Das Verkehrslexikon

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Nachweis des gelegentlichen Cannabis-Konsums aus dem aktiven THC-Wert im Blutserum

Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines




Einleitung:


Zur Bedeutung und Verwertung des aktiven THC-Wertes, der aus einer forensischem Blutuntersuchung bekannt ist, hat der VGH München (Beschluss vom 19.10.2015 - 11 CS 15.1988) ausgeführt:

   "Der Vortrag des Antragstellers, es habe sich um einen einmaligen Konsum am Abend des 10. Dezember 2014 gehandelt, kann nicht überzeugen. Der Senat hat bereits entschieden, dass aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z.B. beim Rauschmittel "Alkohol" möglich ist (vgl. B. v. 27.9.2010 – 11 CS 10.2007 – juris Rn. 10). Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen – gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens – "negative" Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.

Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013 – 11 ZB 13.523 – NJW 2014, 407 Rn. 19 ff. m.w.N.). Der Cannabiskonsum des Antragstellers, der sich in der am 11. Dezember 2014 um 13 Uhr entnommenen Blutprobe niedergeschlagen hat, muss deshalb angesichts der gemessenen Konzentration von 6,9 ng/ml THC im Blut offensichtlich in den Morgenstunden des 11. Dezember 2014 stattgefunden haben (vgl. auch BayVGH, B.v. 13.5.2013 a.a.O. Rn. 21; B.v. 5.3.2009 – 11 CS 08.3046 – juris Rn. 15)."


Zur Verwertung der Blutwerte siehe auch:
THC-COOH-Wert und Cannabis-Konsumformen
und
THC-OH-Wert

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Gelegentlicher Cannabiskonsum

Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den aktiven THC-Wert

Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum

Sicherheitsabschläge bei der Blutwertbestimmung nach Cannabiskonisum?

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Allgemeines:


VG Meiningen v. 17.03.2006:
Von einem gelegentlichen Konsum ist auszugehen, wenn in der Blutprobe ein THC-Wert von 8 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 32 ng/ml nachgewiesen wurden. Aus dem Aktivwert von 8 ng/ml THC ergibt sich außerdem das fehlende Trennvermögen, sodass die Fahrerlaubnis ohne weitere Überprüfungsmaßnahmen zu entziehen ist. Ob fehlendes Trennvermögen bereits bei mehr als 1,0 ng/ml THC oder erst bei mehr als 2,0 ng/ml THC anzunehmen ist, bleibt offen.

VG Sigmaringen v. 13.02.2008:
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Wird gleichzeitig THC und THC-COOH im Blut nachgewiesen, so ist damit jedenfalls zweimaliger und damit gelegentlicher Cannabis-Konsum bewiesen. Fährt der Betroffene unter dem Einfluss vorangegangenen Cannabiskonsums zudem einen Pkw, so dokumentiert er ein fehlendes Trennungsvermögen und begründet damit Zweifel an seiner Fahreignung.

VG Schleswig v. 25.02.2008:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige MPU-Anordnung ist rechtmäßig, wenn sich aus dem Blutgehalt von Abbaustoffen sowohl die Tatsache des gelegentlichen Konsums wie auch das fehlende Trennvermögen ergibt. Dies ist bei einer THC-Konzentration von 2,74 ng/ml der Fall.

VG Gelsenkirchen v. 27.11.2014:
Wird nach einer Verkehrskontrolle im Blut des Betroffenen ein THC-Wert von 22 µg/l festgestellt und hat der Betroffenen gegenüber der Polizei angegeben, den letzten Joint vor über einer Woche konsumiert zu haben, dann steht mindestens zweimaliger und somit gelegentlicher Konsum bei zudem fehlendem Trennvermögen fest und es ist von fehlender Fahreignung mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis auszugehen.

OVG Münster v. 23.01.2015:
Bei einer THC-Konzentration von 7,4 ng/ml im Serum ist auszuschließen, dass allein der vor den Polizeibeamten und der diensthabenden Ärztin eingestandene Cannabiskonsum am Vortag zu dem festgestellten THC-Wert geführt hat; vielmehr muss wenige Stunden vor der Fahrt ein weiterer Konsum stattgefunden haben. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.




VG Augsburg v. 09.06.2015:
Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern. Ein eingeräumter Cannabiskonsum ca. eine Woche vor der Verkehrskontrolle kann damit für den in der Blutprobe gemessenen THC-Wert von 2,4 ng/ml nicht ursächlich sein. Vielmehr steht fest, dass der Betroffene wenige Stunden vor der letzten Verkehrskontrolle ein weiteres Mal Cannabis in einem selbständigen Konsumakt konsumiert haben muss und somit gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt.

OVG Münster v. 09.07.2015:
Aufgrund der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über die Abbaugeschwindigkeit des Cannabiswirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) ist auszuschließen, dass der THC Wert von 9,2 ng/ml (bzw. 9,2 æg/l) im Blutserum noch auf den Konsum vom Vorabend mehr als 15 Stunden vor der Blutentnahme zurückzuführen war. Nach einem Einzelkonsums ist der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.

VGH München v. 19.10.2015:
Aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, kann im Wege der Rückrechnung nicht mit Genauigkeit ermittelt werden, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z.B. beim Rauschmittel "Alkohol" möglich ist. Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen – gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens – "negative" Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.

VGH München v. 16.12.2015:
Aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, kann im Wege der Rückrechnung nicht mit Genauigkeit ermittelt werden, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war. Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen – gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens – "negative" Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.

VG Gelsenkirchen v. 12.01.2016:
Ein im Blut festgestellter THC-Wert von 14 ng/ml (THC-COOH: 75 ng/ml) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml bei weitem und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.


VG Gelsenkirchen v. 20.01.2016:
Ab einem Grenzwert von 1,0 ng THC/ml Blutserum kann eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht mehr ausgeschlossen werden. - Die Empfehlung der Grenzwertkommission enthält nicht die wissenschaftliche Behauptung, dass es unterhalb eines Grenzwertes von 3,0 ng THC/ml Blutserum nicht zu einer cannabisbedingten Beeinträchtigung verkehrssicherheitsrelevanter Fähigkeiten kommen könne; sie enthält vielmehr die Aussage, dass beim gelegentlichen Cannabiskonsumenten erst aus einem THC-Wert von 3,0 ng/ml Blutserum darauf geschlossen werden kann, dass nur wenige Stunden seit dem letzten Konsumakt vergangen..

OVG Bremen v. 25.02.2016:
Eine THC-Konzentration im Blutserum von 2,0 ng/ml kann nicht auf einen einmaligen Konsum 17,5 Stunden vor der Blutentnahme zurückzuführen sein. Der Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum stellt insofern einen „Risikogrenzwert“ dar. Die Rechtsprechung geht ganz überwiegend davon aus, dass das Trennungsvermögen nicht angenommen werden kann, wenn der im Blutserum eines Verkehrsteilnehmers festgestellte THC-Wert über 1,0 ng/ml liegt.

VGH München v. 18.04.2016:
Ein festgestellter THC-Wert von 7,1 ng/ml mindestens 15 Stunden nach eingeräumtem Konsum von zwei direkt nacheinander konsumierten Joints lässt am Vorabend auf mindestens einen weiteren Konsumakt in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr oder auf sehr häufigen Konsum schließen. Cannabiskonsum, der sich in der entnommenen Blutprobe niedergeschlagen hat, muss deshalb, sofern kein regelmäßiger Konsum vorlag, angesichts der gemessenen Konzentration von 7,1 ng/ml THC im Blut deutlich nach dem eingeräumten Konsum am Vorabend stattgefunden haben. Damit lagen aber mindestens zwei selbständige Konsumakte vor. Bei einer Konzentration in einer Höhe von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum und sicher länger zurückliegendem Konsum geht die Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum von einer Anreicherung von THC infolge regelmäßigen Konsums aus mit der Folge, dass die Fahreignung nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ohnehin ausgeschlossen ist.

VG Freiburg v. 27.04.2016:
Bei einem THC-Gehalt im Blut von weniger als 1 ng/ml steht grundsätzlich zumindest nicht mit der für eine Fahrerlaubnisentziehung erforderlichen Gewissheit fest, dass der Betreffende zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet und ihm deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

VGH München v. 23.05.2016:
Auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 kann weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden.

VGH Mannheim v. 22.07.2016:
Die „Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren“ veranlasst nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung, wonach eine fehlende Trennung zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs durch eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum belegt ist (wie BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2016 - 1 B 37.14 - juris und OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 B 9.16 - juris).

VGH München v. 29.08.2016:
Es ist offen und deshalb in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten eine erstmalige Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die aber nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen muss oder ob entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch (§ 13 FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann.

VG Gelsenkirchen v. 02.11.2016:
Ein festgestellter THC-Wert von 1,3 µg/l rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

OVG Lüneburg v. 28.11.2016:
Auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 kann weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden (wie OVG Berlin Brandenburg, Urt. v. 16.6.2016 - OVG 1 B 37.14 -; Bay. VGH, Beschl. v. 23.5.2016 - 11 CS 16.690 -; VGH Bad. Württ., Beschl. v. 22.7.2016 - 10 S 738/16 -).



VGH Mannheim v. 07.03.2017:
Der Senat geht jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes weiter davon aus, dass bei einem Betroffenen, der gelegentlich Cannabis konsumiert, die Kraftfahreignung nach Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV bereits dann fehlt, wenn eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum belegt ist (wie Senatsbeschluss vom 22.07.2016 - 10 S 738/16 - VBlBW 2016, 518; entgegen BayVGH, Beschluss vom 29.08.2016 - 11 CS 16.1460 - VRS 130, 333).

VG Gelsenkirchen c. 28.07.2017:
Ein THC-Wert von 17 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml erheblich und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

OVG Magdeburg v. 05.07.2018:
Ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml Blutserum fehlt es dem mittels Kraftfahrzeug am Straßenverkehr Teilnehmenden am Trennungsvermögen.

VG Berlin v. 15.01.2021:
Bei einer Konzentration von mehr als 1 ng/ml THC im Blutserum eines Kraftfahrers ist regelmäßig von fehlendem Trennungsvermögen und damit von einer Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit auszugehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - OVG 1 S 17.09 -, S. 5 des Beschlussabdrucks, st. Rspr.; vgl. ebenso BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – BVerwG 3 C 3.13 – Rn. 39 ff., juris).

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