Zum notwendigen Vorbringen gehört bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages die genaue Wiedergabe des Inhalts des gestellten Beweisantrages nach Beweistatsache und Beweismittel sowie des Inhaltes des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses sowie der die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergebenden Tatsachen durch die Rechtsbeschwerde.
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"... Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und rechtzeitig eingelegte Rechtsbeschwerde erweist sich als unzulässig. Entgegen diesen Erfordernissen gibt die Rechtsbeschwerde hier aber weder den genauen Inhalt des Beweisantrages noch den Inhalt des ablehnenden Beschlusses des Amtsgerichts über diesen Beweisantrag zutreffend wieder. Während der Beweisantrag selbst auf Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens noch zumindest sinngemäß dargelegt wird, fehlen jegliche Ausführungen zu dem näheren Inhalt des Ablehnungsbeschlusses des Amtsgerichts. Die Rechtsbeschwerde stellt insoweit lediglich erkennbare Hilfserwägungen dazu an, aus welchen Gründen das Amtsgericht den gestellten Beweisantrag - neben der tatsächlichen, von ihr aber nicht mitgeteilten Begründung - ebenfalls nicht hätte ablehnen dürfen. |