Auch bei abruptem Abbremsen des Vorausfahrenden bei einer von Grün auf Gelb umspringenden Ampel hat der Auffahrende den gesamten Schaden allein zu tragen (BGH VersR 69, 859; KG VerkMItt 83, 13 sogar für den Fall, daß der Vorausfahrende nicht einmal mehr vor der Haltelinie zum Stehen gekommen ist; OLG Hamburg MDR 64, 595 für den Fall, daß beide Fahrzeuge dicht hintereinander fuhren und der Vorausfahrende nicht einmal einen Blick in den Rückspiegel geworfen hatte; OLG Karlsruhe VRS 72, 168).