Das Verkehrslexikon

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Mischkonsum - Beigebrauch - Cannabis und Alkohol und/oder andere Drogen oder Medikamenten

Mischkonsum - Beigebrauch - Cannabis und Alkohol und/oder mit anderen Drogen oder Medikamenten




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
- Der kiffende Beifahrer



Einleitung:


Zu den Voraussetzungen eines für die Fahreignung relevanten Mischkonsums führt der VGH München (Urteil vom 12.03.2012 - 11 B 10.955) aus:

   "Die Annahme eines zur gelegentlichen Einnahme von Cannabis hinzutretenden Gebrauchs von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen im Sinn der zweiten Alternative der Nummer 9.2.2 setzt entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung nicht voraus, dass sich der Betroffene beide Substanzen gleichzeitig zugeführt hat ("handlungsbezogene Betrachtungsweise"). Entscheidend - wenngleich ggf. nicht ausreichend - ist vielmehr, dass Ethanol und Tetrahydrocannabinol (bzw. eine sonstige psychoaktiv wirkende Substanz) gleichzeitig dergestalt im Körper eines Menschen vorhanden sind, dass es zu einer Überlappung ihrer Wirkungen kommen kann ("wirkungsbezogene Betrachtungsweise"). Denn einen der Gründe für die Aufnahme dieser Tatbestandsalternative in die Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung bildet der Umstand, dass sich die Wirkungen von Alkohol und Cannabis, wenn eine Person gleichzeitig unter dem Einfluss dieser Substanzen steht, potenzieren und sich hieraus besondere Gefahren für den Straßenverkehr ergeben können (so z.B. VGH BW vom 10.2.2006 DÖV 2006, 483/484; vgl. zu den additiven und ggf. sogar synergistischen Effekten von Ethanol und THC u. a. die Darlegungen auf den Seiten 19 f. des Gutachtens vom 9.1.2012). Zu einer Kumulation der berauschenden Wirkungen von Alkohol und Cannabis aber kann es auch dann kommen, wenn beide Substanzen zeitversetzt eingenommen wurden und der Konsument im Zeitpunkt der Aufnahme des dem Körper später zugeführten Rauschmittels noch unter der Wirkung der zunächst genossenen Substanz stand. Auf die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, der Cannabiskonsum, der zu der bei ihm am 11. Juni 2006 festgestellten THC-​Konzentration von 2,1 µg/L geführt hat, habe viele Stunden vor dem Beginn der Alkoholaufnahme stattgefunden, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an. Das gilt umso mehr, als nach den Feststellungen im Gutachten vom 9. Januar 2012 (vgl. S. 12 unten und S. 18 unten) auch eine THC-​Konzentration von 2,1 µg/L selbst dann noch subakute (Rest-​)Wirkungen zeitigen kann, wenn - was nach den überzeugenden Darlegungen im Gutachten vom 9. Januar 2012 (vgl. die Ausführungen im Abschnitt II.2 dieser Ausarbeitung) äußerst unwahrscheinlich ist - die Behauptung des Klägers über den zwischen dem Rauchvorgang und der Blutentnahme liegenden zeitlichen Abstand zutreffen sollte.


Der Verwaltungsgerichtshof lässt es ausdrücklich dahinstehen, ob es sachlich gerechtfertigt ist, den Tatbestand der zweiten Alternative der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung auch dann als erfüllt anzusehen, wenn sich beide Substanzen - oder auch nur eine von ihnen - lediglich in sehr geringen Mengen im Körper des Betroffenen befunden haben (vgl. zu den Konzentrationen, bis zu denen ein Mischkonsum beider Substanzen zu keiner feststellbaren Erhöhung des Risikos führt, einen Verkehrsunfall zu verursachen, Krüger, Gutachten vom 15.8.2001, S. 10; siehe zu den insoweit aufgeworfenen Fragen ferner BayVGH vom 15.9.2009, a.a.O., RdNrn. 39 f.). Anlass, in diesen Fällen die Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion dieser Bestimmung in Erwägung zu ziehen, könnte allerdings im Hinblick darauf bestehen, dass nach einer von Ballard u. a. durchgeführten Untersuchung (Combined effects of acute, very-​low-​dose ethanol and delta(9)-​tetrahydrocannabinol in healthy human volunteers, Pharmacology, Biochemistry and Behavior, 97 [2011], S. 627-​631) die Kombination von Ethanol und oral aufgenommenem Cannabis dann keine synergistischen (und in einigen Fällen auch weniger als additive) Effekte zeitigt, wenn beide Rauschmittel nur in sehr niedrigen Dosen verabreicht wurden (vgl. dazu das Gutachten vom 9.1.2012, S. 20). Die gleiche Notwendigkeit könnte sich ferner daraus ergeben, dass nach der Studie von Longo u. a. (The role of alcohol, cannabinoids, benzodiazepines and stimulants in road crashes, in: H. Laurell, Alcohol, Drugs und Traffic Safety, Stockholm, 2000) ausweislich der Wiedergabe der Ergebnisse dieser Untersuchung in dem von Krüger am 15. August 2001 für das Bundesverfassungsge-​richt gefertigten Gutachten (vgl. dort S. 10, Abbildung 3) die Wahrscheinlichkeit, dass Personen, deren Blutalkoholkonzentration unter 0,5 ‰ liegt und die zugleich unter dem Einfluss von Drogen (jedweder Art und in beliebiger Konzentration) stehen, einen Verkehrsunfall verursachen, sogar niedriger liegt als bei solchen Verkehrsteilnehmern, die ausschließlich Alkohol in einer Menge zu sich genommen haben, die zu einer unter 0,5 ‰ liegenden Blutalkoholkonzentration führt. Auch dann, wenn eine solche Eingrenzung der Voraussetzungen, unter denen der Tatbestand der zweiten Alternative der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung erfüllt ist, entweder generell nicht geboten sein sollte oder sie im konkreten Fall ins Leere ginge, weil die beim Kläger bestehenden Alkohol- und/oder THC-​Konzentrationen während der Zeit, in der er am 10. bzw. 11. Juni 2006 unter dem gleichzeitigen Einfluss beider Rauschmittel stand, jenseits einer ggf. anzunehmenden "Geringfügigkeitsschwelle" gelegen haben sollten, stünde weder im Sinn von § 11 Abs. 7 FeV fest, dass er wegen eines Mischkonsums von Alkohol und Cannabis die Fahreignung verloren hat, noch wäre die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV a.F. (diese Norm stimmte mit § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV heutiger Fassung wortgleich überein) ermächtigt gewesen, vom Kläger die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Fahreignungsgutachtens zu verlangen. Dies folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 11 Abs. 7 FeV und des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV a.F. bzw. des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV heutiger Fassung."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Drogenschnelltest - Drogenvortest - Urin Control

Drogen im Fahrerlaubnisrecht

Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten

Konsumgrade / Konsummuster bei Cannabis

Mischkonsum - Beigebrauch - Cannabis und Alkohol und/oder mit anderen Drogen oder Medikamenten

Abstinenznachweis allgemein

Drogenabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Die Haaranalyse

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Allgemeines:

VG Greifswald v. 08.01.2003:
Ein gelegentlicher Haschischgebrauch schließt die Kraftfahreignung aus, wenn der Betroffene gleichzeitig Alkohol konsumiert. Bei einer solchen Sachlage ist die Fahrerlaubnisbehörde abweichend von § 14 FeV nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung über die Erteilung oder die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.

VG Trier v. 15.06.2005:
Werden bei einer Kontrolle sowohl 0,54 ‰ Blutalkohol wie auch 13 ng/ml THC-COOH - jedoch kein aktives THC - festgestellt, dann muss die Fahrerlaubnis des Betroffenen wegen des Mischkonsums entzogen werden, auch wenn sich nicht nachweisen lässt, dass er ein Fahrzeug im Verkehr geführt hat.

VG Neustadt v. 03.01.2007:
Bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis (Wert zwischen 5,0 ng/ml und 75 ng/ml THC-Carbonsäure) ist für die Annahme der Fahreignung Voraussetzung, dass kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Andernfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit am Sofortvollzug, Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen.




OVG Münster v. 29.07.2009:
Der Regelungszweck einer möglichst lückenlosen Erfassung aller Fälle, in denen die Kraftfahreignung wegen eines problematischen Umgangs mit berauschenden Mitteln in Frage gestellt ist, gebietet die Einbeziehung des Mischkonsums von Cannabis (oder anderen Betäubungs- und Arzneimitteln iSd Anlage zu § 14 FeV) und Alkohol in die Regelung des § 14 FeV. Es wäre - gerade im Hinblick auf die spezifische Gefährlichkeit eines wahllosen Mischkonsums von Alkohol und Betäubungsmitteln - unverständlich, wenn sowohl zwei alkoholbedingte Zuwiderhandlungen (§ 13 Nr. 2 Buchst. b FeV) als auch zwei Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Betäubungs- oder Arzneimitteln zwingend eine Begutachtungsanordnung nach sich zögen, während die Kombination von Verstößen aus beiden Gruppen folgenlos bliebe.

OVG Saarlouis v. 08.01.2010:
Die Annahme eines Unvermögens zum Trennen von Cannabiskonsum und Fahren bzw. Cannabis- und Alkoholkonsum iSd Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung setzt voraus, dass der anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellte THC-Wert im Blut den Rückschluss auf fehlendes Trennungsvermögen erlaubt. Ein THC-Wert im Spurenbereich von 0,5 Nanogramm/ml ist zum Nachweis einer Teilnahme am Straßenverkehr unter einem die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Einfluss von Cannabis zu gering und daher regelmäßig nicht geeignet, ein fehlendes Trennungsvermögen zu belegen (Blutalkoholkonzentration von 0,62 Promille und - durch Cannabiskonsum bedingt - einen THC-Wert von 0,5 Nanogramm/ml sowie ein Tetrahydrocannabiol-Carbonsäure-Wert von 23 Nanogramm/ml).

VG Gelsenkirchen v. 08.02.2011:
Es liegt ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel nach Nr. 9.2.2 Anlage 4 zur FeV vor, wenn der Betroffene ausweislich eines Strafurteils über einen längeren Zeitraum gleichzeitig Marihuana und Alkohol konsumiert hat.

VGH München v. 12.03.2012:
Die Annahme eines zur gelegentlichen Einnahme von Cannabis hinzutretenden Gebrauchs von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen im Sinn der zweiten Alternative der Nummer 9.2.2 setzt nicht voraus, dass sich der Betroffene beide Substanzen gleichzeitig zugeführt hat ("handlungsbezogene Betrachtungsweise"). Entscheidend - wenngleich ggf. nicht ausreichend - ist vielmehr, dass Ethanol und Tetrahydrocannabinol (bzw. eine sonstige psychoaktiv wirkende Substanz) gleichzeitig dergestalt im Körper eines Menschen vorhanden sind, dass es zu einer Überlappung ihrer Wirkungen kommen kann ("wirkungsbezogene Betrachtungsweise").




OVG Berlin-Brandenburg v. 02.08.2012:
Wer gelegentlich Cannabis und sonstige Arzneimittel zu sich nimmt, hat sich zu vergewissern, ob und welche Auswirkungen die Medikamente auf die Wirkungen und den Abbau der Droge haben; wer dies unterlässt und unter psychoaktiver Beeinflussung durch Cannabis ein Kraftfahrzeug führt, stellt in der Regel mangelndes Trennungsvermögen unter Beweis.

VG Augsburg v. 15.05.2013:
Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr (nur dann) vorhanden, wenn eine Trennung von Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr stattfindet und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt (sog. Mischkonsum).

VGH München v. 23.05.2013:
Dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Blutprobe des Betroffenen außer einer Amphetaminkonzentration auch noch ein Abbauprodukt von Cannabis enthielt und auf die besonderen Gefahren eines Mischkonsums von Drogen hingewiesen wird.

BVerwG v. 14.11.2013:
Die Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, dass der gelegentliche Cannabiskonsum mit zusätzlichem Gebrauch von Alkohol zum Verlust der Fahreignung führt, verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Voraussetzung ist allerdings ein Mischkonsum, der eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann.

VG Gelsenkirchen v. 27.07.2017:
Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist die Kraftfahreignung auch ausgeschlossen, wenn ein zusätzlicher Gebrauch der psychoaktiv wirkenden Substanz 1,4 Butandiol vorliegt, ohne dass es darauf ankommt, ob unter der Wirkung der Stoffe ein Kraftfahrzeug geführt wurde.

VG Oldenburg v. 01.06.2021:
Stehen nach positivem Vortest und anschließender Labor-Untersuchung sowohl Der Konsum sog. harter Drogen wie auch der Mischkonsum mit Cannabis fest und ist darüber hinaus das Kopfhaar der Betroffenen gefärbt und deshalb ei ne Haaranalyse nicht möglich, ist die Fahrererlaubnis zwingend zu entziehen.

LG Köln v. 25.02.2022:
Im Falle von Betäubungsmittelkonsum ist die Frage der Fahruntüchtigkeit ggf. anhand einer umfassenden Würdigung der Beweisanzeichen vorzunehmen, dabei ist die konsumierte Substanz sowie deren Eignung zur Verursachung fahrsicherheitsmindernder Wirkungen festzustellen, bei unklaren oder Misch-Intoxikationen können auch Rückschlüsse aus dem Erscheinungsbild ausreichen, wenn nur die sichere Feststellung möglich ist, dass zur Zeit der Tat eine aktuelle Rauschmittelwirkung vorlag.

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Der kiffende Beifahrer:

Beifahrer

VGH Mannheim v. 10.02.2006:
Der Umstand, dass der Betroffene - als Beifahrer - bei einem Parallelkonsum von Cannabis und Alkohol vom Führen eines Kraftfahrzeuges bewusst Abstand genommen hat, begründet im Sinne der Vorbemerkung Nr 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) keine Ausnahme von dem aus Nr 9.2.2 der Anlage 4 folgenden Schluss auf das Fehlen seiner Fahreignung.

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