Das Verkehrslexikon

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Beweiswürdigung - Beweislast - Beweislastumkehr - Anscheinsbeweis

Beweiswürdigung




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Zivilprozess

Straf- und OWi-Verfahren

Verwaltungsstreitverfahren

Glaubhaftmachung

Sonstiges




Einleitung:


Die deutsche Rechtsordnung ist in allen Prozessarten vom Grundsatz der sog. freien Beweiswürdigung bestimmt. Dies bedeutet, dass der Richter sich innerhalb der Denkgesetze der Logik und der naturgesetzlichen Gegebenheiten in freier Überzeugungsbildung ein Bild davon machen darf, was er für seine Urteilsfindung als feststehend annimmt.

Besonders häufig wird übersehen, das es zur Anwendung des Zweifelsgrundsatzes ("in dubio pro reo") in Straf- und Bußgeldsache nur dann kommen kann, wenn das Gericht überhaupt erst einmal Zweifel hat. Es handelt sich also nicht um einen Grundsatz der den Richter in seiner Überzeugungsbildung einschränkt, sondern lediglich um eine Richtschnur, wie er zu verfahren hat, wenn er hinsichtlich der Tatsachengrundlage seiner Urteilsfindung unsicher geblieben ist.

Auch im Zivilprozeß finden die Grundsätze der freien Beweiswürdigung Anwendung; gerade auch im Bereich der sog. haftungsausfüllenden Kausalität wird dem Richter ausdrücklich eingeräumt, sich frei von den Grenzen des Strengbeweises seine Überzeugung bilden zu können.


Das LG Saarbrücken ((Urteil vom 04.01.2008 - 13 A S 31/07) drückt es so aus:

   "... hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist; die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert ... keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Beweisführung

Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensarten

Beweiswürdigung

Die Wirkung des Straf- oder Bußgeldverfahrens auf den Zivilprozess

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Alllgemeines:


BVerfG v. 09.10.2007:
Die Ablehnung eines Beweisantrags kann dann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn sie keine Stütze im anzuwenden Prozessrecht findet. Einem Beweisangebot ist nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann nicht nachzukommen, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zum Beweisthema sachdienliche Ergebnisse erbringen kann. Bedarf es für die Beurteilung der Ungeeignetheit eines Beweismittels selbst fachlicher Kenntnisse, so muss das Gericht, wenn es sich diese Sachkunde selbst zutraut, darlegen, woher es diese Fachkenntnisse bezieht. Nicht nachzukommen ist einem Beweisantritt ferner, wenn er nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern die Ausforschung von Tatsachen oder die Erschließung von Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten, zum Inhalt hat. Entscheidend für die Unterscheidung eines solchen Beweisermittlungsantrags von einem beachtlichen Beweisantrag ist, ob die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt.

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Beweisführung im Zivilprozess:


Stichwörter zum Thema Zivilprozess

Der Beweisantrag im Zivilprozess

Die Beweiswürdigung in Zivilsachen

Der Sachverständigenbeweis im Zivilverfahren

Zeugen - Zeugenbeweis

Bei ungeklärtem Sachverhalt hat aus der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge Schadensteilung zu erfolgen, sofern kein Anscheinsbeweis zur Anwendung kommt.

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Beweisführung im Straf- und OWi-Verfahren:


Stichwörter zum Thema Beweisprobleme

Der Sachverständigenbeweis im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Die Beweiswürdigung in Straf- und Bußgeldsachen

Der Beweisantrag im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Vorhalt, Urkundenverlesung und Akteninhalt

Zeugen - Zeugenbeweis

KG Berlin v. 13.05.2015:
Eine dem Gericht bekannte übliche Vorgehensweise bedeutet nicht, dass es in dem zu entscheidenden Fall nicht auch anders gewesen sein kann. Der Beweis des Gegenteils ist durch die nicht auf den konkreten Fall bezogene Überlegung, dass gerichtskundig sei oder die Zeugen bekundet haben, wie üblicherweise vorgegangen wird, nicht erbracht. Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist in diesem Fall verfahrensfehlerhaft.

KG Berlin v. 31.01.2019:
Das Rechtsbeschwerdegericht prüft die Beweiswürdigung im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht auf Rechtsfehler, weil ein derartiger Verstoß regelmäßig nicht abstraktionsfähig, sondern auf den Einzelfall bezogen ist.

BGH v. 21.12.2021:
Bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung ohne Möglichkeit kritischer Nachfragen ist das Tatgericht nicht nur befugt, sondern sogar gehalten, im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass dieser von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt, weil es sich um ein - in der Regel im Vorfeld der Angaben schriftlich ausgearbeitetes - situativ nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handelt. Solche Einlassungen sind nur sehr eingeschränkt einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich.

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Beweisführung im Verwaltungsstreitverfahren:


Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren

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Glaubhaftmachung:


Glaubhaftmachung

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Sonstiges:


Die Wirkung des Straf- oder Bußgeldverfahrens auf den Zivilprozess

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