Ein Fahrerlaubnisinhaber ist grundsätzlich nochmals zu verwarnen, wenn sein Punktestand erneut den Grenzwert erreicht. Eine einmalige Verwarnung in der Vergangenheit bei Erreichen des Grenzwertes genügt nicht. Eine Verwarnpflicht besteht jedoch nicht, wenn die Eingriffsschwelle nicht „von unten“, sondern wenn er „von oben“ erreicht wird. Letzteres kann z.B. durch Tilgung von Bußgeldentscheidungen geschehen.
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