Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 03.03.1975 - 12 U 1965/74 - Zur Betriebsgefahr des Auffahrenden ohne genügenden Sicherheitsabstand und des gewaltsam Abbremsenden

KG Berlin v. 03.03.1975: Zur Betriebsgefahr des Auffahrenden ohne genügenden Sicherheitsabstand und des gewaltsam Abbremsenden




Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 03.03.1975 - 12 U 1965/74) hat für den Fall des grundlosen Bremsens entschieden:

   Wegen der erhöhten Betriebsgefahr dessen, der ohne ausreichenden Sicherheitsabstand, zu schnell oder unaufmerksam fährt, ist in der Regel der Verursachungsbeitrag des Auffahrenden doppelt so hoch wie der des Vorausfahrenden, der ohne verkehrsgemäßen Grund abbremst.

Siehe auch
Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Nicht im Streit ist, dass der Bekl. zu (1) den Zusammenstoß schuldhaft verursacht hat. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und damit fahrlässig gehandelt (vgl. § 276 Abs. 1 S. 2 BGB), weil er den Abstand zu dem voranfahrenden Fahrzeug des Kl. nicht so bemessen hat, dass er auch dann hinter ihm anhalten konnte, wenn dieser plötzlich bremste (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO).

Entgegen der Ansicht des Kl. und in Übereinstimmung mit dem LG muss aber festgestellt werden, dass sich auch der Kl. nicht verkehrsgerecht verhalten hat; er hat ohne zwingenden Grund stark gebremst (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO). ...




Im Hinblick auf das verkehrswidrige Verhalten des Kl. (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO) kommt eine volle Haftung der Bekl. oder eine dem Kl. günstigere Schadenverteilung nicht in Betracht. Für die Schadenverteilung ist im Gegensatz zu der Ansicht des LG im Hinblick auf die maßgebende Vorschrift (vgl. § 17 Abs. 1 StVG) in erster Linie der Verursachungsbeitrag maßgebend, der von den beteiligten Fahrzeugen ausgeht. Allerdings kommt unter den sonstigen Umständen, die bei der Schadenabwägung zu berücksichtigen sind, dem Verschulden eine besondere Bedeutung zu (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung des KG in DAR 74, 225 (237) zu II. Nr. 14 und in DAR 73, 169 (172) zu I. Nr. 17, jeweils zum Stichwort: "Schadensverteilung". Im Hinblick auf die erhöhte Betriebsgefahr dessen, der ohne ausreichenden Sicherheitsabstand, zu schnell oder unaufmerksam fährt, ist in der Regel der Verursachungsanteil des Auffahrenden doppelt so hoch wie der des Vorausfahrenden zu bewerten, der ohne verkehrsgemäßen Grund plötzlich abbremst (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung des KG in DAR 74, 225 (232) zu II. Nr. 3 Auffahrunfälle: a) Abbremsen und Anhalten"). Darüber, ob unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls - Anfahren nach dem Umschalten der Ampel eine den Bekl. günstigere Schadenverteilung in Betracht kommen könnte (vgl. KG aaO), braucht nicht entschieden zu werden, weil die Bekl. das Urteil des LG nicht angefochten haben (§ 536 ZPO). ..."

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