1. |
Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG bezeichneten Maßnahmen sind grundsätzlich auch dann (erneut) zu ergreifen, wenn sich die relevanten Punkteschwellen zum wiederholten Mal ergeben. Ausnahmsweise bedarf es keiner erneuten Anwendung des Maßnahmenkatalogs, wenn ein Punkteabzug "von oben" - durch Tilgung oder Bonuspunkte - eintritt.
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2. |
Für die Rechtsfolgen, die § 4 Abs. 3 und 5 StVG an das Erreichen oder Überschreiten der Punkteschwellen knüpft, kommt es auf den Tag der Begehung der zu bewertenden Taten an (sog. Tattagprinzip).
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3. |
Begeht der Betroffene während seiner Teilnahme an einem Aufbauseminar einen Verstoß, der ihn über die Schwelle von 18 Punkten bringt, so ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht verpflichtet, ihn zu verwarnen, weil der Warneffekt der Verwarnung geringer ist als der der Teilnahme am Aufbauseminar. Eine Reduzierung auf 17 Punkte findet in dem Fall nicht statt.
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4. |
Ist die Behörde nicht verpflichtet, den Betroffenen zu verwarnen, dann braucht sie ihn auch nicht auf die Möglichkeit einer Punktereduzierung durch eine verkehrspsychologische Beratung hinzuweisen.
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