Das Verkehrslexikon

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Zu hohe Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten

Zu hohe Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Bei zugelassener Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h



Einleitung:


Der Einwand einer überhöhten Geschwindigkeit nach einem Unfall wird in der Regel von demjenigen erhoben, der nach dem ersten Anschein an sich der an der Kollision Schuldige ist. Ob es sich lediglich um eine Schutzbehauptung oder um eine Tatsache handelt, muss durch beweismäßig geklärt werden, wobei die Beweislast denjenigen trifft, der die überhöhte Geschwindigkeit geltend macht.


Selbst wenn zu schnelles Fahren feststeht oder bewiesen wird, kommt es im Rahmen der Haftungsabwägung noch zusätzlich darauf an, ob sich die überhöhte Geschwindigkeit ursächlich auf den Unfall selbst bzw. auf das Ausmaß der Unfallfolgen ausgewirkt hat. Es muss in diesem Zusammenhang immer gefragt werden, ob sich der Unfall nicht bei Einhaltung der jeweils zulässigen Geschwindigkeit nicht genauso zugetragen hätte.

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Allgemeines:


Geschwindigkeit und Unfallkausalität

Alleinhaftung des Vorfahrtberechtigten bei extremer Geschwindigkeitsüberschreitung?

Verschulden des Wartepflichtigen nur bei Erkennbarkeit zu hoher Geschwindigkeit

BGH v. 14.02.1984:
Keine Automatik einer 60-%-igen Geschwindigkeitsüberschreitung für das Entfallen des Vorfahrtrechts




KG Berlin v. 17.01.2000:
Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG dürfen nur unfallursächliche Umstände berücksichtigt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Vorfahrtberechtigten.

OLG Bremen v. 08.11.1972:
Vorfahrtberechtigter überholt auf Gegenfahrbahn zu schnell (Haftung 50 : 50)

OLG Stuttgart v. 16.11.1993:
Alleinhaftung des Vorfahrtberechtigten bei einem Lückenunfall, wenn die zulässige Geschwindigkeit um fast 80 % überschritten wird.

OLG Hamm v. 02.02.2000:
Der Wartepflichtige hat das Vorfahrtsrecht des herannahenden Verkehrsteilnehmers nur dann zu beachten, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug in dem Augenblick, in dem er sich zum Einfahren in die Vorfahrtstraße entschließt, bereits sichtbar ist. Ist dies nicht der Fall und begeht der Einbiegende sodann keinen weiteren Fahr- oder Reaktionsfehler, haftet der mit überhöhter Geschwindigkeit fahrende Vorfahrtberechtigte für den Schaden allein.

OLG Düsseldorf v. 28.12.2000:
Bei einer Kollision eines wartepflichtigen Einbiegers mit einem sich mit mindestens 79 km/h nähernden Vorfahrberechtigten ist eine Haftungsquote von 4/7 zu Lasten des Vorfahrtberechtigten gerechtfertigt.

OLG Hamm v. 13.01.2009:
Wird vor einer unübersichtlichen Kreuzung vor querenden Radfahrern mit einem Gefahrenschild gewarnt, muss ein vorfahrtberechtigter Motorradfahrer sich zwar nicht mit maximalen 45 km/h der Kreuzung annähern, jedoch ist eine Geschwindigikeit von 65 km/h bei erlaubten 70 km/h zu schnell. Der wartepflichtige Radfahrer haftet für den Schaden des Motorradfahrers gleichwohl zu 70%, sofern er diesen bei sorgfältiger Beobachtung der Fahrbahn hätte sehen können.




LG Neubrandenburg v. 08.05.2009:
Kollidiert ein vorfahrtberechtigter Motorradfahrer mit erheblich erhöhter Geschwindigkeit (100 km/h statt erlaubter 50 km/h) innerorts an einer Kreuzung mit einem entgegenkommenden wartepflichtigen Linksabbieger, so haftet der Vorfahrtberechtigte für den entstandenen Schaden zu 2/3.

LG Coburg v. 27.08.2009:
Fährt der Vorfahrtberechtigte mit so hoher Geschwindigkeit auf den späteren Unfallort zu, dass nicht festgestellt werden kann, ob der Wartepflichtige ihn rechtzeitig sehen konnte, so liegt keine Vorfahrtverletzung vor und es tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Wartepflichtigen vollkommen wegen groben Verschuldens des Vorfahrtberechtigten zurück.

OLG München v. 27.05.2010:
Überschreitet der vorfahrtberechtigte Kfz-Führer die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h (also um 84%) und kommt es zu einem Auffahrunfall auf ein einbiegendes wartepflichtiges Kfz, so ist eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten von 30% gerechtfertigt, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte vermieden werden können.

LG Dresden v. 30.06.2011:
Fahrt der Vorfahrtberechtigte mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h statt erlaubter 50 km/h in einen Kreuzungsbereich ein, dann haftet er für den Schaden voll, und zwar auch dann, wenn der Unfall für den Wartepflichtigen nicht unvermeidbar war.

OLG München v. 07.02.2014:
Steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass das wartepflichtige Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt stand, der Vorfahrtsberechtigte dagegen mit einer zu hohen Ausgangsgeschwindigkeit fuhr und dieser bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den Unfall räumlich und zeitlich hätte vermeiden sowie problemlos auf das langsame Einfahren und Stehenbleiben des Wartepflichtigen hätte reagieren können, so ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Vorfahrtsberechtigten angemessen.

OLG Düsseldoirf v. 11.08.2015:
Ein Verkehrsteilnehmer, der die Vorfahrt zu beachten hat, muss damit rechnen, dass der Berechtigte schneller fährt als erlaubt. Einem vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer kann trotz deutlich überhöhter Ausgangsgeschwindigkeit ggf. nicht die überwiegende Verantwortlichkeit für die Entstehung eines Kreuzungszusammenstoßes angelastet werden, sodass eine Haftungsquote von 50 % gerechtfertigt sein kann.

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Bei zugelassener Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h:


KG Berlin v. 27.07.1998:
Wenn ein Vorfahrtberechtigter, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 100% überschritten hat, mit einem Wartepflichtigen kollidiert, der sich wegen der Unübersichtlichkeit der Kreuzung in diese hereintasten muss, trifft den Vorfahrtberechtigten das ganz überwiegende Verschulden an dem Unfall. Die Mithaftung des Wartepflichtigen ist nur mit 25% anzusetzen.

KG Berlin v. 05.04.2004:
Hat sich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h durch den Vorfahrtberechtigten um etwa 17 km/h ursächlich auf den Unfall ausgewirkt, kommt regelmäßig dessen Mithaftung nach einer Quote von 50 % in Betracht.

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