Auch nach der neuen Fassung des § 7 Abs. 2 StVG bleibt es dabei, dass
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eine Enthaftung für die nach § 7 StVG begründete Betriebsgefahr über § 9 StVG möglich ist,
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im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 BGB nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zweifelsfrei feststehen,
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die Beweislast für die Betriebsgefahr des motorisierten Verkehrsteilnehmers erhöhenden Umstände der Fußgänger oder Radfahrer trägt,
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die Beweislast für eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden des Fußgängers oder Radfahrers der motorisierte Verkehrsteilnehmer trägt,
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die reine Betriebsgefahr des motorisierten Verkehrsteilnehmers kein höheres Gewicht als vor der Neufassung des § 7 StVG hat
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xxx"Auch unter einem insoweit geänderten § 7 Abs. 2 StVG kommt eine Enthaftung über den Mitverschuldenseinwand der §§ 9 StVG, 254 BGB in Betracht, der im Einzelfall eine Haftung sogar auf Null reduzieren kann" (so im übrigen auch OLG Celle, Beschluss vom 3.3.2004, MDR 2004, 994 f sowie LG Bielefeld, Urteil vom 27.4.2004, NJW 2004, 2245). |