Das Verkehrslexikon

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Beweislast - Darlegungslast - Beweislastumkehr

Beweislast - Darlegungslast




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Sekundäre Darlegungslast im Zivilprozess
-   Zivilrechtliche Beweislastumkehr bei Unfallflucht?

Beweislast bei/für ...


-   Gutgläubigkeit bei kfz-Erwerb
-   HWS-Verletzungen bei einem Heckaufprall
-   Inkompatible Unfallschäden
-   Mitverschulden eines Radfahrers
-   Notsituation / Sonderrechte
-   Pränatale Schäden
-   Rückforderungsanspruch
-   Vandalismus
-   Verdacht auf Unfallbetrug
-   Verkehrswidriges Abbremsen
-   Vermutetes Verschulden des Kfz-Führers
-   Vorfahrtverletzung und Ausweichmanöver
-   Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls
-   Wildschaden - Rettungskosten



Einleitung:


Die Beweislast für eine behauptete Tatsache liegt grundsätzlich bei demjenigen, der für sich günstige Rechtsfolgen aus ihr ableiten will.

Stehen einer Partei keine ausreichenden Beweismittel für einen von ihr behaupteten Sachverhalt zur Verfügung, dann muss im Streitfall das Gericht "nach der Beweislast" entscheiden, d. h. davon ausgehen, dass die beweisbelastete Partei den Beweis des behaupteten Sachverhalts nicht erbringen konnte und somit die von ihr beanspruchten Rechtsfolgen nicht erlangen kann.

Allerdings wird in vielen Fällen einer beweisbelasteten Partei dadurch geholfen, dass das Gesetz Beweisvermutungen an die Hand gibt, die dann widerlegt werden müssen, die also zu einer sog. Umkehr der Beweislast führen, oder dass für typische Lebenssachverhalte auf Grund der Erfahrung ein sog. Beweis des ersten Anscheins zu beachten ist.


Im Schadensersatzrecht wird zwischen haftungsbegründender (die Verletzungshandlung führt zur Rechtsgutsverletzung) und haftungsausfüllender (die Rechtsgutsverletzung führt zum Schaden) Kausalität unterschieden. Diese Unterscheidung hat wiederum Einfluss auf die jeweiligen Beweisanforderungen; während der einen Anspruch geltend machende Geschädigte für die haftungsbegründende Kausalität in der Regel den Vollbeweis zu führen hat, kann das Gericht im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität eine gewisse Wahrscheinlichkeit unterhalb der Schwelle absoluter Gewissheit genügen lassen.

Hinsichtlich der Schadenshöhe hat der BGH (Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 475/14) im Anschluss an seine ständige Rechtsprechung entschieden:

  1.  Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Jedoch ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, nach der schon genannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.

  2.  Der Geschädigte genügt regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten.

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Weiterführende Links:


Der Anscheinsbeweis

Fahrzeugführer-Haftung

Kausalität

Schuldbekenntnis nach Unfall

Substantiierungspflicht

Die Wirkung des Straf- oder Bußgeldverfahrens auf den Zivilprozess

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Allgemeines:


BGH v. 13.12.1977:
Der Direktanspruch aus § 3 PflVG besteht sozusagen aus zwei Teilen: einem deliktsrechtlichen Teil, dem Haftpflichtanspruch, und einem versicherungsrechtlichen Teil, dem gegen den Versicherer gerichteten Deckungsanspruch, der von Hause aus nur dem durch den Versicherungsvertrag unmittelbar Begünstigten zusteht, den aber § 3 PflVG dem ersatzberechtigten Dritten zur Verfügung stellt (vgl dazu BGHZ 57, 265, 269/270; BGH Urt vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 25/72 - VersR 1974, 254). Diese mehr willkürliche Verbindung des Haftpflichtanspruchs mit Elementen des Deckungsanspruchs kann aber nicht dazu führen, dass sich hinsichtlich der Grundlagen des ersten Anspruchs bei Ansprüchen wegen Unfallmanipulationen die Beweislage verschiebt. Es gelten vielmehr auch insoweit diejenigen Beweisgrundsätze, die allgemein für einen Haftpflichtprozess verbindlich sind.

OLG Celle v. 02.11.2000:
Das zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls seiner Mutter noch ungeborene Kind muss als haftungsbegründende unfallbedingte Primärverletzung eine eigene unfallbedingte Verletzung nachweisen und kann nicht auf die unfallbedingte Verletzung seiner Mutter verweisen. Das Kind muss also beweisen, dass durch den Unfall der Organismus der Leibesfrucht geschädigt wurde. Dabei kommen dem Kind hinsichtlich seiner unfallbedingten Primärverletzungen die Beweiserleichterungen des ZPO § 287 zugute. Bezüglich der Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, d. h. der Frage, ob die unfallbedingte Primärverletzung des Fötus (Beeinträchtigung der Blut- und Sauerstoffzufuhr infolge des Bauchtraumas der Mutter) zu einem weiteren Schaden (Hirnschädigung) geführt hat, greift ebenfalls die Beweiserleichterung des ZPO § 287 ein, wonach für die Bejahung der Kausalität eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht.

BGH v. 29.01.2008:
Bei einem Rückgriff gemäß § 110 SGB VII trägt der Sozialversicherungsträger die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger.

OLG Saarbrücken v. 25.09.2009:
Kann der Kläger den Beweis dafür erbringen, dass das streitgegenständliche Unfallereignis stattgefunden hat, obliegt ihm zumindest nach dem Beweismaß des § 287 ZPO der weitere Beweis dafür, dass auch alle als unfallursächlich deklarierten Schäden tatsächlich Folgen des Unfallereignisses sind. Dieser Beweis ist nicht schon dann geführt, wenn die Kollision lediglich als möglich erscheint, solange ein Sachverständiger nicht die eindeutige und zweifelsfreie Feststellung trifft, dass die Schadensbilder nicht zu dem behaupteten Geschehen passten. Auch der Umfang der Schäden aus einem bewiesenen Unfallereignis muss dann mit vernünftige Zweifel ausschließender Gewissheit bewiesen werden, wenn gegenüber der Darstellung des Klägers sich Bedenken aufdrängen.

OLG München v. 17.12.2010:
Der im Haftpflichtprozess verklagte Haftpflichtversicherer darf - ebenso wie der verklagte Versicherungsnehmer - die Unfalldarstellung des Klägers nicht mit Nichtwissen bestreiten, da er im Hinblick auf § 3 Nr. 1 PflVG a. F. die Darlegungs- und Beweislast hat. Bestreitet der Versicherer oder der Versicherungsnehmer dennoch mit Nichtwissen, muss das Gericht sie gem. § 139 ZPO auf die Unzulässigkeit hinweisen. Es darf nicht statt dessen von einem strittigen Unfallverlauf ausgehen, insbesondere wenn der Kläger nach dem Inhalt der vorgerichtlichen Korrespondenz von einer vollen Haftung dem Grunde nach ausgehen durfte.

OLG Stuttgart v. 05.03.2012:
Im Verkehrsunfallprozess hat derjenige, der sich auf das vollständige Zurücktreten seiner eigenen mitwirkenden, nicht erhöhten Betriebsgefahr hinter dem Verantwortungsanteil des Unfallgegners mit der Folge dessen voller Haftung für die Unfallfolgen nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen, aus denen sich ein schwerwiegender Verkehrsverstoß des Unfallgegners ergibt, der dessen volle Einstandspflicht rechtfertigt.

OLG München v. 12.06.2015:
Grundsätzlich genügt der Kläger im Verkehrsunfallprozess seiner Darlegungs- und Beweislast mit der Behauptung, sein Körper oder seine Gesundheit, sowie sein Fahrzeug seien im Straßenverkehr bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten verletzt und beschädigt worden (§§ 7 Abs 1, 18 Abs 1 StVG).

BGHn v. 15.10.2019:
Nach allgemeinen Regeln ist es Aufgabe des Klägers, die Voraussetzungen eines Haftungstatbestandes, hier also das Entstehen und den Umfang eines Sachschadens im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, darzulegen und zu beweisen. Wenn der Beklagte den Umfang oder die Höhe eines Schadens mit der Begründung bestreitet, der Gegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beeinträchtigt worden, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Kläger. Zwar kommt dem Kläger insoweit § 287 ZPO zugute, der dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung erleichtert. Auch für die Schadensschätzung nach dieser Vorschrift benötigt der Tatrichter aber greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in der Form der Schätzung eines "Mindestschadens", lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu.

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Sekundäre Darlegungslast:


Zivilprozess und sekundäre Darlegungslast

Zivilprozess und sekundäre Darlegungslast

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Zivilrechtliche Beweislastumkehr bei Unfallflucht?


Unerlaubtes Entfernen - Unfallflucht - im Zivilrecht- und Versicherungsrecht

OLG Frankfurt am Main v. 12.07.2010:
Bleibt nach durchgeführter Beweisaufnahme der genaue Unfallhergang, insbesondere die Kollisionsstelle unaufgeklärt und lassen sich zum beiderseitigen Verschulden keinerlei Feststellungen treffen, so kann jedem Halter nur seine Betriebsgefahr zugerechnet werden, die bei Kraftfahrzeugen gleichen Typs und annähernd gleicher Geschwindigkeit gleich groß anzusetzen sei. Die Unfallflucht eines Unfallbeteiligten hat keine Beweislastumkehr zugunsten der anderen Partei zur Folge.

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Gutgläubigkeit bei kfz-Erwerb:


Gutgläubiger Fahrzeugerwerb

OLG Hamm v. 30.10.2014:
Der Erwerber einer beweglichen Sache hat die tatsächlichen Erwerbsvoraussetzungen im Sinne der §§ 929, 932 Satz 2 BGB darzulegen und zu beweisen. Er hat daher auch zu beweisen, dass er den Besitz der Sache im Sinne von § 932 Satz 2 BGB vom Veräußerer erlangt hat.

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HWS-Verletzungen bei einem Heckaufprall:


Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen

HWS und Geschwindigkeitsänderung (Harmlosigkeitsgrenze)

Der Kfz-Fahrzeugführer haftet für vermutetes Verschulden (Umkehr der Beweislast)

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Inkompatible Unfallschäden:


Inkompatible Schäden

KG Berlin v. 06.06.2007:
Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.

OLG Düsseldorf v. 10.02.2015:
Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagen, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen. Andernfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich auch nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden.

AG Moers v. 14.04.2015:
Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, welcher Unfallschaden nicht zu dem streitgegenständlichen Unfallereignis gehört und welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahme fachgerecht beseitigt worden ist.

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Mitverschulden eines Radfahrers:


Mitverschulden - Mitverursachung

Radfahrer-Unfälle - Verkehrsunfall mit Fahrradbeteiligung

OLG Brandenburg v. 26.06.2008:
Kommt es beim Abbiegen eines Kfz zu einem Unfall mit einem entgegenkommenden Radfahrer und lässt sich nicht sicher feststellen, ob der Radfahrer den Gehweg oder die Fahrbahn benutzt hat, gehen verbleibende Zweifel zu Lasten des für ein anspruchsminderndes Mitverschulden beweispflichtigen abbiegenden Kfz-Führers.

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Notsituation / Sonderrechte:


Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge - Rettungsfahrzeuge - Wegerechtsfahrzeuge

OLG Düsseldorf v. 10.01.2017:
Nur dann, wenn das Einsatzfahrzeug in einer Notsituation die optischen und akustischen Warnsignale gleichzeitig von sich gibt, sind gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO die übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet, sofort freie Bahn zu schaffen. Nur die beiden Warnvorrichtungen in ihrer Simultanverwendung verschaffen das Vorrecht der freien Bahn. Dies gilt auch dann, wenn die Vorfahrtregelung durch Lichtzeichenanlagen getroffen wird. Die in § 38 Abs. 2 StVO geregelte Verwendung von blauem Blinklicht sieht nach dem Wortlaut der Bestimmung gerade nicht vor, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer dem im Einsatz befindlichen Fahrzeug sofort freie Bahn zu verschaffen haben. - Wegen des Ausnahmecharakters der Regelung des § 38 Abs. 1 StVO trifft den Halter des Einsatzfahrzeuges die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus welchen er die Berechtigung herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu missachten (Haftung bei Rotlicht: 50%).

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Pränatale Schäden:


Zur Beweislast für einen pränatalen Schaden des Kindes nach einem Schwangerschaftsunfall der Mutter

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Rückforderungsanspruch:


KG Berlin v. 12.06.2008:
Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Unabwendbarkeit des Unfalls denjenigen, der dies zu seinen Gunsten behauptet, weshalb Zweifel zu seinen Lasten gehen. Im Rückforderungsprozess ist dagegen die Beweislast umgekehrt, weil der Anspruchsteller schon nach den allgemeinen Regeln die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat. Zudem ist durch die Zahlung ein tatsächliches Anerkenntnis erfolgt, sodass damit ein Anschein für die Berechtigung der Forderung gesetzt ist. Der Bereicherungsgläubiger hat daher abweichend von der Beweislastverteilung im (hypothetischen) Forderungsprozess des Bereicherungsschuldners darzulegen und zu beweisen, dass ein Rechtsgrund nicht bestand, wobei jedoch einschränkend wegen der Unzumutbarkeit, alle denkbaren hypothetischen Rechtsgründe auszuschließen, eine sekundäre Behauptungslast des Bereicherungsschuldners besteht. Die Widerlegungs- und Beweislast im Rahmen des konkretisierten Rechtsgrundes trägt weiterhin der Bereicherungsgläubiger, weshalb verbleibende (tatsächliche) Zweifel an der Unabwendbarkeit des Unfalls nach § 17 Abs. 3 StVG hier zu Lasten des Bereicherungsgläubigers gehen.

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Vandalismus:


Vandalismusschaden in der Kfz-Versicherung

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Verdacht auf Unfallbetrug:


Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell

Indizienbeweisführung und Unfallbetrug

OLG Köln v. 23.08.2000:
Steht aufgrund sachverständiger Begutachtung fest, dass die an dem Fahrzeug des Klägers festgestellten Schäden und die an der Unfallstelle vorgefundenen Unfallspuren dem behaupteten Unfallverlauf nicht zuzuordnen sind, kann der dem Kläger obliegende Beweis nicht aufgrund der Zeugenaussage des Fahrers des Klägerfahrzeugs als geführt angesehen werden.

OLG Celle v. 09.09.2004:
Bestreitet - angesichts dessen, dass eine Kollision der Unfallfahrzeuge gar nicht stattgefunden hat - die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung das Stattfinden des vom Kläger behaupteten Verkehrsunfalls, so hat zunächst der Kläger zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer an dem Unfall überhaupt ursächlich beteiligt gewesen ist. Ob - wofür die beklagte Versicherung beweispflichtig wäre - von einem gestellten Verkehrsunfall auszugehen ist, kann offen bleiben, wenn dem Kläger schon der erstgenannte Beweis nicht glückt.

OLG Schleswig v. 23.09.2016:
Grundsätzlich hat die gegnerische Haftpflichtversicherung den Nachweis zu führen, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt. Doch genügt für den Nachweis die erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten. - Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen kann die Feststellung rechtfertigen, dass sich ein Unfall entweder überhaupt nicht ereignet oder aber es sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt. Beweisanzeichen können sich zum Beispiel ergeben aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, Anlass der Fahrt, fehlende Kompatibilität, persönliche Beziehungen oder wirtschaftliche Verhältnisse.

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Verkehrswidriges Abbremsen:


Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden

OLG München v. 31.07.2015:
Ein schuldhafter Fahrfehler des Fahrers des vorausfahrenden Fahrzeugs lässt sich nicht deswegen für erwiesen halten, weil ein verkehrsbedingter Grund für eine starke Bremsung nicht erweislich gewesen sei. Vielmehr tragen Fahrer und Halter des auffahrenden Fahrzeugs die Beweislast auch für eine nicht verkehrsbedingte Bremsung, wobei zusätzlich ein Anscheinsbeweis gegen sie spricht, wobei Verkehrsverstöße des auffahrenden Fahrzeugführers nicht zu einem Mitverschulden führen, sondern ursprüngliches, haftungsbegründendes Verschulden bilden.

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Vermutetes Verschulden des Kfz-Führers:


Haftung des Fahrzeugführers - Verschuldensvermutung

Der Kfz-Fahrzeugführer haftet für vermutetes Verschulden (Umkehr der Beweislast)

Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr

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Vorfahrtverletzung und Ausweichmanöver:


Haftung des Fahrzeugführers - Verschuldensvermutung

Der Kfz-Fahrzeugführer haftet für vermutetes Verschulden (Umkehr der Beweislast)

OLG Köln v. 23.08.2000:
Behauptet der Kläger, er sei auf Grund einer Vorfahrtverletzung des beklagten Fahrers eines anderen Fahrzeugs zu einem Ausweichmanöver veranlasst und sein Fahrzeug sei infolgedessen durch Kontakt mit den Leitplanken beschädigt worden, so hat er den behaupteten Vorgang in vollem Umfang zu beweisen.

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Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls:


Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls

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Wildschaden - Rettungskosten:


Darlegungs- und Beweislast bei Wildschäden und Rettungskosten

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