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"Die genannten Regelungen sind Teil des durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998, VKBI 1998 S. 731 ff., geänderten Maßnahmenkatalogs des so genannten Punktsystems. Die neue Konzeption des Maßnahmenkatalogs zielt nach der Gesetzesbegründung stärker als der bisherige in § 3 VwV enthaltene Maßnahmenkatalog auf Angebote und Hilfestellungen zum Abbau von fahreignungsrelevanten Defiziten bei den so genannten Mehrfachtätern.
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Vgl. Amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998, VKBI 1998 S. 772 bis 774 und S. 793 f.
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Mit der Zielrichtung, dem Mehrfachtäter stärker als bisher Angebote und Hilfestellungen zum Abbau von Defiziten zu geben, ist der geänderte Maßnahmenkatalog ein verhältnismäßiger Ausgleich dafür, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG anders als nach dem bisherigen Maßnahmenkatalog des § 3 VwV bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten generell die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vermutet wird.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2002 -19B 1545/01 -, und 2. Februar 2000 - 19 B 1886/99 -, NZV 2000, 219 (220 f.).
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Ein solcher Punktestand rechtfertigt die gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung nur deshalb, weil es sich nach der Wertung des Gesetzgebers um einen uneinsichtigen Mehrfachtäter handelt, der sämtliche Angebote und Hilfestellungen zum Abbau von vorhandenen Defiziten und auch die Möglichkeiten, durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und einer verkehrspsychologischen Beratung "Bonus-Gutschriften" zu erhalten (§ 4 Abs. 4 StVG), nicht oder nicht hinreichend genutzt hat.
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Amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998, a. a. O., S. 774.
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Angesichts dieser Wertung des Gesetzgebers greift die Ungeeignetheitsvermutung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nur dann ein, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit hatte, zumindest diejenigen Angebote und Hilfestellungen des neuen Maßnahmenkatalogs wahrzunehmen, die auf der jeweils vorhergehenden Schwelle vorgesehen sind.
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OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2002 - 19 B 1545/01 -, und 2. Februar 2000 - 19 B 1886/99 -, a.a.O., 221
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Das ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Abs. 5 StVG. Mit der in dieser Vorschrift vorgesehenen Reduzierung des Punktestandes ist für die Fälle, in denen der Fahrerlaubnisinhaber auf atypische Weise, d. h. "auf einen Schlag", 14 oder 18 Punkte erreicht oder überschreitet, sichergestellt, dass er Gelegenheit erhält, das Bonus-System und die Möglichkeiten des Aufbauseminars und der verkehrspsychologischen Beratung zu nutzen.
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Amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998, a. a. 0., S. 774 und 795; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2002 - 19 B 1545/01 -, und 2. Februar 2000 - 19 B 1886/99 -, a.a.O., 220 f."
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