Für die Anerkennung der Teilnahme an einem Aufbauseminar bzw. einer verkehrspsychologischen Beratung mit Punkteabzug ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblich.
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"Während einige Gerichte das Rechtskraftprinzip bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 StVG entnehmen wollen (VG Halle (Saale) vom 15. 4. 2004, Az. 1 B 31/04; OVG Lüneburg, NJW' 2003, 1472). weist das OVG Weimar in dem zitierten Beschluss zu Recht daraufhin, dass die Begriffe ergeben sich" in § 4 Abs. 3 Satz 1 und "erreicht" in § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG keinen eindeutigen Schluss auf den maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen.
Der Wille des Gesetzgebers, bei der Auslegung des § 4 StVG auf den Zeitpunkt der Rechtskraft abzustellen, lässt sich jedoch aus der Systematik der entsprechenden Regelungen im StVG ableiten. Insbesondere aus der Tatsache, dass in den §§ 2a Abs. 2 Satz 1 und 65 Abs. 4 StVG ausdrücklich auf den Zeitpunkt abgestellt wird zu dem eine Straftat oder OWi begangen wurde, lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber diesen Sonderfall des Abstellens auf den Tattag jeweils ausdrücklich regeln wollte, während das Abstellen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft den Normalfall darstellt, der keiner ausdrücklichen Regelung bedurfte. Soweit das OVG Weimar die historische Auslegung heranzieht und darauf hinweist, dass nach früherer Rechtslage der Tag der Begehung der Tat zum Ausgangspunkt der Berechnung der Frist gemacht wurde, innerhalb der das Erreichen von 18 Punkten zur Fahrerlaubnisentziehung führte (§ 3 Nr. 3 und 4 Vwv. zu 15 b StVO a. F.), lässt sich dieser Umstand ebenfalls eher als Beleg dafür ansehen, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, bei der Neuregelung auf den Tag der Tatbegehung abzustellen.
Die Anwendung des Rechtskraftprinzips ist aber auch aus Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit notwendig. Während dem Betr. zum Zeitpunkt der Rechtskraft der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bewusst ist, dass sein Vergehen entsprechend geahndet und Punkte im Verkehrszentralregister nach sich ziehen wird, kann er die tatsächlichen Folgen seines Vergehens zum Zeitpunkt der Tatbegehung in keiner Weise absehen.
Soweit das OVG Thüringen darauf hinweist, den im Gesetz angelegten Unsicherheiten könne dadurch begegnet werden, dass bei der jeweiligen Anhörung zu den entsprechenden Maßnahmen erfragt werden könne, ob noch weitere Taten begangen wurden, würde dies bedeuten, dass der Betr., um selbst Rechtsklarheit erlangen zu können, sich unter Umständen selbst belasten müsste, ohne zu wissen, ob sein Verhalten überhaupt der Verwaltungsbehörde bisher zur Kenntnis gelangt war. Dies würde, außer dass es lebensfremd ist anzunehmen, dass ein Verkehrssünder bei einer solchen Anhörung sämtliche ihm erinnerlichen Übertretungen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften der Behörde mitteilen würde, dem Grundsatz des "nemo tenetur", nach welchem sich niemand einer Tat selbst bezichtigen muss, widersprechen. Schließlich ist dem Argument des OVG Thüringen, der Betr. könne bei Anwendung des Rechtskraftprinzips die Rechtskraft taktisch hinauszögern, um bis zum Eintritt der Rechtskraft noch eine Punktereduzierung zu erlangen, entgegenzuhalten, dass es zum einen in unserem Rechtssystem angelegt ist, wenn sich Betr. durch Inanspruchnahme der ihnen zugebilligten Rechte auch Vorteile verschaffen können, und dass zum anderen in den Genuss einer solchen taktischen Vorgehensweise ohnehin nur diejenigen Betr. kommen können, deren in Frage stehende OWi oder Straftat vor der erstmaligen Teilnahme an einem Aufbauseminar für Punkteauffällige oder einer verkehrspsychologischen Beratung lag. Im Hinblick darauf, dass ohnehin die Hoffnung besteht, dass sich diese im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen positiv auf das Fahrverhalten von Punkteauffälligen auswirken, ist der gewisse Nachteil, den das Ermöglichen einer solchen taktischen Vorgehensweise mit sich bringt, zugunsten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinzunehmen."
Dieser Beschluss wurde vom OVG Schleswig DAR 2006, 174 f. (Beschluss vom 06.12.2005 - 4 MB 107/05) bestätigt.
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