1. |
Werden im Blut des Fahrzeugführers mehr als 2 ng/ml THC festgestellt, ist die Fahrerlaubnisbehörde auch ohne weitere gutachterliche Aufklärung zur Annahme fehlender Fahreignung berechtigt und hat demgemäß die Fahrerlaubnis zu entziehen.
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2. |
Der Senat neigt dazu, die Forderung einer einjährigen Abstinenz in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich Cannabis - zu erheben.
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