Das Verkehrslexikon

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Ein Verschulden des Wartepflichtigen nur vor, wenn die zu hohe Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten für ihn erkennbar war

Rechtsprechung: Ein Verschulden des Wartepflichtigen nur vor, wenn die zu hohe Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten für ihn erkennbar war




Siehe auch
Zu hohe Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten
und
Stichwörter zum Thema Vorfahrt

Wenn ein wesentlich zu schnell herankommendes, jedoch bevorrechtigtes Fahrzeug für den Wartepflichtigen sichtbar war, also nur bei einiger Unaufmerksamkeit übersehen werden konnte, ehe dieser mit dem Einfahren in eine Vorfahrtstraße oder mit einem den Geradeausverkehr kreuzenden Linkseinbiegevorgang begann, dann liegt objektiv ein Verkehrsverstoß des Wartepflichtigen vor; denn der Vorfahrtberechtigte oder der einem kreuzenden Linksabbieger Entgegenkommende verliert nicht dadurch das Vorrecht, dass er sich selbst verkehrswidrig verhält (BGH NJW 1984, 1962).

Ob einem Wartepflichtigen, der in Verkennung einer grob übersetzten Geschwindigkeit des Bevorrechtigten mit dem Linksabbiegen beginnt, allerdings ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab.


Keinesfalls stellt die Vorfahrtregel im Straßenverkehr (um eine solche im weiteren Sinne handelt es sich auch beim Linksabbiegen) ein Recht dar, das stets ein Verschulden des gegen die Regelung Verstoßenden indiziert (BGH NJW 1982, 1756 = VersR 1982, 701). Vielmehr müssen das Vorrecht des anderen Verkehrsteilnehmers für den Wartepflichtigen auch in zumutbaren Grenzen erkennbar und seine Verletzung vermeidbar gewesen sein (BGH NJW 1976, 1317 = VersR 1972, 832).



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