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Die Warnfunktion des Punktsystems kann sich nur entfalten, wenn der Betroffene Gelegenheit erhält, sich im Anschluß an die zunächst getroffene Maßnahme zu bewähren. Weitere Verstöße dürfen also erst dann die nächste Stufe auslösen, wenn zumindest einer von ihnen in Kenntnis der vorangegangenen Maßnahme begangen wurde. Um mit diesem eindeutigen Gesetzeszweck übereinzustimmen, muss der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG dahingehend ausgelegt werden, dass 18 Punkte nicht erst mit Eintragung in das Verkehrszentralregister, sondern bereits am Tattag desjenigen Verstoßes "erreicht" sind, der in der Folgezeit im Verkehrszentralregister zu einer entsprechenden Gesamtpunktzahl führt. Nur so ist sichergestellt, dass der Fahrerlaubnisinhaber zeitlich noch vor dem entscheidenden Verkehrsverstoß im gesetzlich vorgesehenen Sinne gewarnt war und sein Verhalten daran ausrichten konnte.
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