|
Die eindeutige gesetzliche Systematik mit samt dem zweifelsfrei erkennbaren Abstellen in der Anwendung des Punktesystems auf den jeweiligen Zeitpunkt der Rechtskraft der strafrechtlichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahme darf und kann nicht durch eine ergebnisorientierte Auslegung der gesetzlichen Regelungen unterlaufen werden, auch wenn dies im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt einer deutlich zu Tage tretenden Verkehrserziehungsresistenz im Interesse der Allgemeinheit als angezeigt erscheinen könnte.
|