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Kammergericht Berlin Beschluss vom 04.08.2005 - 3 Ws (B) 357/05 - In sich widersprüchliche, unklare oder lückenhafte Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft

KG Berlin v. 04.08.2005: Eine in sich widersprüchliche, unklare oder lückenhafte Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft




Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 04.08.2005 - 3 Ws (B) 357/05) hat zum richtigen Verständnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung folgendes ausgeführt:

   Zwar ist die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters, das Rechtsbeschwerdegericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist.

Siehe auch
Beweiswürdigung
und
Stichwörter zum Thema Beweisführung

Gründe:


Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Satz Nr. 2 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 125,00 Euro verurteilt, nach § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und bestimmt, dass dieses entsprechend der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG wirksam werden soll. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ungenügend sind und überdies die von ihm getroffene Beweiswürdigung aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Überprüfung nicht ermöglicht.




1. Die Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes macht grundsätzlich genaue Feststellungen unter anderem dazu erforderlich, wie weit der Betroffene mit seinem Fahrzeug bei Rotbeginn von der Haltelinie entfernt war (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. April 1997 – 3 Ws (B) 54/97 – und 21. Februar 1997 – 3 Ws (B) 43/97 -; OLG Hamburg DAR 1993, 395; OLG Bremen VRS 79, 38 (39 f); OLG Köln VM 1984, 83). Feststellungen dazu enthält das angefochtene Urteil nicht. Zwar sind solche in Ausnahmefällen entbehrlich, in denen sich aus Zeugenaussagen eindeutig ergibt, dass das Rotlicht nicht erst gerade vor dem Überfahren der Haltelinie einsetzte. Ein solcher Ausnahmefall läßt sich den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nicht entnehmen. Das Gericht stützt seine Überzeugung von einem fahrlässigen Rotlichtverstoß des Betroffenen auf die Aussage des Zeugen PHM Sch. Dieser Zeuge hat den Pkw des Betroffenen jedoch erst bemerkt, als dieser sich schon im Bereich der Fußgängerfurt befand und somit die nach den Angaben des Amtsgerichts „unmittelbar“ davor befindliche Haltelinie schon überquert hatte. Angaben zur Breite der Fußgängerfurt und – abgesehen von der pauschalen Bezeichnung „unmittelbar“ – Entfernung von der Haltelinie bis zur Fußgängerfurt enthält das Urteil nicht. In welchem genauen Bereich der Fußgängerfurt sich der Pkw des Betroffenen befunden haben soll, als er vom Zeugen Sch. erstmals bemerkt wurde, lässt sich dem Urteil gleichfalls nicht entnehmen.

2. Zudem hält auch die der Überzeugungsbildung des Amtsgerichts zugrunde liegende Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters, das Rechtsbeschwerdegericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters zwar nicht zwingend zu sein; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Er muss jedoch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden – Verdacht zu begründen vermag (vgl. KG, Beschluss vom 18. Dezember 1996 – (4) 1 Ss 199/96 (129/96) – m.w.N.). Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.


Aus dem Urteil erschließt sich bereits nicht, aufgrund welcher Beweismittel das Amtsgericht zur Überzeugung gelangt ist, dass die Fußgängerfurt sich „unmittelbar“ hinter der Haltelinie befinde, da das Urteil nicht erkennen lässt, dass die Zeugen Sch. und K. oder Betroffene sich dazu geäußert hätten und auch Angaben dazu fehlen, dass die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Kreuzungsskizze Rückschlüsse darauf zugelassen hätte.




Soweit das Amtsgericht davon ausgeht, das Fahrzeug des Betroffenen habe die Haltelinie mit einer Geschwindigkeit überquert, die „nicht sehr viel langsamer als 50 km/h und auch nicht erheblich schneller als die zulässige Höchstgeschwindigkeit“ gewesen sei, beruht die Beweiswürdigung nicht auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage und widerspricht auch den Gesetzen der Logik. Dabei ist bei der Bewertung der Angabe des Betroffenen, er sei mit „normaler“ Geschwindigkeit über die Haltelinie gefahren, abgesehen von der Unbestimmtheit dieser Begriffswahl, zu berücksichtigen, dass der Betroffene hinter der Ampel geregelten Fußgängerfurt rechts in eine andere Strasse abbiegen wollte. Dass angesichts dieser Verkehrssituation das Einhalten einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h als „normale“ Geschwindigkeit eingeordnet werden könnte, erschließt sich nicht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht auf der Grundlage der Aussage des Zeugen Sch. davon ausgegangen ist, dass dieser Zeuge sein Fahrzeug abbremsen musste, „weil der ihm entgegenkommende Pkw des Betroffenen wegen der engen Fahrbahn nicht an ihm vorbeifahren konnte“ (UA S. 2). Dass der Betroffene kurz vor Einbiegen in eine derartige Strasse mit seinem Pkw noch eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 50 km/h eingehalten haben soll, widerspricht daher auch den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Gesetzen der Logik. Feststellungen zur Fahrgeschwindigkeit des vom Betroffenen gesteuerten Pkw beim Überqueren der Haltelinie kamen jedoch im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu, weil das Fahrzeug erst im Bereich der Fußgängerfurt beobachtet wurde.

Danach war das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 6 OWiG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

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