Behauptet der Kläger, er sei auf Grund einer Vorfahrtverletzung des beklagten Fahrers eines anderen Fahrzeugs zu einem Ausweichmanöver veranlasst und sein Fahrzeug sei infolgedessen durch Kontakt mit den Leitplanken beschädigt worden, so hat er den behaupteten Vorgang in vollem Umfang zu beweisen.
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