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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss vom 03.07.2002 - Au 3 S 02.698 - Der Punkteabzug hat zu unterbleiben, wenn der Betroffene vor der Vorlage der Bescheinigung einen entsprechenden Punktestand erreicht hat

VG Augsburg v. 03.07.2002: Der Punkteabzug hat zu unterbleiben, wenn der Betroffene vor der Vorlage der Bescheinigung einen entsprechenden Punktestand erreicht hat




Das Verwaltungsgericht Augsburg (Beschluss vom 03.07.2002 - Au 3 S 02.698) hat sich beim Punkteabzug für das Rechtskraftprinzip entschieden:

   Der Punkteabzug hat zu unterbleiben, wenn der Betroffene vor der Vorlage der Bescheinigung einen entsprechenden Punktestand erreicht hat. Einen Punktestand erreicht man dann, wenn die entsprechende Verkehrszuwiderhandlung rechtskräftig geworden ist. Dass auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft abzustellen ist, ergibt sich auch aus anderen Bestimmungen.

Siehe auch
Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Zum Sachverhalt: Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen CE und C1E. Das Landratsamt Ostallgäu (Landratsamt) verwarnte den Antragsteller, nachdem zu seinen Lasten 9 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen waren. Dabei handelt es sich um folgende Zuwiderhandlungen:
  • Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 20. Januar 1998, rechtskräftig seit 10. Februar 1998, am 26. November 1997 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außer Orts um 27 km/h überschritten (3 Punkte);

  • Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 25. Juni 1998, rechtskräftig seit 14. Juli 1998, am 20. Mai 1998 die Wartepflicht bei Vorfahrtsregelung durch Zeichen 205 verletzt und Vorfahrtsberechtigten gefährdet (3 Punkte);

  • Bußgeldbescheid des Landratsamts Esslingen vom 29. Dezember 1998, rechtskräftig seit 23. Januar 1999, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h überschritten (3 Punkte).
Am 23. November 2000 ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar an, weil im Verkehrszentralregister zwischenzeitlich ein Stand von 14 Punkten erreicht war. Es handelt sich dabei um folgende weitere Verkehrszuwiderhandlungen:
  • Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach vom 22. November 1999, rechtskräftig seit 9. Dezember 1999, am 4. September 1999 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 33 km/h überschritten (3 Punkte);

  • Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach vom 2. Juli 2000, rechtskräftig seit 8. August 2000, am 21. September 2000 einen ungenügenden Sicherheitsabstand eingehalten (2 Punkte).
Am 13. Februar 2002 reichte der Antragsteller beim Landratsamt eine Teilnahmebescheinigung über eine verkehrspsychologische Beratung ein. Mit Schreiben vom 25. März 2002 hörte das Landratsamt den Antragsteller zu einer Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, weil zwischenzeitlich 18 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen seien. Es handelt sich dabei um folgende weitere Ordnungswidrigkeit: 9
  • Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach vom 25. September 2001, rechtskräftig seit 20. Dezember 2001, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 56 km/h überschritten (4 Punkte).
Mit Bescheid vom 16. Mai 2002 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen CE und C1E (Nr. 1), forderte ihn auf, den Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt Ostallgäu abzuliefern (Nr. 2) und drohte (unter der Nr. 3) dem Antragsteller für den Fall nicht fristgemäßer Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR an. Unter der Nr. 4 wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung habe den Punktestand nicht reduzieren können. Im Zeitpunkt des Eingangs der Teilnahmebestätigung habe der Antragsteller bereits 18 Punkte erreicht. Der entsprechende Bußgeldbescheid sei am 20. Dezember 2001 rechtskräftig geworden. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 3. Juni 2002 zugestellt.

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung. Dass das Landratsamt gleichwohl in seinem Bescheid die sofortige Vollziehung angeordnet hat, ist insoweit ohne rechtliche Bedeutung.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich zu Lasten eines Kraftfahrers 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister ergeben; in diesem Fall gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Diese Voraussetzung ist beim Antragsteller erfüllt. Im Zeitpunkt des Bescheidserlasses waren im Verkehrszentralregister Zuwiderhandlungen eingetragen, die mit 18 Punkten zu bewerten waren. Soweit der Antragsteller meint, zu seinen Gunsten sei ein Abzug von 2 Punkten vorzunehmen, weil er freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG ist ein Abzug von 2 Punkten vorzunehmen, wenn der Betroffene vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und hierüber eine Bescheinigung vorgelegt hat. Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit eindeutig. Der Punkteabzug hat zu unterbleiben, wenn der Betroffene vor der Vorlage der Bescheinigung einen entsprechenden Punktestand erreicht hat. Einen Punktestand erreicht man dann, wenn die entsprechende Verkehrszuwiderhandlung rechtskräftig geworden ist. Dass auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft abzustellen ist, ergibt sich auch aus anderen Bestimmungen. So werden nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG Daten über rechtskräftige Entscheidungen und Ordnungswidrigkeitenverfahren ab einer bestimmten Schwere gespeichert. Nicht gespeichert wird dagegen die entsprechende Punktebewertung. Aus § 40 FeV i.V.m. der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung ergibt sich vielmehr, dass die Bewertung der Fahrerlaubnisbehörde obliegt, die lediglich die Eintragungen im Verkehrszentralregister zur Kenntnis bekommen. Damit wird hinreichend deutlich, dass nicht der Zeitpunkt der Eintragung der Punktezahlen - die, wie erwähnt, kein zu speicherndes Datum darstellt - maßgeblich ist, sondern der des Eintritts der Rechtskraft der entsprechenden Verkehrszuwiderhandlungen. Es ergäbe auch keinen Sinn, auf das Datum abzustellen, an dem die Eintragung in das Verkehrszentralregister erfolgt. Diese ist von so vielen Zufälligkeiten abhängig, dass hierauf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Maßnahme mit teils einschneidendem Charakter nicht gestützt werden könnte. Dagegen ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft ein für den Betroffenen ohne weiteres feststellbares Datum. Er weiß, wann er den Bußgeldbescheid erhalten hat, welche Fristen laufen und wann damit Rechtskraft eintritt; das gilt auch dann, wenn er Rechtsmittel einlegt. Dementsprechend kann er auch seine Fahrweise darauf einstellen, dass die Behörde keine Veranlassung bekommt, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Das gilt umso mehr, als die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von Verkehrsordnungswidrigkeiten erst dann erhält, wenn das Kraftfahrtbundesamt ihr eine entsprechende Mitteilung macht. Der Betroffene hat dagegen durch die Zustellung des entsprechenden Bußgeldbescheids sofort Kenntnis, dass er eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat.

Im Zeitpunkt der Vorlage der Teilnahmebescheinigung über eine verkehrspsychologische Beratung war der Bußgeldbescheid vom 25. September 2001 bereits rechtskräftig; die Rechtskraft trat, wie der Antragsteller vorträgt, nach Rücknahme seines Rechtsmittels am 20. Dezember 2001 ein. Die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung war erst deutlich nach diesem Zeitpunkt; der Eingang der Bescheinigung beim Landratsamt war noch entsprechend später, nämlich am 13. Februar 2002. Deshalb hatte das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 Punkten zwingend zu entziehen.

Auch eine allgemeine Interessenabwägung geht nicht zu Gunsten des Antragstellers aus. Er hat durch die Verkehrsordnungswidrigkeiten ein erhebliches Maß an Gefährlichkeit für andere Verkehrsteilnehmer an den Tag gelegt. Insbesondere die ständigen massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen haben ein Ausmaß erreicht, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, den Antragsteller weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Er hat weder die Verwarnung noch die Verpflichtung, an einem Verkehrsseminar teilzunehmen, zum Anlass genommen, sein Verhalten im Straßenverkehr nachhaltig zu ändern. Er ist im Gegenteil wiederum massiv auffällig geworden. Damit hat er seine Uneinsichtigkeit unter Beweis gestellt. Würde man ihm die Fahrerlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens belassen, wäre nicht auszuschließen, dass sich die von ihm ausgehende Gefahr realisiert und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder an Leib und Leben verletzt würden. Dass er die Fahrerlaubnis beruflich nutzt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gerade weil das so ist, hätte vom Antragsteller erwartet werden können, dass er sich die Maßnahmen der Verkehrsbehörden zur Warnung hätte dienen lassen. Wenn er angesichts des Umstands, dass er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, weiterhin erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstößt, so zeigt das die Schwere seines unangepassten Verhaltens. ..."

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