Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13/01 - Einmaliger Cannabiskonsum rechtfertigt nicht den Entzug der Fahrerlaubnis

BVerwG v. 05.07.2001: Einmaliger Cannabiskonsum rechtfertigt nicht den Entzug der Fahrerlaubnis




Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13/01) hat entschieden:

   Ein einmaliger Cannabiskonsum ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gibt im Sinne des § 15 Abs. 2 StVZO a.F. allein keinen Anlass zu der Annahme, der Betroffene sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet.

Siehe auch
Maßnahmen bei einmaligem Cannabiskonsum
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Der im Jahre 1976 geborene Kläger war seit dem 19. Mai 1995 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf Probe. Unter dem 28. Februar 1996 verlangte das für den damaligen Wohnort des Klägers zuständige Landratsamt vom Kläger eine Einverständniserklärung zu einer internistischen Begutachtung. Die Untersuchung sollte nach Eingang der Einverständniserklärung im Auftrag des Klägers und auf dessen Kosten erfolgen und vom Landratsamt veranlasst werden. Sie sollte (zunächst) dem Zwecke dienen, Hinweise auf Drogenabbaustoffe im Urin des Klägers zu ermitteln, aus denen auf regelmäßigen Drogenkonsum geschlossen werden könne.

Als Grundlage eines entsprechenden Zweifels an der Fahreignung des Klägers ist in der Aufforderung ein von der Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt unter dem 7. Februar 1996 mitgeteilter Sachverhalt angegeben. Hiernach soll - wie sich aus dem in den Akten befindlichen Polizeibericht ergibt - der Kläger am 2. Oktober 1995 in der Wohnung eines Herrn W. Haschisch "mitgeraucht" haben, wie W. sowie ein Herr Y. angegeben haben sollen; der Kläger hatte sich damals zum Sachverhalt nicht geäußert.

Unter dem 14. März 1996 entzog das Landratsamt die Fahrerlaubnis des Klägers, nachdem dieser das Gutachten nicht beigebracht hatte.




Im Bescheid ist - zusätzlich zu der vorerwähnten Information durch die Polizeiinspektion Schweinfurt - ein weiterer, durch die Polizeiinspektion Erlangen vorgelegter Vorgang erwähnt; hiernach soll der Kläger bereits am 1. Mai 1995 - also vor dem Erwerb der Fahrerlaubnis - im Verlauf einer Polizeikontrolle im Besitz eines Brockens Haschisch (7,22 g) angetroffen worden sein, und im Verlauf einer anschließend durchgeführten "Wohnungsnachschau" sollen Gegenstände sichergestellt worden sein, die aufgrund von Anhaftungen auf Haschischkonsum hindeuteten.

Der Widerspruch, die Klage und die Berufung des Klägers blieben erfolglos.

Aus der Nichtvorlage des Gutachtens habe auf die fehlende Fahreignung geschlossen werden dürfen. Zwar sei der Kläger nicht unter Drogeneinfluss als Fahrer eines Kraftfahrzeuges aufgefallen, die Behörden hätten jedoch von folgenden Fakten ausgehen können:

  -  Feststellung von "Vorbelastungen" im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Btm-Gesetz (1. Mai 1995)

  -  Besitz von Cannabis und zahlreicher zum Konsum geeigneter Utensilien (1. Mai 1995)

  -  Konsum von Haschisch (laut polizeilichen Ermittlungen von zwei Mitanwesenden bezeugbar) sowie Aufenthalt in einem (Klein-)Dealerkreis (2. Oktober 1995)


Im Übrigen habe der Kläger im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens Haschischkonsum eingeräumt.

Die Revision des Klägers hatte Erfolg.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... 1. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof dasjenige Recht angewendet, das beim Erlass der letzten Behördenentscheidung im August 1996 gültig war (vgl. lediglich Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 24 S. 5 m.w.N.; vgl. demgegenüber Urteil vom 18. November 1983 - BVerwG 7 C 35.82 - Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 2 m.w.N. zur begehrten Erteilung einer Fahrerlaubnis). Dies hat zur Folge, dass die nunmehr für Entziehungsverfügungen einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) nicht anzuwenden sind; welche Maßstäbe nach diesen Bestimmungen hier zu gelten hätten, ist daher vorliegend nicht zu entscheiden.

...


aa) Unter der Voraussetzung, dass die Behörde berechtigterweise Zweifel an einer Fahreignung hegen konnte, darf aus der Weigerung, sich einer rechtmäßig verlangten Begutachtung zu unterziehen, auf mangelnde Fahreignung geschlossen werden (vgl. bereits Urteil vom 2. Dezember 1960 - BVerwG VII C 43.59 - BVerwGE 11, 274). Auch der erkennende Senat hat im Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 1.97 - (Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 28 m.w.N.) den maßgeblichen Grund für die Berechtigung einer Entziehung der Fahrerlaubnis in Fällen der in Rede stehenden Art darin gesehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ohne ausreichenden Grund einer berechtigten Gutachtensanforderung nicht nachkommt; dabei darf die Verkehrsbehörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens nur unter der Voraussetzung auf die fehlende Kraftfahreignung schließen, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Entspricht dagegen das von der Behörde aufgegebene Mittel diesen Voraussetzungen nicht, darf sich der betroffene Kraftfahrer weigern, der Untersuchungsaufforderung Folge zu leisten, ohne mit nachteiligen Folgen rechnen zu müssen; ihm kann dann nicht vorgeworfen werden, nicht das Seine dazu beigetragen zu haben, um die berechtigten Zweifel aufzuklären (a.a.O.).

bb) Auch für aus Cannabiskonsum ableitbare Zweifel an der Fahreignung gelten die dargestellten Maßstäbe (vgl. Beschluss vom 23. August 1996 - BVerwG 11 B 48.96 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 27). Auch hier trifft es wie bei sonstigen Zweifeln zu, dass eine Gutachtensaufforderung (nur) rechtmäßig ist, wenn

  -  erstens - aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des betroffenen Kraftfahrers bestehen und

  -  zweitens - die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären.


Speziell für den regel- oder gar gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum gilt, dass er berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung begründen kann, die die Aufklärung rechtfertigen können, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausreichend zu trennen vermag (a.a.O.).




cc) Selbst wenn zur Bejahung des Merkmals "besteht Anlass zur Annahme, dass ..." eine geringere Dichte des Anfangsverdachts, ein geringerer Grad von Gewissheit notwendig bzw. ein höherer Grad von Ungewissheit zulässig ist als beispielsweise bei der Formulierung "... wenn anzunehmen ist, dass ..." (vgl. dazu Urteil vom 15. Februar 2001 - BVerwG 3 C 9.00 - NJW 2001, 1592), so stellte § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. es mithin nicht ins freie Ermessen der Behörde, wann sie von einem Ausgangsverdacht ausgehen durfte. Ein solches freies Ermessen stünde nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Zum einen sind nämlich die denkbaren Folgen eines nach § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. eingeleiteten Verfahrens regelmäßig allein schon deswegen bedeutsam, weil unter den heutigen Bedingungen einer Fahrerlaubnis existenzsichernde Bedeutung zukommen kann, zum anderen ist die Befolgung einer Aufforderung mit beträchtlichen Belastungen verbunden; über die Kostenfrage hinaus, die gerade bei Betroffenen wie dem Kläger, der nach dem Akteninhalt damals arbeitslos war, von erheblichem Gewicht sein kann, ist auch eine fachärztliche Untersuchung auf Drogenabbaustoffe zumindest mit Unannehmlichkeiten sowie dem Zwang verbunden, persönliche Daten preiszugeben, die nur aufgrund eines Gesetzes und zur Wahrung erheblicher allgemeiner Belange erhoben werden dürfen.

dd) Zur Überzeugung des erkennenden Senats steht die dargelegte Rechtsprechung in Übereinstimmung mit den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für Fälle der in Rede stehenden Art entwickelt hat; hiernach muss sich die Anforderung eines Gutachtens auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines Gutachtens anzusehen (Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69, 83 f., 85 f., 87); mithin müssen einer Aufforderung tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen (a.a.O. S. 85 f.).

...



Unbenommen bleibt es der Behörde im Übrigen, aufgrund zu Tage getretenen einschlägigen Tatsachenstoffes (etwa der belegten Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr unter erheblicher Wirkung berauschender Mittel) die maßgebliche Begründung für eine verfügte Entziehung in dem Sinne auszuwechseln, dass die Annahme der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers nicht mehr nur vermittelt über eine unberechtigte Gutachtens-Verweigerung, sondern unvermittelt aus den zu Tage getretenen Umständen abgeleitet wird.

...

Die Aufforderung stützte sich auf einen einzigen Vorfall, bei dem der Kläger ohne jeden Bezug zum Straßenverkehr Marihuana "mitgeraucht" haben soll. Es lagen mithin keinerlei konkrete Hinweise auf einen Dauerkonsum von Cannabis vor, der in der Tat berechtigte Zweifel an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers auch dann begründen kann, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen Cannabisgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr nicht zu belegen ist. Ein gelegentlicher oder gar einmaliger Cannabiskonsum erforderte jedenfalls nach altem Recht zur Überzeugung des erkennenden Senats regelmäßig dessen Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr, um ohne weitere Anhaltspunkte einen Ausgangsverdacht entwickeln zu dürfen.

Nach allem lässt sich die Rechtslage nach altem Recht wie folgt zusammenfassen: ein einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum ohne konkrete Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr rechtfertigt ohne das Hinzutreten weiterer bedeutsamer Umstände regelmäßig keinen Verdacht auf Dauerkonsum und damit weder eine Aufforderung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, noch eine solche, sich fachärztlich auf Dauerkonsum begutachten zu lassen. ..."

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