Für das Erreichen eines bestimmten Punktestandes im Rahmen des Punktsystems des § 4 StVG kommt es generell nicht auf den Zeitpunkt der Begehung des jeweiligen Verkehrsverstoßes, sondern auf den Eintritt der Rechtskraft seiner Ahndung an.
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„Zwar hat der Gesetzgeber innerhalb des dreistufigen Maßnahmenkatalogs des § 4 Abs.3 StVG den früh einsetzenden Maßnahmen - der Verwarnung, dem Aufbauseminar und der verkehrspsychologischen Beratung - besondere Bedeutung beigemessen. Dabei liegt die Funktion der in § 4 Abs.5 StVO vorgesehenen Punktereduzierung darin, in Fällen, in denen auf atypische Weise - gleichsam auf einen Schlag - 14 oder 18 Punkte erreicht oder überschritten werden, durch eine entsprechende Verminderung des Punktestandes sicherzustellen, dass keine der in § 4 Abs. 3 StVG vorgesehenen drei Eingriffsstufen übersprungen wird. ... Andererseits ist das Punktesystems insgesamt auf eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern angelegt. Dem dient die in § 4 Abs.2 Satz1 StVG normierte Anknüpfung an die nach §28 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und ihren Folgen. Dabei setzt die Erfassung im Verkehrszentralregister wiederum die Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidungen bzw. Bußgeldbescheide voraus. Entsprechend ordnet § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ausdrücklich an, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Verhängung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG vorgesehenen abgestuften Maßnahmen an die jeweils rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden ist. Dieser Bezug des Punktesystems nach § 4 StVG auf die Rechtskraft der jeweils zu Grunde liegenden strafgerichtlichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahmen ist grundlegend und prägend und dient nicht zuletzt dem Schutz der Betroffenen, die durch die Einlegung von Rechtsbehelfen die Aufhebung der strafgerichtlichen bzw. ordnungsbehördlichen Entscheidungen erreichen bzw. auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft erheblich Einfluss nehmen können. Wenn diese Systematik in Einzelfällen dazu führt, dass eine der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vorgeschaltete Maßnahme des in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG enthaltenen Katalogs ihre Wirkkraft auch unter Anwendung der Regelungen des § 4 Abs. 5 StVG nicht voll entfalten kann, ist dies im Hinblick auf den Vereinheitlichungszweck des Punktsystems und vorbehaltlich einer - bisher in § 74 FeV nicht erfolgten - Regelung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1 w StVG hinzunehmen ... und rechtfertigt nicht, von den gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen abzusehen oder die insoweit im Wortlaut eindeutigen Regelungen einer teleologisch reduzierten Auslegung zuzuführen.“ |