Das Verkehrslexikon

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OVG Weimar Beschluss vom 12.03.2003 - 2 EO 688/02 - Für eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG kommt es auf den Tattag an

OVG Weimar v. 12.03.2003: ür eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG kommt es auf den Tattag an




Bezüglich der stritten Frage, ob bei der Anwendung von Maßnahmen der Führerscheinbehörde das Tattags- oder das Rechtskraftprinzip gilt, hat sich das Thüringische OVG Weimar (Beschluss vom 12.03.2003 - 2 EO 688/02) für das Tattagsprinzip ausgesprochen:

   Für eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG kommt es für die Bestimmung, wann sich 18 oder mehr Punkte „ergeben” bzw. wann diese Punktzahl „erreicht” ist, auf den Tag der Begehung der Strafttat oder Ordnungswidrigkeit an.

Siehe auch
Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller, der bis Juli 2002 als Berufskraftfahrer beschäftigt war, ist Inhaber der Fahrerlaubnisse der Klassen 1 bis 5, die den Klassen A, C, CE, Cl E, C1, BE, B, L, M und T nach neuer Bezeichnung entsprechen. Nach mehreren straßenverkehrsrechtlichen Verstößen in den Jahren 1997 und 1998, die mit insgesamt 11 Punkten nach dem Punktekatalog bewertet wurden, verwarnte der Antragsgegner den Antragsteller erstmals im Mai 1999. Nach der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar wurden ihm 2 Punkte gestrichen. Kurz nach dem Aufbauseminar beging der Antragsteller im Mai 1999 und im Juni 2000 erneut eine Verkehrsordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat, die zusammen mit 6 Punkten bewertet wurden. Im April 2001 verwarnte der Antragsgegner den Antragsteller bei einem Stand von 15 Punkten ein weiteres Mal. Am 20. 8. 2001 beging der Antragsteller einen mit 3 Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoß. Die hierzu ergangene Bußgeldentscheidung wurde am 5. 2. 2002 rechtskräftig. Unter dem 7. 12. 2001 wurde dem Antragsteller bescheinigt, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen zu haben.

Mit Bescheid vom 11. 7. 2002 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller nach dessen Anhörung die Fahrerlaubnis für alle Klassen. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe mehrere, rechtskräftig festgestellte Verkehrsverstöße begangen, die insgesamt mit 18 Punkten zu bewerten seien. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei deshalb der Führerschein zwingend zu entziehen. Die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung führe deshalb nicht zu einem Punkteabbau, weil er im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung schon 18 Punkte erreicht habe. Die Fahrerlaubnis könne im Übrigen auch deshalb entzogen werden, weil der Antragsteller wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen habe und deshalb seine Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen sei. Da gegen erhob der Antragsteller am 16. 7. 2002 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Am selben Tag hat er beim VG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, den das VG mit Beschluss vom 6. 9. 2002 - 2E 502/02. Me - abgelehnt hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das OVG als unbegründet zurückgewiesen.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde – wie hier – die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG).

Ob diese gesetzgeberische Wertung auch bei der gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen ist und dessen Anordnung nur in Betracht kommt, wenn entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Betr. eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, kann dahin stehen. Denn auf der Grundlage der Beschwerdegründe spricht bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mehr für die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 11. 7. 2002. Das hat zur Folge, dass das öffentliche Interesse am Vollzug dieses Bescheides die Interessen des Antragstellers, hiervon bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens verschont zu bleiben, überwiegt.

Der Antragsgegner hat die Maßnahme auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt. Danach muss die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden, wenn sich bei deren Inhaber 18 oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei Maßnahmen nach dieser Bestimmung an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die OWi gebunden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG).

Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller vor. Er hatte nämlich unstreitig bis August 2001 mehrere rechtskräftig festgestellte Verkehrsverstöße begangen, die insgesamt mit 15 Punkten zu bewerten waren. Mit dem Verkehrsverstoß vom 20. 8. 2001, der mit drei Punkten zu bewerten war, hat der Antragsteller insgesamt 18 Punkte erreicht. Die Entscheidung über diese OWi war auch vor der Entziehung der Fahrerlaubnis rechtskräftig geworden.

Dagegen beruft sich der Antragsteller zu Unrecht darauf, der Verkehrsverstoß vom 20. 8. 2001 könne erst ab der Rechtskraft der Entscheidung im Februar 2002 bei seinem Punktestand berücksichtigt werden. Deshalb müssten ihm wegen seiner Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung im Dezember 2001, also vor Erreichen von 18 Punkten, gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG 2 Punkte abgezogen werden. Insoweit sei die Bestimmung des § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG einschlägig. Danach sei für den Punktestand das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.




Der Antragsteller verkennt allerdings das Regelungsziel des § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG. Diese Vorschrift bestimmt nämlich nicht, wie und von wem der Punktestand bezogen auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln ist. Insbesondere regelt sie nicht, wann sich 18 Punkte oder mehr i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG „ergeben” haben bzw. i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG „erreicht” sind. Diese Vorschrift bestimmt vielmehr lediglich den maßgeblichen Zeitpunkt für den Punkteabzug und zwar in der Weise, dass hierfür weder der Beginn der verkehrspsychologischen Beratung noch der Zeitpunkt der Vorlage der Teilnahmebescheinigung, sondern das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung entscheidend ist.

Nach Auffassung des Senats haben sich 18 Punkte in dem Zeitpunkt „ergeben” bzw. sind diese in dem Zeitpunkt „erreicht”, in dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, wenn seine Bewertung zusammen mit vorangegangenen rechtskräftig festgestellten Verstößen nach dem Punktekatalog (vgl. Anlage 13 zu § 40 FeV) 18 Punkte ergeben. Dabei muss aber – um den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG Genüge zu tun – vor der Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG die Entscheidung über die Straftat oder OWi rechtskräftig geworden sein.

Dass es für die Anwendung des Punktsystems auf den Tag der Tat („Tattagprinzip") und nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft oder gar erst auf den Zeitpunkt der Registrierung der rechtskräftigen Entscheidung durch das KBA im Verkehrszentralregister abzustellen ist, ergibt sich aus Folgendem:




Der Wortlaut der von § 4 Abs. 3 und 4 StVG, der im Zusammenhang mit dem für eine Entscheidung maßgeblichen Punktestand nur von „erreichen” oder „sich ergeben” spricht, lässt dem Wortsinn nach offen, ob der Tattag oder der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblich ist.

Der Sinn und Zweck des „Punktsystems” verlangt jedoch, auf den Tattag abzustellen. So sollte nach dem Willen des Gesetzgebers mit einem nachvollziehbaren, abgestuften System behördlicher Maßnahmen und der Möglichkeit des Punkterabatts bei freiwilligen Fortbildungsmaßnahmen dem Mehrfachtäter die möglichen Folgen seines Fehlverhaltens vor Augen gehalten werden, um erzieherisch auf ihn einzuwirken und präventiv weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 8. 11. 1996: Bundesrat-Drs. 821/96 S. 52). Dabei kommt den in Abhängigkeit von dem jeweiligen Punktestand anzuordnenden Maßnahmen (Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit eines Aufbauseminars bzw. Verwarnung und Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 StVG) eine Warnfunktion zu. Der Gesetzgeber hat mit § 4 Abs. 5 StVG deutlich gemacht, dass den Mehrfachtäter die Warnung auch erreichen muss. Dies wäre im Einzelfall nicht möglich, wenn man auf die Rechtskraft der Entscheidung abstellen würde. So müsste die Behörde, die in Unkenntnis einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung, die zu insgesamt 18 Punkten führen würde, auf der Grundlage der bislang eingetragenen, rechtskräftigen Verkehrsverstöße eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StVG erlässt, nach Kenntniserlangung von der Rechtskraft der Entscheidung ohne Weiteres zur Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG wechseln. In diesem Falle wäre aber der Fahrerlaubnisinhaber nicht im gesetzlichen Sinne vor dem entscheidenden, zur Fahrerlaubnisentziehung führenden Verkehrsverstoß gewarnt worden und hätte sein Verhalten nicht danach ausrichten können (vgl. hierzu: VG Potsdam, Beschluss vom 31. 8. 1999 — 10 L 630/99 —). Das Tattagprinzip dient mithin im Rahmen des § 4 Abs. 5 StVG dem Zweck, die nach dem Punktsystem erforderliche Warnung an den Mehrfachtäter und die Möglichkeit einer sich daran anschließenden Verhaltensänderung sicherzustellen. Haben — wie im vorliegenden Fall — die Warnungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StVG den Mehrfachtäter aber erreicht, bevor er den entscheidenden, die 18-Punktegrenze erreichenden Verkehrsverstoß beging, kann ihm auch das auf Verhaltensänderung gerichtete Rabattsystem des § 4 Abs. 4 StVG nicht mehr zugute kommen. Damit ist im Übrigen auch verhindert, dass Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nur zu dem Zweck eingelegt werden, die Rechtskraft nach einer freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung mit anschließendem Punkterabatt eintreten zu lassen.




Das Tattagprinzip ist dem gesetzlichen Regelungssystem im Übrigen nicht fremd. So stellt gerade die Überleitungsvorschrift des § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG für die Anwendbarkeit des Punktsystems nach neuer Rechtslage darauf ab, ob Straftaten oder OWi nach dem 1. 1. 1999 „begangen worden sind”. Auch § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG knüpft für Maßnahmen, die denen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG ähnlich sind, an den Zeitpunkt der Tatbegehung an und verlangt wie § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG, dass diesen Maßnahmen rechtskräftige Entscheidungen zugrunde liegen (vgl. § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG). Schließlich hat das Punktsystem nach früherer Rechtslage, das durch die Neuregelung des StVG im Jahre 1998 im Wesentlichen nur auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden sollte, den „Tag der Begehung der Tat” zum Ausgangspunkt der Berechnung der Frist gemacht, innerhalb der das Erreichen von 18 Punkten zur Fahrerlaubnisentziehung führte (vgl. § 3 Nr. 3 und 4 VwV zu § 15b StVO a. F.). Es spricht daher viel dafür, dass die Begriffe „erreichen” und „sich ergeben”, die auch im früheren Recht verwendet wurden, nach neuem Recht in derselben Weise zu verstehen sind.

Gegen die hier vertretene Auffassung kann auch nicht eingewandt werden, erst mit der Eintragung der rechtskräftigen Entscheidung im Verkehrszentralregister werde der Verstoß vom KBA, das das Verkehrszentralregister führt (vgl. § 28 StVG), verbindlich mit Punkten bewertet. Deshalb müsse auch bezüglich des Punktestandes auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden.

Diese Auffassung verkennt, dass die Registrierung rechtskräftiger Entscheidungen nicht zu einer rechtsverbindlichen Bewertung des Verstoßes nach dem Punktekatalog durch das KBA führt. Vielmehr ist der Punktestand nicht vom KBA, sondern aus Anlass der jeweiligen Maßnahme selbständig und eigenverantwortlich von der Fahrerlaubnisbehörde festzustellen. So sind für die Anwendung des Punktsystems, für die allein die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG zuständig ist, die im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und OWi nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen mit einem bis zu sieben Punkten nach näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung zu bewerten (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 40 FeV). Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 3 hat das KBA bei Erreichen der betreffenden Punktestände den Fahrerlaubnisbehörden die vorhandenen Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister zu übermitteln (vgl. § 4 Abs. 6 StVG). Dem KBA kommt mithin nur die Aufgabe zu, die Punkte aufgrund der Mitteilungen, die es über die Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden erhält, zu registrieren. Die Registrierung und die Unterrichtung über den Punktestand haben aber keinen rechtlich verbindlichen Charakter (vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs vom 8. 11. 1996: Bundesrat-Drs. 821/96 S. 73).



Daraus folgt, dass die Unterrichtung über die eingetragenen Entscheidungen für die Fahrerlaubnisbehörde nur die tatsächliche Grundlage bietet, um straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Der Senat verkennt nicht, dass diese Rechtslage — wie auch im vorliegenden Fall — auf Seiten der Behörde zu Unsicherheiten bezüglich des jeweils aktuellen Punktestands führen kann. Dies ist aber in diesem Regelungssystem angelegt (vgl. auch § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVG, wonach Bescheinigungen, die zu einem „Punkterabatt” führen können, innerhalb von drei Monaten vorgelegt werden müssen). Diesen Unsicherheiten wird die Behörde allerdings dadurch abhelfen können, dass sie im Rahmen der Anhörung vor Erlass entsprechender Maßnahmen vom Betr., der ja Kenntnis von einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar bzw. an einer verkehrspsychologischen Beratung oder von noch anhängigen Rechtsbehelfsverfahren gegen bereits begangene Straftaten oder OWi hat, erfragt.

Mit der Anknüpfung an den Tattag und nicht an die Rechtskraft der Entscheidung, werden - anders als der Antragsteller meint - auch keine rechtsstaatlichen Grundsätze verletzt.

Denn Grundlage einer Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG muss auch bei der hier vertretenen Auffassung - wie oben festgestellt - eine rechtskräftige Entscheidung über eine Straftat oder OWi sein. Vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG muss also die Entscheidung über den Verkehrsverstoß, mit der die Grenze von 18 Punkten erreicht wird, rechtskräftig geworden sein.

Aufgrund des begrenzten Prüfungsmaßstabes war es im übrigen nicht Aufgabe des Senates zu bewerten, welche rechtlichen Folgen unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG daraus zu ziehen sind, dass die Behörde - mehr hilfsweise - die Entziehung der Fahrerlaubnis auch mit § 3 Abs. 1 StVG begründet hat. Hierauf hat der Antragsteller seine Beschwerde nicht gestützt. ..."

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