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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 16.09.2002 - 10 L 580/02 - Die Warnfunktion des Punktsystems kann sich nur entfalten, wenn der Betroffene Gelegenheit erhält, sich im Anschluß an die zunächst getroffene Maßnahme zu bewähren

VG Potsdam v. 16.09.2002: Die Warnfunktion des Punktsystems kann sich nur entfalten, wenn der Betroffene Gelegenheit erhält, sich im Anschluß an die zunächst getroffene Maßnahme zu bewähren




Das Verwaltungsgericht Potsdam (Beschluss vom 16.09.2002 - 10 L 580/02) hat entschieden:

   Die Warnfunktion des Punktsystems kann sich nur entfalten, wenn der Betroffene Gelegenheit erhält, sich im Anschluß an die zunächst getroffene Maßnahme zu bewähren. Weitere Verstöße dürfen also erst dann die nächste Stufe auslösen, wenn zumindest einer von ihnen in Kenntnis der vorangegangenen Maßnahme begangen wurde. Um mit diesem eindeutigen Gesetzeszweck übereinzustimmen, muss der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG dahingehend ausgelegt werden, dass 18 Punkte nicht erst mit Eintragung in das Verkehrszentralregister, sondern bereits am Tattag desjenigen Verstoßes "erreicht" sind, der in der Folgezeit im Verkehrszentralregister zu einer entsprechenden Gesamtpunktzahl führt. Nur so ist sichergestellt, dass der Fahrerlaubnisinhaber zeitlich noch vor dem entscheidenden Verkehrsverstoß im gesetzlich vorgesehenen Sinne gewarnt war und sein Verhalten daran ausrichten konnte.

Siehe auch
Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Aus den Entscheidungsgründen:


"... I. Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Im Juni 1999 waren laut Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes für den Antragsteller fünf mit Bußgeldbescheiden geahndete Verkehrsverstöße mit folgenden Daten eingetragen:

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Daraufhin verwarnte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 30. 6. 1999, zugestellt am 2. 7. 1999, und wies ihn gleichzeitig auf die Möglichkeit hin, freiwillig ein Aufbauseminar zu absolvieren, um den Punktestand zu vermindern.

Im November 1999 ergänzte das Kraftfahrt-Bundesamt seine Auskunft um einen weiteren mit Bußgeldbescheid geahndeten Verstoß wie folgt:

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Nunmehr ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 9. 12. 1999, zugestellt am 11. 12. 1999, die Teilnahme an einem Aufbauseminar bis zum 29. 2. 2000 an, wies darauf hin, dass bei einem Stand von 18 Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen ist und der Antragsteller die Möglichkeit hat, den Punktestand zu reduzieren, wenn er zuvor freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnimmt.




Im Januar 2000 unterrichtete das Kraftfahrt-Bundesamt den Antragsgegner über folgende weitere Eintragung:

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Mit Schreiben vom 24. 2. 2000 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, da insgesamt 19 Punkte für ihn im Verkehrszentralregister eingetragen seien, und gab ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers am 9. 3. 2000 korrigierte der Antragsgegner seine Auffassung dahingehend, es könnten nur 15 Punkte angerechnet werden, weil der letzte Verstoß noch vor der Anordnung eines Aufbauseminars begangen wurde. Die Fahrerlaubnis sei dennoch zu entziehen, weil der Antragsteller das Aufbauseminar nicht absolviert habe und die Frist hierzu abgelaufen sei. Infolgedessen entschied sich der Antragsteller, noch am selben Tag auf seine Fahrerlaubnis zu verzichten.

Auf entsprechenden Antrag hin und nachdem der Antragsteller ein besonderes Aufbauseminar im Sinne von § 43 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) absolviert hatte, erteilte ihm der Antragsgegner am 28. 11. 2000 eine neue Fahrerlaubnis.

Im April 2002 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, für den Antragsteller seien insgesamt 22 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Der beigefügte Auszug enthielt nicht mehr den zu 1) aufgeführten Verkehrsverstoß vom 1. 4. 1996, wies dafür aber zwei neue Eintragungen auf:

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An diesen mitgeteilten Punktestand anknüpfend beabsichtigte der Antragsgegner erneut, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Antragsteller machte geltend, ihm seien nur noch vier Punkte vorzuhalten, da die Verstöße zu den Ziffern 1) - 7) tilgungsreif seien.

Mit Bescheid vom 10. 6. 2002, zugestellt am 12. 6. 2002, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller abermals die Fahrerlaubnis. Die Verstöße zu 2) - 9) ergäben 22 Punkte im Verkehrszentralregister, weshalb die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG erfüllt seien. Die etwaige Tilgungsreife einzelner Eintragungen im Verkehrszentralregister sei nicht von der Fahrerlaubnisbehörde, sondern gemäß § 28 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt zu prüfen.

1 Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seines am 18. 6. 2002 bei dem Antragsgegner eingegangenen Widerspruchs anzuordnen. Er trägt vertiefend vor, auch aus einem Auszug aus dem Verkehrszentralregister ergebe sich für den Verstoß vom 26. 9. 1999 eine Tilgungsreife zum 21. 12. 2001. Die Tilgungsfrist und die Ablaufhemmung habe sich nach den Zeitpunkten zu richten, zu denen die jeweiligen Verstöße rechtskräftig geworden seien. Die Überliegensfrist des § 29 Abs. 7 StVG habe darauf keinen Einfluss. Mit der Tilgung des Verstoßes vom 26. 9. 1999 entfielen auch alle vorangegangenen Verstöße, deren Tilgung durch ihn gehemmt gewesen sei.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

   die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung im Bescheid des Antragsgegners vom 10. 6. 2002 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,

   den Antrag abzulehnen.

Er nimmt Bezug auf ein Rundschreiben des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 7. 1. 1997 und macht insoweit sinngemäß geltend, für Berechnungen nach dem Punktesystem komme es jeweils entscheidend auf die Tattage an, zu denen die einzelnen Verstöße begangen wurden. Dies werde durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. 10. 1996 -20 VG 5235/96 - und einen Beschluss der erkennenden Kammer vom 31. 8. 1999 - 10 L 630/99 - bestätigt. Deshalb sei der Punktestand allerdings wegen § 4 Abs. 5 StVG auf 14 rückzurechnen gewesen, als der Antragsteller die Verstöße vom 4. 9. 1999 und vom 26. 9. 1999 begangen habe, denn zu diesem Zeitpunkt hätten sich 18 oder mehr Punkte ergeben, ohne dass zuvor ein Aufbauseminar angeordnet gewesen sei. Trotz der Rückrechnung habe der Antragsteller mit seinen Verstößen vom 25. 8. 2001 und vom 19. 10. 2001 nunmehr die entscheidende Grenze von 18 Punkten erreicht.




II.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO ist in den Fällen des gesetzlichen Sofortvollzugs die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Die aufgrund des Punktsystems ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 7 Satz 2 letzte Alt. StVG sofort vollziehbar.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei gesetzlichem Sofortvollzug kommt eine aufschiebende Wirkung im Einzelfall ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn nach dem Rechtsgedanken aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder eine besondere Härte vorliegt. Zweifel sind in diesem Sinne nur bei überwiegenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs oder einer nachfolgenden Anfechtungsklage ernstlich. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss es bei dem Sofortvollzug als gesetzlich gewolltem Regelfall verbleiben.

Die Fahrerlaubnis ist mit Bescheid vom 10. 6. 2002 jedoch zu Recht entzogen worden. Da der Antragsteller auch nach dem 1. 1. 1999 weitere Verkehrsverstöße begangen hat, die im Verkehrszentralregister einzutragen waren, richten sich gemäß der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG die Maßnahmen trotz der nach früherem Recht begangenen Verstöße insgesamt nach dem Punktsystem des § 4. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG in der seit dem 1. 1. 1999 geltenden Fassung gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 18 oder mehr Punkte nach dem Punksystem ergeben. In diesem Falle hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:

Dem Punktsystem sind zunächst alle "im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" zugrunde zu legen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG ). Entgegen der im angegriffenen Bescheid geäußerten Ansicht des Antragsgegners ist also nicht lediglich das vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelte Ergebnis maßgebend. § 4 Abs. 6 StVG verpflichtet das Kraftfahrt-Bundesamt zwar, vorhandene Eintragungen an die Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, erklärt die Auskünfte aber nicht für rechtlich bindend. Eine Bindungswirkung kommt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG nur den rechtskräftigen Entscheidungen über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu. Auch die Vorschriften über das Verkehrszentralregister ( §§ 28 ff. StVG ) erklären die Eintragungen nicht als verbindlich für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden. Das Register beschneidet nicht die Verantwortlichkeiten der Fahrerlaubnisbehörden, sondern erleichtert als Datenbank lediglich den Verwaltungsvollzug. Fehlerhafte Eintragungen oder Mitteilungen sind deshalb von den Fahrerlaubnisbehörden und nachfolgend auch von den Verwaltungsgerichten inhaltlich zu korrigieren. Das gilt auch für zu Unrecht nicht getilgte Eintragungen. Das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG ist trotz der missverständlichen Formulierung ("Ist eine Eintragung ... im Verkehrszentralregister getilgt, ...) nach dem systematischen Zusammenhang zu den vorangestellten Vorschriften über die Fristberechnung und nach deren Zweck allein vom objektiven Ablauf der Tilgungsfrist abhängig.


Für den Antragsteller haben sich demnach mit den Verstößen Nrn. 1) - 5) bis zu seiner Verwarnung 11 Punkte ergeben. Da zur Zeit der Verwarnung noch nicht 14 oder mehr Punkte erreicht waren, kam eine Rückrechnung nach § 4 Abs. 5 StVG nicht in Betracht. Der Punktestand erhöhte sich durch die Verstöße vom 4. 9. 1999 und vom 26. 9. 1999 (Nrn. 6 und 7) um 8 auf insgesamt 19 Punkte. Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG in der zur Zeit des Verstoßes vom 26. 9. 1999 gültigen Fassung war der Antragsteller jedoch so zu stellen, als ob er lediglich 14 Punkte hätte. Dies sah § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG seinerzeit für alle diejenigen Fälle vor, in denen der Betroffene die Grenze von 18 Punkten erreichte oder überschritt, bevor die Fahrerlaubnisbehörde die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vorgesehene Maßnahme ergriffen hatte.

Der Gesetzgeber bezweckte damit ebenso wie mit der heutigen Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. 3. 2001 (BGBl. I S.386), die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 - 3 abgestuften Maßnahmen lückenlos anzuwenden. Der Fahrerlaubnisinhaber soll bei Verkehrsverstößen mit einer schwerwiegenderen Maßnahme erst dann konfrontiert werden dürfen, wenn er zuvor mit der vom Gesetz vorgesehenen milderen Maßnahme gewarnt worden ist. Mißachtet er diese Warnung, indem er weitere Verkehrszuwiderhandlungen begeht, werden weitergehende Anordnungen erforderlich. Eine Warnfunktion kann sich jedoch nur entfalten, wenn der Betroffene Gelegenheit erhält, sich im Anschluß an die zunächst getroffene Maßnahme zu bewähren. Weitere Verstöße dürfen also erst dann die nächste Stufe auslösen, wenn zumindest einer von ihnen in Kenntnis der vorangegangenen Maßnahme begangen wurde. Um mit diesem eindeutigen Gesetzeszweck übereinzustimmen, muss der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG dahingehend ausgelegt werden, dass 18 Punkte nicht erst mit Eintragung in das Verkehrszentralregister, sondern bereits am Tattag desjenigen Verstoßes "erreicht" sind, der in der Folgezeit im Verkehrszentralregister zu einer entsprechenden Gesamtpunktzahl führt. Nur so ist sichergestellt, dass der Fahrerlaubnisinhaber zeitlich noch vor dem entscheidenden Verkehrsverstoß im gesetzlich vorgesehenen Sinne gewarnt war und sein Verhalten daran ausrichten konnte. Käme es hingegen darauf an, wann der Verstoß im Verkehrszentralregister eingetragen oder die Straßenverkehrsbehörde davon unterrichtet wurde, könnten wie im vorliegenden Fall mehrere Maßnahmen aufeinanderfolgen, ohne dass der Betroffene in der Lage wäre, dies durch sein Verhalten zu beeinflussen, denn der Geschehensablauf resultierte nur aus der Dauer des Ordnungswidrigkeitsverfahrens und der weiteren Verzögerungen, die infolge der Eintragung in das Verkehrszentralregister und der Unterrichtung der Straßenverkehrsbehörde eintreten (vgl. zu allem schon den Beschluss der Kammer vom 27. 8. 1999 - 10 L 630/99 -). Die gegenteilige Ansicht (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 31. 1. 2002 -11 A 286.02-, NZV 2002, 338 ) stützt sich zu Unrecht auf § 4 Abs. 6 StVG . Die in dieser Vorschrift enthaltene Benachrichtigungspflicht soll -wie gezeigt- nur die Zwecke des Verkehrszentralregisters als Verwaltungshilfe erfüllen, trifft aber inhaltlich keine verbindlichen Vorgaben über die materiell-rechtliche Punktebewertung. Das weitere Argument, ein Fahrerlaubnisinhaber dürfe nicht dadurch besser gestellt werden, dass er in kurzen Abständen verkehrsauffällig wird und die Fahrerlaubnisbehörde mit den erforderlichen Maßnahmen nicht "hinterherkäme", ist durch den Gesetzgeber selbst widerlegt, der ausweislich Wortlaut und Gesetzesbegründung eine solche Besserstellung gerade bezweckte. Sowohl die Verwaltung als auch die Gerichte sind an diesen Gesetzeszweck gebunden (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG ).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner erst mit Schreiben vom 9. 12. 1999 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG schriftlich die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar angeordnet und hierfür eine Frist bis zum 29. 2. 2000 eingeräumt. Zu diesem Zeitpunkt ging der Antragsgegner von 15 eingetragenen Punkten aus, da ihm noch nicht der bereits am 26. 9. 1999 begangene, aber erst am 21. 12. 1999 rechtskräftig gewordene Verkehrsverstoß des Antragstellers bekannt war. Nach der objektiven Sachlage, wie sie auch dem Antragsgegner schließlich zur Kenntnis gelangte, waren die Voraussetzungen einer Rückrechnung indessen erfüllt.



Ohne Einfluss auf den somit zwischenzeitlich erreichten Stand von 14 Punkten blieb die Tilgung des Verstoßes vom 1. 4. 1996 zum 6. 7. 2001, also fünf Jahre nach Rechtskraft der entsprechenden Bußgeldentscheidung (vgl. § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG i. V. v. § 13a Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 StVZO a. F.). Mit Ablauf der sogenannten absoluten Tilgungsfrist ist der Verstoß lediglich nicht mehr im Verkehrszentralregister eingetragen. Die ursprünglich mit seiner Aufnahme ins Register verbundene Bewertung mit einem Punkt ist bereits zuvor durch den Punkterabatt nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG entfallen und kann deshalb nicht ein weiteres Mal punktemindernd berücksichtigt werden. Dies gilt im gesamten Umfang der o. g. Reduzierung um 5 Punkte von 19 auf 14. Sind nämlich die im Verkehrszentralregister eingetragenen Verstöße trotz verminderten Punktestandes unverändert geblieben, muss dieser fiktiv hergeleitete Punktestand seinerseits unverändert bleiben, wenn die Verstöße, deren Punkte schon nicht mehr vorgehalten wurden, nachträglich getilgt werden. Andernfalls würden Betroffene eines Punkterabatts doppelt begünstigt, ohne dass dies mit dem o. g. Zweck des § 4 Abs. 5 StVG zu vereinbaren wäre. Der Punkterabatt will den Punktestand aus den genannten Gründen lediglich nach oben hin begrenzen, um nicht vorzeitig weitergehende und noch nicht gewollte Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde auszulösen. Tilgungen im Verkehrszentralregister können den Punktestand nach einer fiktiven Rückrechnung gemäß § 4 Abs. 5 StVG erst dann weiter absinken lassen, wenn die zu tilgenden Eintragungen den zuvor eingeräumten Punkterabatt übersteigen.

Der trotz der Tilgung eines Verstoßes unverändert gebliebene Stand von 14 Punkten erhöhte sich durch die Verstöße vom 25. 8. 2002 und vom 19. 12. 2001 um weitere 4 auf insgesamt 18 Punkte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die vorangegangenen Verstöße Nrn. 2) - 7) noch nicht tilgungsreif. Der Verstoß vom 26. 9. 1999 hemmte nach wie vor die Tilgung der vorangegangenen Eintragungen, weil seine eigene Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG wegen des am 9. 3. 2000 erklärten Verzichts auf die Fahrerlaubnis erst mit Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 28. 11. 2000 begann. ..."

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