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"... das geltende Fahrerlaubnisrecht beurteilt einen mehrfach auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber kraft Gesetzes als eine nicht mehr hinnehmbare Gefahr für den Straßenverkehr und unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er trotz der vorgeschalteten Maßnahmen mit 8 oder mehr Punkten zu bewertende Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat. Die unwiderlegliche gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung mit der zwingenden Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis ist damit begründet, dass die weitere Teilnahme von solchen Kraftfahrern am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellt. Der Antragsteller hat durch sein wiederholtes Fehlverhalten bereits in erheblichem Umfang eine falsche Einstellung zum Straßenverkehr, eine fehlerhafte Selbsteinschätzung und eine erhöhte Risikobereitschaft an den Tag gelegt; er hat damit Verhaltensweisen offenbart, die gerade kraft Gesetzes sanktioniert werden sollen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Antragsteller eine ganz erhebliche Anzahl von noch nicht getilgten Verkehrsverstößen begangen hat und sich trotz der in der Vergangenheit ergriffenen Maßnahmen und trotz des zeitweiligen Verlustes der Fahrerlaubnis gleichwohl nicht von weiteren Verkehrsverstößen hat abhalten lassen. Die für den Antragsteller eingetragenen Zuwiderhandlungen lassen in ihrer Zusammenschau eine verharmlosende defizitäre Grundeinstellung zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften erkennen.
Das vom Gesetzgeber bewusst abstrakt gehaltene Regelungssystem ermöglicht keine Berücksichtigung individueller Sondersituationen, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken etwa unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bestünden. Aus der Funktion des Punktsystems und der dort vorgenommenen pauschalierten Bewertung von Verkehrsverstößen nach Art und Schwere folgt zugleich, dass diese bei der Anwendung der einzelnen Maßnahmen nicht erneut unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Schwere und eintretender Verkehrsgefährdungen in den Blick zu nehmen sind. Die mit der gesetzlich vorgegebenen Fahrerlaubnisentziehung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung (hier: befürchteter Verlust des Arbeitsplatzes, notwendiger Transport des schwerbehinderten Sohnes) müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit sowie im Hinblick auf das überwiegende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Im Sinne der allgemeinen Verkehrssicherheit ist es nicht verantwortbar, den Antragsteller weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Eventuelle persönliche oder berufliche Auswirkungen sind typisch und waren dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift bekannt (siehe zum Ganzen VGH BW, B.v. 4.11.2013 – 10 S 1933/13 – NJW 2014, 487; BayVGH, B.v. 26.9.2013 – 11 CS 13.1640 – juris; OVG NRW, B.v. 17.6.2013 – 16 B 547/13 – juris; BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 3 C 3.07 – BVerwGE 132, 48)." |