Das Verkehrslexikon

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Punktsystem - Mehrfachtäterpunktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem

Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage
-   Kenntnis der FE-Behörde von Verstößen
-   Zwingender Entzug bei 8 (neuen) Punkten
-   Durchlaufen der Maßnahmestufen
-   MPU-Anordnung außerhalb des Stufensystems
-   Löschung von Punkten
-   Streit um Maßnahme-Gebühren



Einleitung:


Mit der Einführung des Punktsystems hat der Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben, dass vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst ein abgestuftes System von Hilfen zu einem dauerhaften verkehrsgerechten Verhalten durchlaufen werden muss, bevor es zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung kommt, die allein aus dem aus dem Verkehrszentralregister ersichtlichen folgt.

Die Möglichkeit der Teilnahme an einen Aufbauseminar und an verkehrspsychologischer Beratung sind im Kern dazu da, dem auffällig gewordenen Führerscheininhaber eine Reduzierung seiner Punktebelastung zu ermöglichen und gleichzeitig die Einübung verkehrsgerechter Verhaltensweisen zu verstärken.

Ab 01.05.2014 gilt ein neues reformiertes Punktesystem. Es heißt nunmehr Fahreignungs-Bewertungssystem. Verstöße werden entweder mit 1 oder 2 oder 3 Punkten bewertet, und zwar im allgemeinen:

Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt
Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot mit 2 Punkten
Straftaten (ohne oder mit Fahrverbot bis zu 3 Monaten) mit 2 Punkten
Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis mit 3 Punkten



Die zum Stichtag entsprechend den Eintragungen im Verkehrszentralregister (es heißt ab Mai 2014 Fahreignungsregister) vorhandenen Punkte müssen für den neuen Punktestand umgerechnet werden:

Punkte alt Punkte neu
0 0
1-3 1
4-5 2
6-7 3
8-10 4
11-13 5
14-15 6
16-17 7
18 und mehr 8

Bei drei Punkteschwellen kommt es zu Maßnahmen des Führerscheinbüros:

4 oder 5 Punkte: Warnung bzw. Ermahnung, ggf. mit dem Hinweis, dass mit einem freiwilligen Seminar Punkte abgebaut werden können;

6 oder 7 Punkte: Anordnung eines Pflichtseminars (kein Punkteabbau). Wird der Nachweis der Teilnahme nicht fristgerecht erbracht, wird die Fahrerlaubnis entzogen;

8 oder mehr Punkte: Entzug der Fahrerlaubnis. Nach frühestens 6 Monaten und bestandener MPU kann eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden.


Ein freiwilliger Punkteabbau ist nur noch einmal in fünf Jahren möglich.

Die nachfolgenden Entscheidungen betreffen das neue Fahreignungsbewertungssystem.

Für die Rechtsprechung zum alten Punktsystem gibt es ein besonderes Modul.


Zur systematischen Anwendung des Fahreignungsbewertungssystem ohne Rücksicht auf die subjektiven persönlichen Nachteile für den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber führt das Verwaltungsgericht Würzburg (Beschluss vom 13.07.2015 - W 6 S 15.568) aus:

   "... das geltende Fahrerlaubnisrecht beurteilt einen mehrfach auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber kraft Gesetzes als eine nicht mehr hinnehmbare Gefahr für den Straßenverkehr und unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er trotz der vorgeschalteten Maßnahmen mit 8 oder mehr Punkten zu bewertende Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat. Die unwiderlegliche gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung mit der zwingenden Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis ist damit begründet, dass die weitere Teilnahme von solchen Kraftfahrern am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellt. Der Antragsteller hat durch sein wiederholtes Fehlverhalten bereits in erheblichem Umfang eine falsche Einstellung zum Straßenverkehr, eine fehlerhafte Selbsteinschätzung und eine erhöhte Risikobereitschaft an den Tag gelegt; er hat damit Verhaltensweisen offenbart, die gerade kraft Gesetzes sanktioniert werden sollen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Antragsteller eine ganz erhebliche Anzahl von noch nicht getilgten Verkehrsverstößen begangen hat und sich trotz der in der Vergangenheit ergriffenen Maßnahmen und trotz des zeitweiligen Verlustes der Fahrerlaubnis gleichwohl nicht von weiteren Verkehrsverstößen hat abhalten lassen. Die für den Antragsteller eingetragenen Zuwiderhandlungen lassen in ihrer Zusammenschau eine verharmlosende defizitäre Grundeinstellung zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften erkennen.

Das vom Gesetzgeber bewusst abstrakt gehaltene Regelungssystem ermöglicht keine Berücksichtigung individueller Sondersituationen, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken etwa unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bestünden. Aus der Funktion des Punktsystems und der dort vorgenommenen pauschalierten Bewertung von Verkehrsverstößen nach Art und Schwere folgt zugleich, dass diese bei der Anwendung der einzelnen Maßnahmen nicht erneut unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Schwere und eintretender Verkehrsgefährdungen in den Blick zu nehmen sind. Die mit der gesetzlich vorgegebenen Fahrerlaubnisentziehung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung (hier: befürchteter Verlust des Arbeitsplatzes, notwendiger Transport des schwerbehinderten Sohnes) müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit sowie im Hinblick auf das überwiegende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Im Sinne der allgemeinen Verkehrssicherheit ist es nicht verantwortbar, den Antragsteller weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Eventuelle persönliche oder berufliche Auswirkungen sind typisch und waren dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift bekannt (siehe zum Ganzen VGH BW, B.v. 4.11.2013 – 10 S 1933/13 – NJW 2014, 487; BayVGH, B.v. 26.9.2013 – 11 CS 13.1640 – juris; OVG NRW, B.v. 17.6.2013 – 16 B 547/13 – juris; BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 3 C 3.07 – BVerwGE 132, 48)."

Im Hinblick darauf, dass sich die fahrerlaubnisrechtliche Gesetzeslage mit der Einführung des Fahreignungsbewertungs-Systems stark verändert hat, muss nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Gerichtsentscheidungen, die noch zur Rechtslage vor dem 01.05.2014 ergangen sind, nicht uneingeschränkt auf Konfliktfälle aus der Zeit nach diesem Datum angewandt werden dürfen.

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Weiterführende Links:


Bußgeldkatalog - Anlage 1 zur BKatV.

Punktebewertung - Anlage 13 zur FEV

Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog - 12. Auflage - 2017

Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Die Maßnahmen der Führerscheinstelle nach dem Punktsystem

Bestimmt sich das Erreichen bestimmter Punkte im Punktsystem nach dem Tattags- oder dem Rechtskraftprinzip?

Stichwörter zum Thema MPU

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung

Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren

Die Bindungswirkung des Strafurteils gegenüber der Verwaltungsbehörde

Dietmar Zwerger in juris-Portal - Neues Punktsystem ("Fahreignungs-Bewertungssystem") zum 01.05.2014

Wann "ergeben" sich Punkte bzw. ist ein bestimmter Punktestand "erreicht"?

Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem

Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsverfahren

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Allgemein:


VGH Mannheim v. 05.05.2014:
Entstehen Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus Verkehrsverstößen, die mit Punkten bewertet und im Verkehrszentralregister eingetragen sind, hat die Fahrerlaubnisbehörde vorrangig die Maßnahmen des Punktsystems nach § 4 StVG zu ergreifen. Maßnahmen außerhalb des Punktsystems wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens sind nur aus besonderen, auf den Einzelfall bezogenen Gründen zulässig, die in der Anordnung selbst darzulegen sind. Eine derartige, das Verlassen des Punktsystems rechtfertigende Ausnahmekonstellation liegt insbesondere vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach einer vormaligen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem, der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis binnen kurzer Zeit und in rascher Folge erneut erhebliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begeht.

OVG Bautzen v. 25.02.2015:
In Anbetracht der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist es nicht dessen Aufgabe, schwierige Rechtsfragen zu klären. Weist das Gesetz beim Übergang von einem zu einem anderen Punktesystem Regelungslücken auf, die nicht ohne eingehende Prüfung zweifelsfrei zu schließen sind, sind die betroffenen Rechtsgüter und Interessen gegeneinander abzuwägen.

VG Würzburg v. 27.02.2015:
Die Frage, wie lange einem Inhaber einer Fahrerlaubnis ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegen gehalten werden darf, beantwortet sich ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, vorliegend nach § 29 StVG a.F. Denn die seit 1. Mai 2014 geltenden Regelungen des § 29 n.F. finden uneingeschränkt nur auf Eintragungen Anwendung, die seit dem 1. Mai 2014 im Fahrerlaubnisregister gespeichert sind. Die vorher im Verkehrszentralregister gespeicherten Eintragungen werden für eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Reform bis 30. April 2019 grundsätzlich nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis 30. April 2014 gültigen Fassung getilgt und gelöscht (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG n.F.). Erst ab 1. Mai 2019 sind auf diese „alten Eintragungen“ dann die seit 1. Mai 2014 geltenden neuen Bestimmungen des § 29 StVG anwendbar, sofern sie dann noch im Register enthalten sind.

VG Würzburg v. 27.05.2015:
Der Entscheidung zu Grunde zu legen ist das StVG in seiner ab 01.05.2014 geltenden Neufassung, auch wenn der Antragsteller seine letzte Zuwiderhandlung noch vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen hat. Denn nach der in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n.F. getroffenen Übergangsregelung ist auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, das neue Straßenverkehrsgesetz anzuwenden.

OVG Hamburg v. 16.11.2015:
Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden, aber erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, können im Rahmen der Umrechnung des Punktestandes nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG nicht berücksichtigt werden.

VGH München v. 24.05.2016:
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, ergeben sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister. Der Betroffene muss dabei nicht so gestellt werden, als hätte er an der verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen, weil die Fahrerlaubnisbehörde ihn nicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG a.F. verwarnt und ihn nicht (erneut) auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung und den dadurch möglichen Abbau von zwei Punkten hingewiesen hat (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG a.F.), weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

VG Düsseldorf v. 20.09.2016:
Erfährt die Behörde nach einer nachgeholten Verwarnung, die zu eine Verringerung der Punkte auf 7 oder weniger geführt hat (§ 4 Abs. 6 Satz 3 StVG), von einer vor der Verwarnung begangenen Tat, sind die davon ausgelösten Punkte der verringerten Punktzahl hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 6 Satz 4 StVG). - Da die Punkte aus Behördensicht zum Maßnahmezeitpunkt zu berechnen sind, bleiben die Punkte der erst nach der Verwarnung bekannt gewordenen Tat bei der Summierung bis zur Verwarnung außer Betracht. So wird deren Doppelzählung vermieden.

OVG Schleswig v. 06.12.2017
Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage:


Bestimmt sich das Erreichen bestimmter Punkte im Punktsystem nach dem Tattags- oder dem Rechtskraftprinzip?

OVG Münster v. 28.07.2014:
Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Ordnungsverfügungen ist nach gesicherter Auffassung in der Rechtsprechung auf die Sach und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten. Im Fall des Erreichens eines Punktestandes von 18 war die Rechtmäßigkeit einer die Fahrerlaubnis entziehenden behördlichen Entscheidung auch dann nicht in Frage gestellt, wenn sich schon im Zeitpunkt dieser Entscheidung - insbesondere durch Tilgung - der Punktestand schon wieder auf unter 18 vermindert hatte.

OVG Bautzen v. 31.07.2014:
Es ist offen, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 Punkten am Tag der letzten punktbewehrten Verkehrszuwiderhandlung in Fällen, in denen das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, zusätzlich nach neuer Rechtslage zu beurteilen ist und nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 65 Abs 3 StVG betreffend die Überführung von Punkten aus dem Verkehrszentralregister in das seit 1. Mai 2014 geltende Regime von Fahreignungsregister und Fahreignungs-Bewertungssystem in Betracht kommt (Vergleiche: VGH Mannheim, 2014–06–03, 10 S 744/14; Entgegen: VG Leipzig, 2014–06–16, 1 L 298/14). Fraglich ist insbesondere, ob die auf Verurteilungen wegen Verstößen gegen § 6 Abs 1 PflVersG (PflVG) beruhenden Eintragungen überführbar sind, da sie in der neuen Anlage 13 (zu § 40 FeV) - im Unterschied zu Anlage 13 zu § 40 FeV in der bis zum 23. April 2014 gültigen Fassung - nicht mehr als berücksichtigungsfähig aufgeführt werden.

OVG Lüneburg v. 22.02.2017:
Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister wegen Ablaufs der Überliegefrist gelöscht, so steht das der Verwertung zum Zwecke einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem auch dann entgegen, wenn die Löschung nur zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde gegeben war, nicht aber bereits zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bezeichneten Zeitpunkt; § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG findet insoweit keine analoge Anwendung.

VGH München v. 06.10.2017:
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass nach der Löschung einer Eintragung eine Berücksichtigung nicht mehr möglich ist, sondern ein absolutes Verwertungsverbot besteht und das für die Berechnung des Punktestands maßgebliche Tattagprinzip in § 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG hierdurch eine Begrenzung erfahren sollte. Der Gesetzgeber hat das Abwarten einer einjährigen Überliegefrist als ausreichende „Optimierungsmöglichkeit“ erachtet, um das Risiko rein taktisch motivierter Rechtsmittel zu begrenzen.

OVG Bautzen v. 09.07.2018:
§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG ändert nichts an dem von § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bestimmten Zeitpunkt, auf welchen für das Ergreifen der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG aufgeführten Maßnahmen abzustellen ist. - Das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses der Behörde, sondern vielmehr auf den in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bestimmten Zeitpunkt für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG.

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Kenntnis der FE-Behörde von Verstößen:


Eintragungen, von denen die Fahrerlaubnis-Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nichts weiß

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Zwingender Entzug bei 8 (neuen) Punkten:


Mit 8 Punkten ist Schluss!

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Durchlaufen der Maßnahmestufen und Übergangsrecht:


Durchlaufen der Maßnahmen nach dem Fahreignungssystem und Übergangsrecht

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MPU-Anordnung außerhalb des Stufensystems:


Geschwindigkeitsverstöße und MPU-Anordnung
VG Freiburg v. 08.01.2019:
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die erheblich über der höchsten im Bußgeldkatalog vorgesehenen Stufe liegt, kann das Ergreifen von Maßnahmen außerhalb des Fahreignungs-Bewertungssystems wie die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 11 Abs 3 S 1 Nr 4 FeV durch die Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigen.

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Löschung von Punkten:


Die Löschung von Punkten im Fahrerlaubnisverfahren

Punkteabzug bei Teilnahme an einem Fahreignungsseminar

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Streit um Maßnahme-Gebühren:


VG Würzburg v. 25.01.2016:
Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.

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