Für das "Erreichen" einer bestimmten Punktzahl im Sinne des § 4 StVG genügt es nicht, dass sich der Betroffene ein bestimmtes, mit einem oder mehreren Punkten nach Anlage 13 zu § 40 FeV zu belegendes Fehlverhalten im Straßenverkehr hat zu Schulden kommen lassen, sondern dieses Fehlverhalten muss auch rechtskräftig festgestellt sein. Es darf dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen, dass er die ihm nach der Rechtsordnung zustehenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten ergreift. |
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