1. |
Die Vielzahl der ins Verkehrszentralregister eingetragenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten allein lässt die Bewertung noch nicht zu, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet ist. Selbst wenn der Fahrerlaubnisinhaber 18 Punkte angehäuft hat, rechtfertigt dies die gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung nur dann, wenn es sich bei dem Fahrerlaubnisinhaber um einen uneinsichtigen Mehrfachtäter handelt, der sämtliche Angebote und Hilfestellungen zum Abbau von vorhandenen Defiziten und auch die Möglichkeiten, durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und einer verkehrspsychologischen Beratung "Bonus- Gutschriften" zu erhalten (vgl. § 4 Abs. 4 StVG), nicht oder nicht hinreichend genutzt hat.
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2. |
Ergeben sich bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, kann gemäß §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen sein. In der Fassung, die die Fahrerlaubnis-Verordnung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. August 2004, BGBl. I 2092 gefunden hat, ist eben diese Möglichkeit auch bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften in Betracht zu ziehen.
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Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 12 M 4307/99 -, DAR 200, 133; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 19 B 1886/99 -, NZV 2000, 219; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. November 2003 - 1 M 205/03 -, juris.
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Vgl. so unter Bezug auf die amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des StVG und anderer Gesetze vom 24. April 1998, VKBl. 1998, 744: OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2003 - 19 B 337/03 -, NVwZ-RR 2003, 681; Beschluss vom 9. Februar 2007 - 16 B 2174/06 -.
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Vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. November 2006 - 12 ME 354/06 -, NZV 2007, 327.
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