Vom Auffahrenden wird gelegentlich eingewandt, dass der Vorausfahrende unberechtigter Weise beim Umschalten einer Ampel von Grün auf Gelb abrupt abgebremst habe; hiermit habe er nicht rechnen müssen.
Die herrschende Auffassung geht jedoch in solchen Fällen von einer vollen Haftung des Auffahrenden aus.
KG Berlin v. 13.02.2006:
Vollzieht der mit einem Automatik-Fahrzeug nicht vertraute Vorausfahrende in einem Abstand von 75–100 m vor einer roten Ampel plötzlich eine Vollbremsung, weil er mit dem linken Fuß – in der Vorstellung, eine Kupplung zu treten – kräftig auf die Bremse tritt, kommt im Verhältnis zu dem unaufmerksamen Auffahrenden eine Haftungsverteilung 50:50 in Betracht.