Für die Anwendung des Punktesystems ist nach seinem Sinn und Zweck auf den Tattag abzustellen. Würde man auf die Rechtskraft der Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat abstellen, wäre der Fahrerlaubnisinhaber nicht im gesetzlichen Sinne vor dem entscheidenden, zur Fahrerlaubnisentziehung führenden Verkehrsverstoß gewarnt worden und hätte sein Verhalten nicht danach ausrichten können.
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13. März 2002: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts 37 km/h [3 Punkte];
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27. Juni 2002: Inbetriebnahme eines Kfz ohne Zulassung [3 Punkte];
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8. Juli 2002 Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts 24 km/h [3 Punkte];
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14. September 2002: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts 30 km/h [3 Punkte]
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2. September 2003: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts 24 km/h [1 Punkt]
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