Das Verkehrslexikon

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OVG Schleswig v. 06.12.2005: Bei der Ermittlung von Punkteständen ist grundsätzlich auf die Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidungen abzustellen




Das OVG Schleswig (Beschluss vom 06.12.2005 - 4 MB 107/05) hat entschieden:

   Die eindeutige gesetzliche Systematik mit samt dem zweifelsfrei erkennbaren Abstellen in der Anwendung des Punktesystems auf den jeweiligen Zeitpunkt der Rechtskraft der strafrechtlichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahme darf und kann nicht durch eine ergebnisorientierte Auslegung der gesetzlichen Regelungen unterlaufen werden, auch wenn dies im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt einer deutlich zu Tage tretenden Verkehrserziehungsresistenz im Interesse der Allgemeinheit als angezeigt erscheinen könnte.

Siehe auch
Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass hier „ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen“, steht dies zur Rechtsprechung des Senats erkennbar im Widerspruch, wirkt sich aber im Ergebnis nach den Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht aus weil sich die Verfügung des Antragsgegners bei Anlegung des zutreffenden rechtlichen Maßstabs als offensichtlich rechtswidrig erweist. Insoweit kann der Senat in der Sache auf die in der angefochtenen Entscheidung zitierten Gründe einer Entscheidung der Kammer vom 30. Mai 2005 - 3 B 86/05 - Bezug nehmen, denen er in allen dort dargestellten entscheidungserheblichen rechtlichen Aspekten folgt und die auch durch den Beschwerdevortrag nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.

Auch wenn das „Unbehagen“ des Antragsgegners darüber ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass die von Gesetzes wegen eingeräumte „Vergünstigung“ des nachträglichen Punkterabatts vom gedanklichen Ansatz her in den Fällen an sich fehlgeht, in denen die Teilnahme an einem Aufbauseminar - durch einen erneuten Verkehrsverstoß nachhaltig vor Augen geführt - offenkundig keine Verhaltensänderung bewirkt hat, gebührt dem vom Verwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt der Vorzug. Entscheidend bleibt insoweit - wie vom Antragsteller unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg zutreffend dargestellt -, dass die aus der Sicht des Senats eindeutige gesetzliche Systematik mit samt dem zweifelsfrei erkennbaren Abstellen in der Anwendung des Punktesystems auf den jeweiligen Zeitpunkt der Rechtskraft der strafrechtlichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahme nicht durch eine ergebnisorientierte Auslegung der gesetzlichen Regelungen unterlaufen werden kann und darf, auch wenn dies im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt einer deutlich zu Tage tretenden Verkehrserziehungsresistenz im Interesse der Allgemeinheit als angezeigt erscheinen könnte. ..."

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