Der Punkteabzug hat zu unterbleiben, wenn der Betroffene vor der Vorlage der Bescheinigung einen entsprechenden Punktestand erreicht hat. Einen Punktestand erreicht man dann, wenn die entsprechende Verkehrszuwiderhandlung rechtskräftig geworden ist. Dass auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft abzustellen ist, ergibt sich auch aus anderen Bestimmungen.
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