Obwohl Straf- und Bußgeldverfahren vom sog. Amtsermittlungsgrundsatz bestimmt sind und daher Verfolgungsbehörden und Gerichte alle belastenden und entlastenden Umstände bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen haben, haben Angeklagte bzw. Betroffene in beiden Verfahrensarten das Recht, einzelne Beweiserhebungen zu verlangen; dies geschieht durch einen entsprechenden an relativ strenge Voraussetzungen geknüpften Beweisantrag.
Im zivilprozessualen Verfahren spricht man von Beweisantritt, durch den diejenige Partei, die die Beweislast für eine Behauptung trägt, die Beweismittel benennt, mittels derer sie ihrer Beweislast nachkommen will. Hier ranken sich die gerichtlichen Entscheidung meist um das Problem, dass ein Beweisantritt als unzulässig abgewiesen wird.