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OLG Nürnberg Urteil vom 23. 11. 2004 - 3 U 2818/04 - Zur Haftungsabwägung unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr

OLG Nürnberg v. 23.11.2004: Beweislastverteilung und Haftungsabwägung bei Unfällen zwischen motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern




Das OLG Nürnberg (Urteil vom 23. 11. 2004 - 3 U 2818/04) hat entschieden:

   Auch nach der neuen Fassung des § 7 Abs. 2 StVG bleibt es dabei, dass

  -  eine Enthaftung für die nach § 7 StVG begründete Betriebsgefahr über § 9 StVG möglich ist,

  -  im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 BGB nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zweifelsfrei feststehen,

  -  die Beweislast für die Betriebsgefahr des motorisierten Verkehrsteilnehmers erhöhenden Umstände der Fußgänger oder Radfahrer trägt,

  -  die Beweislast für eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden des Fußgängers oder Radfahrers der motorisierte Verkehrsteilnehmer trägt,

  -  die reine Betriebsgefahr des motorisierten Verkehrsteilnehmers kein höheres Gewicht als vor der Neufassung des § 7 StVG hat

Siehe auch
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
und
Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten




Zum Sachverhalt:


Der Kläger macht als Radfahrer Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 21.2.2003 in B A auf der B 15 ereignete.

Der Beklagte zu 1) befuhr gegen 6.40 Uhr mit seinem Pkw VW Golf die B 16 in Richtung R. Auf Höhe der Ortschaft B A führt eine ca. 90 m vor dem eigentlichen Kreuzungsmittelpunkt beginnende und ca. 22 m lange Abbiegespur in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) nach rechts in die Ortschaft. Im Kreuzungsbereich selbst mündet 1– ebenfalls von rechts – die vom Kläger befahrene untergeordnete A Str. senkrecht in die Bundesstraße. In diesem Bereich kam es zu einer Kollision zwischen dem Kläger und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), bei der der Kläger erheblich verletzt wurde.

Der Kläger behauptet sowohl in erster als auch in zweiter Instanz, dass er hinter der rechten Seitenlinie der Bundesstraße gewartet und mehrere Pkw vorbeigelassen habe. Als sich der Pkw des Beklagten zu 1) genähert habe, habe dieser vor Beginn der Abbiegespur bereits geblinkt. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1) nach rechts abbiegen würde. Daraufhin habe er sein Fahrrad einen Schritt in Richtung in die Straße hineingeschoben. Dann sei er vom Beklagtenfahrzeug erfasst worden.

Die Beklagten bestreiten, dass der Beklagte zu 1) den rechten Blinker betätigt habe. Dieser habe vielmehr beabsichtigt, geradeaus auf der B 16 am Kläger vorbeizufahren, um nach Sch zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen.

Die auf Ersatz des materiellen Schadens sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten vier Klageanträge hat das Erstgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen.




Das Erstgericht hat zur Begründung ausgeführt:

Der Beklagte zu 1) hafte aufgrund des konkreten Unfallgeschehens zunächst einmal als Halter für die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG n.F. ohne Entlastungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 StVG n. F. Die nach § 9 StVG iVm § 254 BGB zu treffende Abwägung führe jedoch dazu, die Beklagten wegen des erheblichen Mitverschuldens des Klägers von sämtlichen Ansprüchen frei zu stellen. Es sei Sache des Klägers, ein die Betriebsgefahr erhöhendes verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zu 1) nachzuweisen. Aus dem erholten Sachverständigengutachten ergebe sich jedoch, dass der Beklagte zu 1) weder über die rechte Seitenlinie der Fahrbahn gefahren sei noch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten habe. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen hänge dieses Ergebnis auch nicht davon ab, ob der Kläger sein Rad im Unfallzeitpunkt geschoben (so Sachvortrag des Klägers) oder auf diesem gesessen sei (so Sachvortrag der Beklagten). Dem Beklagten zu 1) sei auch nicht zu beweisen, dass er tatsächlich nach rechts geblinkt habe. Dagegen sei es nachgewiesen, dass der Kläger selbst sich verkehrswidrig verhalten habe. Denn er habe durch das Hineinfahren oder Hineinschreiten in die bevorrechtigte Bundesstraße das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1) verletzt. Wer trotz eines erkennbar mit relativ hoher Geschwindigkeit herannahenden Kfz aus einer untergeordneten Straße in eine bevorrechtigte Bundesstraße hineinfahre oder hineinschreite, verletze einfachste, naheliegende Sorgfaltspflichten, die jedem einleuchten müssen. Er handle grob fahrlässig, selbst wenn sich das Verhalten als sog. Augenblicksversagen darstelle. Gegenüber diesem groben Eigenverschulden trete die Betriebsgefahr des Pkws des Beklagten zu 1) zurück.




Aus den Entscheidungsgründen:


Weder die Feststellung des der erstinstanzlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts noch die rechtliche Bewertung dieses Sachverhalts ist fehlerhaft:

I.

Zutreffend geht das Erstgericht davon aus, dass der genaue Unfallablauf erst im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Unfallverursachung nach § 9 StVG eine Rolle spielt, nicht aber für § 7 StVG. Denn es steht im vorliegenden Fall, in dem es zu einer tatsächlichen Kollision zwischen Pkw und Radfahrer gekommen ist, zweifelsfrei fest, dass hier die Betriebsgefahr des Pkws des Beklagten zu 1) unfallursächlich war und sich dieser nicht nach § 7 Abs. 2 StVG entlasten kann.

Auch nach der neuen Fassung des § 7 Abs. 2 StVG bleibt es dabei, dass

  -  eine Enthaftung für die nach § 7 StVG begründete Betriebsgefahr über § 9 StVG möglich ist,

  -  im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 BGB nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zweifelsfrei feststehen,

  -  die Beweislast für die Betriebsgefahr des motorisierten Verkehrsteilnehmers erhöhenden Umstände der Fußgänger oder Radfahrer trägt,

  -  die Beweislast für eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden des Fußgängers oder Radfahrers der motorisierte Verkehrsteilnehmer trägt,

  -  die reine Betriebsgefahr des motorisierten Verkehrsteilnehmers kein höheres Gewicht als vor der Neufassung des § 7 StVG hat




Zu 1.:

Die Enthaftungsmöglichkeit für die nach § 7 StVG begründete Betriebsgefahr über § 9 StVG steht nicht in Zweifel, nachdem § 9 StVG auch durch das zweite Schadensänderungsgesetz vom 19.7.2002 nicht geändert worden ist.

Im übrigen wird auf die Bundestagsdrucksache 14/7752, Seite 30 Bezug genommen, wo es wörtlich heißt:

   xxx"Auch unter einem insoweit geänderten § 7 Abs. 2 StVG kommt eine Enthaftung über den Mitverschuldenseinwand der §§ 9 StVG, 254 BGB in Betracht, der im Einzelfall eine Haftung sogar auf Null reduzieren kann"
(so im übrigen auch OLG Celle, Beschluss vom 3.3.2004, MDR 2004, 994 f sowie LG Bielefeld, Urteil vom 27.4.2004, NJW 2004, 2245).

Zu 2.:

Es besteht kein Grund ohne Neufassung des § 9 StVG von dem bisherigen Grundsatz abzuweichen, dass bei der Abwägung nach § 9 StVG nur diejenigen Umstände zu Lasten eines Unfallbeteiligten berücksichtigt werden, die feststehen, d.h. unstreitig oder nach § 286 ZPO bewiesen sind (siehe z.B. BGH in NJW 2000, 3069 ff., 3071).

Zu Lasten der Beklagten steht keiner der vom Kläger aufgeführten Umstände fest:

a) Für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit haben sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben. In gleicher Weise gilt dies auch für eine verzögerte Reaktion. Auch der Klägervertreter nennt keine Anhaltspunkte im gerichtlich erholten Sachverständigengutachten, die dafür sprechen würden.

Nach den in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen war der Unfall für den Beklagten zu 1) sogar unvermeidbar. Es wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen auf Blatt 9 und 10 des Ersturteils Bezug genommen. Für diese Feststellung ist es auch ohne Bedeutung, wo genau sich der Unfall auf der Fahrbahn ereignet hat und ob der Kläger gefahren oder gelaufen ist. Dies hat der Sachverständige überzeugend dargelegt.


b) Durch die Beweisaufnahme ist auch nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1) die Begrenzungslinie nicht überfahren hat. Dies hat das Erstgericht unter Hinweis auf die Lichtbilder Nr. 9 und 10 in den Strafakten und auf die Ausführungen des Sachverständigen in den Entscheidungsgründen Blatt 9 überzeugend begründet.

c) Für die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1) habe irreführend rechts geblinkt, stehen sich die Parteierklärungen des Beklagten zu 1) und des Klägers ansonsten beweislos gegenüber. Die Nichterweislichkeit dieser Behauptung geht entgegen der Ansicht des Klägervertreters allein zu Lasten des Klägers, denn das Setzen eines (irreführenden) Blinkzeichens wird seit Jahren in der Rechtsprechung dahingehend bewertet, dass dadurch zwar nicht das Vorfahrtsrecht entfällt, sondern zugunsten des anderen Verkehrsteilnehmers ein- abhängig von den konkreten Umständen – erheblicher Vertrauenstatbestand geschaffen werden kann (siehe z.B. Versicherungsrecht 1995, 234). Im Rahmen des § 9 StVG ist beweispflichtig für einen solchen, ihn selbst entlastenden, die Gegenseite aber belastenden Umstand allein derjenige, der sich darauf beruft. Es ist kein Grund ersichtlich, diese gesicherten Beweislastregeln, nämlich dass jede Partei die für sich günstigen Umstände beweisen muss, nach der Novellierung des § 7 Abs. 2 StVG nicht mehr gelten zu lassen. Denn § 7 Abs. 2 StVG regelt allein die Entlastungsmöglichkeit von einer bloßen Gefährdungshaftung für die reine Betriebsgefahr. Mit der reinen Betriebsgefahr, nämlich die durch die Unfallbeteiligung allein mit einem motorisierten Fahrzeug ausgelöst wird, hat die Frage des Blinkens jedoch nichts zu tun.

d) Zu Lasten des Klägers steht dagegen fest, dass dieser in grob fahrlässiger Weise die Vorfahrt des Beklagten zu 1) mißachtet hat:

Denn das gesamte Vorbringen des Klägers geht dahin, dass er zu einem Zeitpunkt die Straße betreten hat, zu dem ihm ein gefahrloses Passieren nur dann möglich war, wenn der Beklagte zu 1) tatsächlich abbiegt.

Wie oben dargelegt, gehen Zweifel an der Einlassung des Klägers, er sei von einem tatsächlichen Blinken des Beklagten ausgegangen, zu Lasten des Klägers selbst. Seine Verhaltensweise verliert dadurch nicht die Qualifikation als grob fahrlässig. Bereits das Erstgericht hat darauf hingewiesen, das dieses durchaus mögliche Augenblicksversagen, dass zu dem bedauerlichen Unfall auf Seiten des Klägers führte, nicht zum Ausschluss der groben Fahrlässigkeit führt (siehe Palandt, BGB, 63. Auflage, RdNr. 5 zu § 277 BGB).



Zu 5.:

Damit stehen sich bei der nach § 9 zu treffenden Abwägung auf der einen Seite ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers, auf der anderen Seite die reine Betriebsgefahr der Beklagten gegenüber. Auch der Klägervertreter selbst bezweifelt nicht, dass in solchen Fällen nach der bisherigen Rechtsprechung die Haftung auf Grund der reinen Betriebsgefahr zurücktreten würde (siehe als Beispiel das im Hinweis vom 6.10.2004 genannte Urteil in VersR 1995, 234).

Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, auch nach Neufassung des § 7 StVG eine andere Bewertung der Betriebsgefahr zu treffen. Schließlich war Hintergrund der Einführung des Begriffes "höhere Gewalt" in § 7 Abs. 2 StVG in erster Linie das Bemühen zu verhindern, dass bei Unfällen mit Kindern, deren Verhalten oft als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. qualifiziert werden musste, der Kraftfahrer sich von der Betriebsgefahr befreien kann und so die Änderung des § 828 Abs. 2 BGB gar nicht zu Tragen kommt (siehe Jahnke, ZfS 2002, 105 ff, hier Seite 106 linke Spalte).

Es bleibt vielmehr bei der bisherigen Rechtsprechung, dass die reine Betriebsgefahr eines Pkw-Fahrers in Fällen der vorliegenden Art zurücktritt und zum Ausschluss einer Haftung führt.

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