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Verwaltungsgericht Trier Beschluss vom 15.06.2005 - 2 L 532/05.TR - Zum Entzug der Fahrerlaubnis wegen Mischkonsums bei 0,54 ‰ Blutalkohol und 13 ng/ml THC-COOH ohne aktives THC

VG Trier v. 15.06.2005: Zum Entzug der Fahrerlaubnis wegen Mischkonsums bei 0,54 ‰ Blutalkohol und 13 ng/ml THC-COOH ohne aktives THC




Das Verwaltungsgericht Trier (Beschluss vom 15.06.2005 - 2 L 532/05.TR) hat entschieden:    Werden bei einer Kontrolle sowohl 0,54 ‰ Blutalkohol wie auch 13 ng/ml THC-COOH - jedoch kein aktives THC - festgestellt, dann muss die Fahrerlaubnis des Betroffenen wegen des Mischkonsums entzogen werden, auch wenn sich nicht nachweisen lässt, dass er ein Fahrzeug im Verkehr geführt hat.

Siehe auch
Mischkonsum - Beigebrauch - Cannabis und Alkohol und/oder mit anderen Drogen oder Medikamenten
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die angefochtene Verfügung vom 09. Mai 2005 wird sich nach derzeitiger Lage der Dinge aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. §§ 46, 11 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die an einen Kraftfahrzeugführer zu stellenden Anforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Das ist nach dem jetzigen Stand der Erkenntnisse der Fall.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller das Fahrzeug, in dem er am 22. Dezember 2004 vor der Zulassungsstelle der Kreisverwaltung ... gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin gesessen hat, tatsächlich im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Die Eignung des Antragstellers dürfte bereits deshalb ausgeschlossen sein, weil der Antragsteller zwar bestreitet, Konsument von Cannabis oder ähnlichen Drogen zu sein, dies jedoch durch den toxikologischen Befund des Instituts für Rechtsmedizin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 24. Januar 2005 und die Feststellungen der Polizei, wonach der Antragsteller bereits als BTM-Konsument in Erscheinung getreten ist, widerlegt ist. Die toxikologische Untersuchung der dem Antragsteller entnommenen Blut- und Urinprobe hat zu dem Ergebnis geführt, dass der Antragsteller eine Blutalkoholkonzentration von 0,54 Promille aufwies. Ferner verlief die toxikologische Untersuchung auf Amphetamine und Cannabis positiv. Amphetamin wurde in einer Konzentration von 0,013 mg/l und THC-Carbonsäure in einer Konzentration von 2 ng/mL festgestellt. Zwar wurde THC, der psychoaktive Wirkstoff des Cannabis, in der Blutprobe nicht nachgewiesen. Der Gutachter stellte jedoch das pharmakologisch inaktive THC-Hauptstoffwechselprodukt THC-Carbonsäure fest. Nach Auffassung des Gutachters weist dies auf eine zeitlich weiter zurückliegende Cannabisaufnahme hin. Auch die Amphetaminkonzentration schätzte der Gutachter als gering ein. Eine nennenswerte Psychostimulanzienbeeinflussung zum Blutentnahmezeitpunkt sei von daher nicht anzunehmen.


Da jedoch der bereits angesprochene Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion ... vom 23. Dezember 2004 entgegen dem nunmehr gehaltenen Vortrag durchaus darauf schließen lässt, dass der Antragsteller zumindest gelegentlicher Konsument von Drogen ist und er zudem zusätzlich Alkohol und -wenn auch möglicherweise zeitlich etwas zurückliegend- insbesondere auch andere psychoaktiv wirkende Stoffe gebraucht hat, liegt ein Eignungsmangel nach der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vor. Dass der Antragsteller sich angeblich nicht erklären kann, wie es zu den Spuren von Amphetaminen gekommen sein kann, muss im Rahmen der hier anzustellenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage außer Betracht bleiben. Jedenfalls liegt derzeit ein wissenschaftlicher Nachweis vor, dass der Antragsteller Spuren dieser Substanzen im Urin bzw. Blut hatte, wobei der Gutachter insgesamt eine Aufnahme von Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana) und Amphetamin (Speed, Pep) als belegt ansieht.

Da der Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern größte Priorität genießt und die gesetzlichen Vorschriften aus diesem Grund keinen Ermessensspielraum einräumen, kommt es auf die von dem Antragsteller geschilderten persönlichen Umstände nicht an. ..."

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