1. |
Bei der Ermittlung von Punkteständen ist grundsätzlich auf die Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidungen abzustellen.
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2. |
Nach Sinn und Zweck des abgestuften Maßnahmekatalogs muss ausnahmsweise auf den Tattag abgestellt werden, wenn sich eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG nicht mehr auswirken konnte.
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3. |
Mit einer Maßnahme im Punktsystem sind alle bis zur Bekanntgabe der entsprechenden Verfügung begangenen Verkehrsverstöße abgegolten, auch wenn die entsprechenden Ahndungen erst zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig werden. Eine weitere Erhöhung des Punktestandes ist damit davon abhängig, dass der Betroffene in zeitlicher Hinsicht nach der Maßnahme weitere relevante Zuwiderhandlungen begeht.
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