Urteils (§ 79 IV OWiG) beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist mit Ablauf des Tages der Einlegungsfrist und nicht erst am Tag danach.

OLG Bamberg v. 18.04.2011:
Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bzw. des Zulassungsantrags gegen ein Urteil in Abwesenheit des Betroffenen beginnt erst mit der Zustellung des Urteils, wenn bei der Hauptverhandlung eine schriftliche Vertretungsvollmacht für den den Betroffenen vertretenden Verteidiger nicht vorliegt.

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Vollmacht / Untervollmacht:


Verteidigervollmacht

OLG Jena v. 11.07.2012:
Bei Unterzeichnung der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift muss der Rechtsanwalt bevollmächtigt sein; lediglich den Nachweis der Vollmacht kann er später erbringen. Die Einwilligung des Betroffenen ist tragende Grundlage der Unterbevollmächtigung eines weiteren Verteidigers durch den vom Betroffenen unmittelbar bevollmächtigten Verteidiger. Will der unterbevollmächtigte Verteidiger als Unterbevollmächtigter handeln, muss er dies in der Begründungsschrift durch einen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis deutlich zum Ausdruck bringen.

OLG Rostock v. 25.09.2015:
Unterzeichnet ein Rechtsanwalt aus der Kanzlei des mandatierten Wahlverteidigers am letzten Tag der Frist den von einer lediglich unterbevollmächtigten und nur "kooperierenden" Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei in Untervollmacht diktierten und mit Verfahrensrügen versehenen Rechtsbeschwerdebegründung mit dem Zusatz "für RA'in XY, nach Diktat ortsabwesend" bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt an der Gestaltung dieser Rechtsmittelbegründung mitgewirkt und dafür die volle Verantwortung übernommen hat. Damit genügt die Begründung nicht den Anforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG, § 345 Abs. 2 StPO.

OLG Brandenburg v. 17.03.2020:
Gemäß § 345 Abs. 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG müssen die Rechtsbeschwerdeanträge und Rechtsbeschwerdebegründung zwingend von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt abgegeben oder von dem Betroffenen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden. Dabei muss der Verteidiger bzw. Rechtsanwalt oder der Rechtspfleger die Verantwortung für die Anträge und den Inhalt der Begründung übernehmen. Ein Rechtsanwalt im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO muss bei einem Gericht im Geltungsbereich der StPO zugelassen (vgl. dazu OLG Hamburg NJW1962, 1689) und vor Ablauf der (Monats-) Frist des § 345 Abs. 1 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG zur Begründung der Rechtsbeschwerde von dem Betroffenen bevollmächtigt worden sein, wobei die Vollmacht auch noch später nachgewiesen bzw. eine Vollmachtsurkunde nachgereicht werden kann.

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Einlegung der Rechtsbeschwerde per E-Mail:


E.Mail allgemein

OLG Oldenburg v. 03.04.2012:
Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde oder eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch eine E-Mail ist auch während einer Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 110a Abs. 2 OWiG nicht formwirksam möglich, da die gesetzlich bestimmte Schriftform hierdurch nicht eingehalten wird.

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Einvernehmensanwalt:


OLG Bamberg v- 15.12.2017:
Die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil in Bußgeldsachen oder einen diesem gleichstehenden Beschluss nach § 72 OWiG darf von einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt, der nicht nach § 138 Abs. 2 StPO mit Genehmigung des Gerichts gewählt worden ist, nur im Einvernehmen mit einem zur Vertretung oder Verteidigung bei dem zuständigen Gericht befugten sog. Einvernehmensanwalt begründet werden.

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Überprüfung der Verfahrensvoraussetzungen (z. B. Verjährung):


OLG Rostock v. 02.11.2004:
Die Verwerfung des Einspruchs kann nur mit einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge überprüft werden; der Beschwerdeführer muss dazu die die Rüge begründenden Verfahrenstatsachen so vollständig angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Zwar ist grundsätzlich auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen. Jedoch kann das Rechtsbeschwerdegericht dies nur, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig und ordnungsgemäß erhoben ist.

OLG Hamm v. 12.05.2005:
Der Einwand der Verfolgungsverjährung bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils ist im Zulassungsverfahren nur dann zu prüfen, wenn es geboten ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um zur Frage der Verjährung ein klärendes Wort zu sprechen.

OLG Hamm v. 04.01.2006:
Die Frage der Verfolgungsverjährung ist im Zulassungsverfahren nur dann zu prüfen, wenn es geboten ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um hierzu ein klärendes Wort zu sprechen. Dies ist bei der Frage der Verjährungsunterbrechung durch Zustellung eines Bußgeldbescheides, auf dessen Briefumschlag das Aktenzeichen nicht aufgedruckt ist, nicht der Fall. Diese Frage kann vorliegend dahinstehen, weil die Verjährung der begangenen Tat nicht nur durch den Erlass des Bußgeldbescheides unterbrochen worden sein kann, sondern darüber hinaus jeweils auch durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht sowie durch die Anberaumung der Hauptverhandlung.

OLG Brandenburg v. 20.02.2007:
Mit wirksamer und rechtzeitiger Rücknahme des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid tritt für das gerichtliche Verfahren ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis ein. Ein dennoch ergangenes Urteil ist zwar unzulässig ergangen, jedoch ist im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist dieser Fehler vom Rechtsbeschwerdegericht nicht zu überprüfen, solange die Rechtsbeschwerde nicht aus sonstigen Gründen zugelassen wurde.

OLG Köln v. 21.02.2014:
Nach § 80 Abs. 5 OWiG hat das Rechtsbeschwerdegericht im Zulassungsverfahren Verfahrenshindernisse nur zu prüfen, wenn sie nach Erlass der erstinstanzlichen Urteils eingetreten sind. Das Rechtsbeschwerdegericht ist im Zulassungsverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob es nach der angefochtenen Entscheidung geboten ist, zu einer Rechtsfrage - die auch in der Frage eines Verfahrenshindernisses begründet sein kann - ein klärendes Wort zu sprechen. In die Prüfung der Verjährungsfrage hat das Rechtsbeschwerdegericht daher vor Zulassung der Rechtsbeschwerde nur einzutreten, wenn es gerade ihretwegen geboten erscheint, zur Fortbildung des Rechts (und in Fällen des § 80 Abs. 1 OWiG auch: zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn sich also das Gericht veranlasst sieht, speziell zu dieser Rechtsfrage richtungweisende Ausführungen zu machen.

KG Berlin v. 14.06.2023:
Wird nach Erlass des Bußgeldbescheides und vor Übersendung der Akten an das Amtsgericht nach § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt, unterbricht die Übersendung der Akten an das Amtsgericht zwecks Entscheidung über den Antrag die Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG nicht.

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nicht.



Zur Fortbildung des Rechts:


OLG Jena v. 24.11.2004:
Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten bei Rechtsfragen, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und als abstraktionsfähige Rechtsfragen von praktischer Bedeutung sind. Die Zulassung kommt deshalb nur bei Rechtsfragen in Betracht, welche allgemein für die Rechtsanwendung von Bedeutung sind. In der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Kriterien an eine Verurteilung wegen Tateinheit oder Tatmehrheit hinlänglich geklärt. Eine mögliche Fehlanwendung dieser Kriterien durch das Gericht in einem Einzelfall ist nicht geeignet, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu begründen.

OLG Hamm v. 04.01.2006:
Die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts

OLG Bamberg v. 18.01.2011:
Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen. Die Fortbildung des Rechts kommt danach nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht, denn Sinn der Zulassung ist nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall.

OLG Oldenburg v. 05.11.2015:
Ist das erstinstanzliche Urteil von einem offensichtlichen Rechtsirrtum beeinflusst, weil es das Halten oder Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Autofahrt nicht feststellt und dennoch zu einer Verurteilung kommt, rechtfertigt dies keine Zulassung der Rechtsbeschwerde "zur Fortbildung des materiellen Rechts" (§ 80 Abs. 1. Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG), da der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO und insbesondere die Frage, dass der Tatbestand nur verwirklicht ist, wenn ein Mobiltelefon oder Autotelefon aufgenommen oder gehalten wird, umfassend geklärt ist.

OLG Düsseldorf v. 31.01.2017:
Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. In Anlehnung an die Zielsetzung kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nur bei einer entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfrage von praktischer Bedeutung in Betracht.

OLG Hamm v. 09.03.2017:
Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen. Es muss deshalb eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage vorliegen.

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Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung:


OLG Oldenburg v. 01.07.2013:
Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es nicht, wenn lediglich eine Unzulänglichkeit der Urteilsgründe im Einzelfall vorliegt (hier: fehlende Angaben zur Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts) und davon auszugehen ist, dass einer eventuellen Wiederholung durch einen Hinweis im Nichtzulassungsbeschluss in ausreichender Weise entgegengewirkt werden kann.

OLG Düsseldorf v. 30.04.2015:
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nur dann geboten, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden. Bei einer Fehlentscheidung, die sich im Einzelfall auswirkt, ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch nicht gefährdet. Es muss hinzukommen, dass sie in einer grundsätzlichen Frage getroffen ist, dass sie schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsanwendung auslösen würde oder dass ohne die höchstrichterliche Entscheidung mit weiteren Fehlentscheidungen in gleich gelagerten Fällen zu rechnen ist.

KG Berlin v. 03.03.2016:
Hält das Amtsgericht an einer obergerichtlich beanstandeten Rechtspraxis fest (hier: keine Begründung für die gegenüber dem Regelsatz erhöhte Geldbuße), so rechtfertigt dies im Grundsatz die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

OLG Braunschweig v. 08.09.2021:
Das für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG erforderliche Sicherungsbedürfnis ist regelmäßig auch bei einem unbewussten Abweichen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen. Die Annahme, ein Rechtsfehler werde sich nicht wiederholen, hindert die Zulassung nur dann, wenn sie auf konkrete tatsächliche Umstände gestützt ist.

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Nebenfolge „nichtvermögensrechtlicher Art“:


OLG Bamberg v. 16.02.2017:
Bei einer vom Betroffenen als Folge einer eintragungspflichtigen bußgeldrechtlichen Verurteilung befürchteten Probezeitmaßnahme nach § 2a Abs. 2 StVG handelt es sich nicht um eine Nebenfolge "nichtvermögensrechtlicher Art" im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG, weshalb eine Rechtsbeschwerde nicht allein deshalb als statthaft anzusehen ist (u.a. Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 24.07.1969 -1a Ws [B] 16/69 = NJW 1969, 2296; OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.1996 - 2 Ss OWi 1150/96 = DAR 1997, 29 = NStZ-RR 1998, 85 = VRS 92 [1997], 345 und OLG Bamberg, Beschluss vom 29.11.2010 - 3 Ss OWi 1756/10 = DAR 2011, 93 = NZV 2011, 208 = VM 2011, Nr. 39 = OLGSt StVG § 25 Nr. 49 = NStZ-RR 2011, 256).

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Verfahrensrüge:


Die Verfahrensrüge im Strafverfahren und in Bußgeldsachen

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Divergenzrüge:


Divergenzrüge - Zulässigkeit und Anforderungen

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Sachrüge und Beweiswürdigung:


Die Beweiswürdigung in Straf- und Bußgeldsachen

OLG Hamm v. 27.10.2011:
Will ein Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Anwendung sachlichen Rechts durch den Tatrichter beanstanden, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und Richtigkeit der tatsächlichen Urteilsfeststellungen angreifen, liegt keine zulässige Sachrüge vor.

OLG Bamberg v. 27.05.2013:
Eine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge setzt voraus, dass aus den Rügevortrag des Beschwerdeführers ggf. im Wege der Auslegung (wenigstens auch) hervorgeht, dass er die Anwendung sachlichen Rechts durch den Tatrichter beanstanden will (u.a. Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 27. Oktober 2011, 3 RBs 305/11). Hierfür genügt es nicht, wenn sich die Rechtsbeschwerde nach ihrer Begründung in dem Wunsch erschöpft, statt einer (erhöhten) Geldbuße nunmehr "doch" den Rechtsfolgenausspruch einschließlich eines dort verhängten Fahrverbots des vom Betroffenen mit seinem Einspruch angefochtenen Bußgeldbescheids wiederherzustellen.

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Rechtliches Gehör:


Rechtliches Gehör

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Übersehen eines unzulässigen Einspruchs:


OLG Bamberg v. 15.02.2017:
Hat das Amtsgericht übersehen, dass ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht bzw. „verfrüht“, verspätet oder sonst nicht zulässig eingelegt wurde und gegen den Betroffenen ein Sachurteil erlassen, so hat das Rechtsbeschwerdegericht auf die zulässige Rechtsbeschwerde hin das Verfahrenshindernis der Rechtskraft des Bußgeldbescheids von Amts wegen zu berücksichtigen und neben der Aufhebung des Urteils gemäß § 79 Abs. 6 Satz 1 OWiG die Verwerfung des Einspruchs - gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbots - nachzuholen. Eine Einstellung des (weiteren) gerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht (u.a. Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19.11.1959 - 2 StR 357/59 = BGHSt 13, 306 = NJW 1960, 109 und vom 14.08.1975 - 4 StR 253/75 = BGHSt 26, 183/184 = NJW 1960, 109; BayObLG, Urteil vom 16.08.1961 - 1 St 282/61 = NJW 1962, 118; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.1984 - 5 Ss 349/84 = JR 1986, 121; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.1994 - 1 Ss 113/94 = Justiz 1994, 453).

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Fehlende bzw. nachträgliche Urteilsgründe:


Urteil in OWi-Sachen - Fehlende oder nachträgliche Urteilsgründe

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Übergang des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren:


Übergang des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren

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OWi-Verurteilung im Strafverfahren:


Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Strafverfahren

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Beschränkung der Rechtsbeschwerde:


Die Rechtsmittelbeschränkung

Die Beschränkung des Einspruchs bzw. der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

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Verwerfungsurteile:


Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren

Säumnis des Verteidigers in der Hauptverhandlung

Verwerfung des Einspruchs nach Zurückverweisung bei Nichterscheinen des Betroffenen

OLG Bamberg v. 21.08.2013:
Ergeht nach Einspruchseinlegung durch einen nicht betroffenen Dritten ein Verwerfungsurteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG gegen den (tatsächlich) Betroffenen, weil das Gericht irrtümlich von dessen Einspruch ausgeht, ist auf seine Sachrüge hin das Urteil wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses, nämlich der Rechtskraft des Bußgeldbescheides, durch das Rechtsbeschwerdegericht aufzuheben. Der Einspruch des nicht betroffenen Dritten ist durch das Rechtsbeschwerdegericht unter Auferlegung der durch den Einspruch und dessen Verwerfung entstandenen Kosten des gerichtlichen Verfahrens als unzulässig zu verwerfen.

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