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OVG Greifswald Beschluss vom 21.06.2006 - 1 M 10/06 - Die in § 4 Abs 3 Satz 1 Nr 1 bis 3 StVG genannten Maßnahmen sind auch dann erneut zu ergreifen, wenn sich die in diesen Vorschriften genannten Punktestände wiederholt ergeben haben

OVG Greifswald v. 21.06.2006: Die in § 4 Abs 3 Satz 1 Nr 1 bis 3 StVG genannten Maßnahmen sind auch dann erneut zu ergreifen, wenn sich die in diesen Vorschriften genannten Punktestände wiederholt ergeben haben




Das OVG Greifswald (Beschluss vom 21.06.2006 - 1 M 10/06) hat entschieden:

   Im Rahmen des Punktesystems ist die jeweils vorgesehene Maßnahme - erneut - nur dann zu ergreifen, wenn der Betroffene wiederholt unter Überschreitung der unteren Grenze den in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG genannten Punktestand infolge zwischenzeitlicher Reduzierung aufgrund Tilgung und erneuten Anstiegs erreicht.

Siehe auch
Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Die mit Erreichung eines Punktestandes von 18 verbundene Wertung des Gesetzgebers, es handele sich um einen uneinsichtigen Mehrfachtäter, ist dabei nur deshalb gerechtfertigt, weil bzw. wenn die betreffende Person sämtliche Angebote und Hilfestellungen zum Abbau von vorhandenen Defiziten und auch die Möglichkeiten, durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und einer verkehrspsychologischen Beratung "Bonus-Gutschriften" zu erhalten, nicht oder nicht hinreichend nutzt (vgl. Beschluss des Senats vom 28.12.2005 - 1 M 154/05; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.01.2005 - 5 B 211/04 -, juris). Zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Punktesystems hat der Senat in seinem dem Antragsgegner bekannten Beschluss vom 13. August 2003 - 1 M 80/03 - insbesondere ausgeführt:

   "... Die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 StVG dient dem legitimen Zweck, den fahrungeeigneten Erlaubnisinhaber davon abzuhalten, aktiv mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Dadurch sollen von ihm ausgehende Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit verbundene Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Bürger abgewendet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378). Das in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG geregelte Punktsystem enthält vor diesem Hintergrund - auch in Verbindung mit den Regelungen des § 4 Abs. 4 und 5 StVG - ein verhältnismäßiges, da in sich abgestuftes System, das es dem betroffenen Kraftfahrer durch verschiedene verfahrensrechtliche Absicherungen und Instrumente ermöglichen soll, rechtzeitig zu einem Verhalten im Straßenverkehr zu finden, das in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, um so letztendlich den Verlust der Fahrerlaubnis verhindern zu können. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG bestehen folglich keine Bedenken (OVG Greifswald, Beschluss vom 02. Mai 2002 - 1 M 33/02 -). Die betroffenen Kraftfahrer haben es - mit Unterstützung durch die Behörden - selbst in der Hand, die Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwenden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis, weil der Betreffende

  -  trotz Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung,

  -  trotz Bonus-Gutschriften und

  -  trotz der Möglichkeit zwischenzeitlicher Tilgungen im Verkehrszentralregister

18 oder mehr Punkte erreicht, beruht so auf dem nachvollziehbaren Gedanken, dass die weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine nicht mehr hinnehmbare Gefahr im vorstehenden Sinne darstellen würde (vgl. Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.04.1998 - BGBl. I S. 747 -, VkBl. 1998, S. 774; OVG Greifswald, Beschluss vom 02. Mai 2002 - 1 M 33/02 -); die Entziehung der Fahrerlaubnis ist insoweit geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme zur Gefahrenabwehr. ..."

Vorliegend haben sich für den Antragsteller zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung mehr als 18 Punkte ergeben. Er gilt daher als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hatte die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Antragsgegner hat auch mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen alle erforderlichen Maßnahmen, die das Punktesystem zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit vorsieht, ergriffen: Mit Schreiben vom 25. Januar 2002 hat der Antragsgegner die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen ergriffen, die der Antragsteller jedoch nicht zu einer Punktereduzierung genutzt hat. Dem Umstand, dass der Antragsgegner dabei einen Stand von 11 Punkten mitgeteilt hat, obwohl im Zeitpunkt der Mitteilung tatsächlich 9 Punkte erreicht waren, dürfte nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorliegend keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen, da jedenfalls der Punktestand der betreffenden Maßnahmestufe so oder so erreicht war und der Antragsteller von den von ihm begangenen Verkehrsverstößen und der damit erreichten Punktezahl Kenntnis gehabt haben dürfte. In der Folgezeit ist der Antragsteller nicht mehr unter 8 Punkte zurückgefallen, so dass die Maßnahme auch nicht erneut zu ergreifen war.




Mit Schreiben vom 05. Dezember 2002 hat der Antragsgegner die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG vorgesehenen Maßnahmen ergriffen und dem Antragsteller u.a. einen Punktestand von 15 mitgeteilt. Dieses Schreiben ist dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 10. Dezember 2002 ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass es deshalb auf den Zugang des Schreibens vom 22. März 2005 nicht ankommt.

Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur zutreffend überwiegend davon ausgegangen, dass zunächst die jeweils vorgesehene Maßnahme - erneut - zu ergreifen ist, wenn der Betroffene wiederholt den in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG genannten Punktestand infolge zwischenzeitlicher Reduzierung aufgrund Tilgung und erneuten Anstiegs erreicht (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.12.2005 - 11 CS 05.1677 -, DAR 2006, 169 - zitiert nach juris; OVG Münster, Beschl. v. 21.03.2003 - 19 B 337/03 -, DAR 2003, 433 - zitiert nach juris; OVG Weimar, Beschl. v. 11.11.2003 - 2 EO 682/03 -, NJ 2004, 330; OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 16.07.2003 - 4 B 145/03 -, DAR 2004, 46, 48; Jagow, in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 4 StVG Rn. 4b; Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 4. Aufl., § 11 Rn. 92; unklar Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 4 StVG Rn. 13; a.A. OVG Koblenz, Beschl. v. 18.07.2003 - 7 B 10921/03 -, DAR 2003, 576; dem vom Antragsgegner vorgelegten Beschluss des VG Potsdam vom 16.09.2002 kann jedenfalls explizit nichts Gegenteiliges entnommen werden).

Dieser Fall ist aber nicht gegeben, wenn die untere Grenze nicht erneut überschritten wird, sondern sich der Punktestand aufgrund einer weiteren Eintragung nur innerhalb der betreffenden Eingriffsstufe erhöht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.12.2003 - 19 B 2526/03 -, DAR 2004, 286 - zitiert nach juris; OVG Weimar, Beschl. v. 11.11.2003 - 2 EO 682/03 -, NJ 2004, 330; Müller, Kommentar zum Beschl. des OVG Weimar, NJ 2004, 331; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 4 StVG Rn. 13).

Vorliegend ist die Anordnung vom 05. Dezember 2002 gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG ergangen, als der Antragsteller die Stufe von 14, aber nicht mehr als 17 Punkten erreicht hatte. Der Antragsteller ist nach dem Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG mit Schreiben vom 05. Dezember 2002 nicht mehr unter die untere Grenze der Eingriffsstufe des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG gefallen. Folglich war auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen das erneute Ergreifen einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG nicht erforderlich.


Zu dem zu diesen Zeitpunkt erreichten Punktestand ist Folgendes zu auszuführen:

Im Schreiben vom 05. Dezember 2002 hat der Antragsgegner den erreichten Punktestand mit 15 Punkten angegeben. Diesen Punktestand - zu dessen Richtigkeit sogleich - hat das Verwaltungsgericht zunächst seinen Berechnungen und rechtlichen Ausführungen zu den Auswirkungen des Punktesystems im vorliegenden Fall zugrunde gelegt. Entgegen der hiervon ausgehenden Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller seinen Punktestand jedenfalls nicht gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG durch ein Aufbauseminar auf 13 Punkte reduzieren können; dies wäre nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift nur möglich gewesen, wenn er vor Erreichen von 14 Punkten an dem Aufbauseminar teilgenommen hätte.

Abgesehen davon hatte der Antragsteller bereits im Zeitpunkt des Schreibens vom 05. Dezember 2002 mehr als 15, nämlich 17 Punkte erreicht, und zwar unabhängig davon, ob man jeweils auf den Tattag (T) oder das entsprechende Datum der Rechtskraft (R) abstellt; im einzelnen ergaben sich folgende Verkehrsverstöße:

   [folgt eine für die laufende Wiedergabe im Smartphone zu breite Abbildung, die durch Anklicken in einem neuen Tab geöffnet wird]

Bei der hiervon ausgehenden Errechnung des Punktestandes ist zunächst § 4 Abs. 5 StVG zu berücksichtigen. Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ergriffen hat, wird sein Punktestand gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf 13 reduziert. Erreicht oder überschreitet der Betroffene 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat, wird sein Punktestand gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 reduziert.



Die Reduzierung des Punktestandes gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG kommt dem Antragsteller nach der dargestellten Abfolge nicht zu Gute, wohl aber einmal die nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG. Vor Ergreifen der Maßnahme gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG hatte der Antragsteller bereits 20 Punkte erreicht, seine Punktestand war folglich auf 17 zu reduzieren.

Mit der letzten Geschwindigkeitsüberschreitung ist er nach Ergreifen der Maßnahme gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG unter dem 05. Dezember 2002 erneut auf 20 Punkte gekommen, ohne dass nochmals eine Reduzierung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG in Betracht gekommen wäre.

Auch mit der Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung konnte der Antragsteller insoweit keine - entscheidende - Reduzierung mehr erreichen: Ein solche Reduzierung um zwei Punkte nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG hätte der Antragsteller nur erreichen können, wenn er vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen hätte. Für den diesbezüglichen Punktestand ist gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Dieses Ausstellungsdatum lautet auf den 02. Mai 2005 und liegt nach dem - erneuten - Erreichen von 20 Punkten wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. Oktober 2003, und zwar unabhängig davon, ob man auf den Tattag oder das Rechtskraftdatum abstellt. Der Antragsteller hat insoweit nicht vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen. Selbst bei Abzug von zwei Punkten hätte der Antragsteller im Übrigen immer noch 18 Punkte erreicht, so dass es letztlich auf die Möglichkeit dieses Punktabzugs nicht ankommt.

Der Umstand, dass in dem Schreiben des Antragsgegners vom 05. Dezember 2002 statt des tatsächlich erreichten Punktestandes von 17 ein solcher von 15 angegeben worden ist, ist jedenfalls nach Maßgabe des Prüfungsumfangs des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht geeignet, das ordnungsgemäße Ergreifen einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG in Frage zu stellen. Dies dürfte insbesondere jedenfalls dann gelten, wenn - wie hier - die richtige Punkteebene bezeichnet ist. Zudem wird der Antragsteller in der Regel über seinen tatsächlichen Punktestand informiert sein.

Der Antragsteller hatte also nach alledem zum Zeitpunkt des Entzugs der Fahrerlaubnis bereits 20 Punkte erreicht, so dass der Entzug gerechtfertigt war. ..."

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