Für die Entscheidung der Frage, ob ein Kleintransporter (Kraftfahrzeug Typ "Sprinter" des Herstellers Mercedes Benz) der Geschwindigkeitsbeschränkung für Lastkraftwagen nach § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO unterfällt, kommt es auf die Eintragung der Fahrzeugart in den Kfz-Papieren (hier: "Pkw geschlossen") nicht an. Es ist auf dessen konkrete Bauart und Einrichtung abzustellen.
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