Ein einmaliger Cannabiskonsum ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gibt im Sinne des § 15 Abs. 2 StVZO a.F. allein keinen Anlass zu der Annahme, der Betroffene sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet.
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Feststellung von "Vorbelastungen" im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Btm-Gesetz (1. Mai 1995)
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Besitz von Cannabis und zahlreicher zum Konsum geeigneter Utensilien (1. Mai 1995)
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Konsum von Haschisch (laut polizeilichen Ermittlungen von zwei Mitanwesenden bezeugbar) sowie Aufenthalt in einem (Klein-)Dealerkreis (2. Oktober 1995)
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erstens - aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des betroffenen Kraftfahrers bestehen und
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zweitens - die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären.
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