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"... Die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 StVG dient dem legitimen Zweck, den fahrungeeigneten Erlaubnisinhaber davon abzuhalten, aktiv mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Dadurch sollen von ihm ausgehende Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit verbundene Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Bürger abgewendet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378). Das in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG geregelte Punktsystem enthält vor diesem Hintergrund - auch in Verbindung mit den Regelungen des § 4 Abs. 4 und 5 StVG - ein verhältnismäßiges, da in sich abgestuftes System, das es dem betroffenen Kraftfahrer durch verschiedene verfahrensrechtliche Absicherungen und Instrumente ermöglichen soll, rechtzeitig zu einem Verhalten im Straßenverkehr zu finden, das in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, um so letztendlich den Verlust der Fahrerlaubnis verhindern zu können. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG bestehen folglich keine Bedenken (OVG Greifswald, Beschluss vom 02. Mai 2002 - 1 M 33/02 -). Die betroffenen Kraftfahrer haben es - mit Unterstützung durch die Behörden - selbst in der Hand, die Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwenden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis, weil der Betreffende
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trotz Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung,
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trotz Bonus-Gutschriften und
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trotz der Möglichkeit zwischenzeitlicher Tilgungen im Verkehrszentralregister
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18 oder mehr Punkte erreicht, beruht so auf dem nachvollziehbaren Gedanken, dass die weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine nicht mehr hinnehmbare Gefahr im vorstehenden Sinne darstellen würde (vgl. Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.04.1998 - BGBl. I S. 747 -, VkBl. 1998, S. 774; OVG Greifswald, Beschluss vom 02. Mai 2002 - 1 M 33/02 -); die Entziehung der Fahrerlaubnis ist insoweit geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme zur Gefahrenabwehr. ..."
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