Der Beschluss, durch den ein Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt wird, die Beweisbehauptung sei für die Sachentscheidung ohne Bedeutung, darf sich nicht darauf beschränken, nur den Wortlaut des Gesetzes zu wiederholen. Der Beschluss muss insbesondere die Frage beantworten, ob die Bedeutung der Beweistatsache aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen verneint wird, ob die Annahme mangelnder Relevanz das Ergebnis von Subsumtionsüberlegungen oder der Würdigung des Beweisstoffs und der Beweislage ist. Ist er das Ergebnis vorläufiger Beweiswürdigung, muss diese in ihrem Gedankengang dargelegt werden, damit Antragsteller und Revisionsgericht die argumentative Qualität der Würdigung prüfen können.
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"Ich beantrage die Vernehmung der unfallaufnehmenden Polizeibeamten PK ... und PK ... zu der Behauptung des Angeklagten, dass der am Unfall beteiligte PKW Golf ... sich in unveränderter Position an der Unfallstelle befand und nicht zurückgesetzt worden ist, bevor die Polizei eintraf." "Ich beantrage weiterhin die Vernehmung der Zeugin S.S. zu der Behauptung des Angeklagten, dass diese unmittelbar vor dem Unfall gesehen hat, dass der PKW Golf ... von der Zeugin D. gefahren wurde und der Angeklagte als Beifahrer auf der rechten Fahrzeugseite eingestiegen ist (etwa 1 Minute vor dem Unfallereignis)." |
"Die beiden Beweisanträge (Anlage 1 zum Protokoll) werden abgelehnt, weil die Tatsachen, welche bewiesen werden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind."
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