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Verwaltungsgericht Meiningen Beschluss vom 05.04.2005 - 2 E 193/05.ME - Zur Annahme von regelmäßigem Canabiskonsum bei 150 Nanogramm THC-Carbonsäurewert pro Milliliter

VG Meiningen v. 05.04.2005: Zur Annahme von regelmäßigem Cannabiskonsum bei 150 Nanogramm THC-Carbonsäurewert pro Milliliter




Das Verwaltungsgericht Meiningen (Beschluss vom 05.04.2005 - 2 E 193/05.ME) hat entschieden:

   Auf regelmäßigen Cannabiskonsum ist bei kurzfristig erfolgenden Blutuntersuchungen jedenfalls bei einem THC-Carbonsäurewert ab 150 Nanogramm pro Milliliter zu schließen.

Siehe auch
Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Stichwörter zum Thema Cannabis




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der zulässige Antrag" (auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) "ist unbegründet.

...

Zu Recht geht der Antragsgegner davon aus, dass schon die Ergebnisse der unmittelbar nach der Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe die Entziehung der Fahrerlaubnis auch ohne gutachtliche Prüfung der Fahreignung rechtfertigten.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG , § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV insbesondere, wenn ein Mangel nach der Anlage 4 vorliegt.

Die Antragstellerin ist nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Bei ihr wurde der regelmäßige Konsum von Cannabis nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV nachgewiesen, der zum Ausschluss der Fahreignung führt.




a) Auf regelmäßigen Cannabiskonsum ist bei kurzfristig erfolgenden Blutuntersuchungen möglicherweise schon bei einem THC-Carbonsäurewert ab 75 Nanogramm pro Milliliter, jedenfalls aber ab 150 Nanogramm pro Milliliter zu schließen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2003 - Az: 12 ME 287/03 -, NVwZ-RR 2003, 899 , 900). Bei der Antragstellerin wurde nach dem Bericht des Universitätsklinikums Jena vom 20.12.2004 ein THC-Carbonsäurewert von 194 Nanogramm pro Milliliter festgestellt.

Dieser Bericht wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in den Untersuchungen der Blut- und Urinproben vom 01. und 16.03.2005 der Konsum von Cannabis nicht mehr nachgewiesen werden konnte. Finden sich 4 1/2 bis 5 Monate nach der Blutprobe vom 17.10.2004 keine Cannabis-Wirkstoffe (mehr) im Blut bzw. Urin der Antragstellerin, müssen deshalb nicht die Feststellungen zum Ergebnis der Blutprobe vom 17.10.2004 unzutreffend sein. Der Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) ist auf Grund seines schnellen Abbaus ohnehin nur relativ kurze Zeit nach Konsumende im Blut nachweisbar; zurückliegender Cannabiskonsum lässt sich zwar über den im Stoffwechsel aus THC umgesetzten Stoff THC-COOH eine gewisse Zeit lang, aber auch nur einige Wochen nach regelmäßigem Konsum nachweisen (OVG Münster, B. v. 07. 01 2003, Az: 19 B 1249/02 , ZfSch 2003, 427 ). Keinesfalls dürften sich Wirkstoffe noch Monate nach dem letzten Konsum finden lassen.

b) Insofern kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die Aufnahme von Methamphetamin, Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nachgewiesen wurde, was in dem Bericht des Universitätsklinikums Jena vom 20.12.2004 zwar festgestellt wurde, von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Hinblick auf die Ergebnisse der Untersuchungen der Antragstellerin vom 01. und 16.03.2005 aber in Frage gestellt wird.




c) Weiterhin kommt es auch auf die Klärung der Frage, ob die Überprüfung durch die Polizeiinspektion Sonneberg am 17.10.2004 im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges erfolgte und die Antragstellerin zwischen dem Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, nicht mehr an. Soweit in der Antragsschrift vorgetragen wird, dass auch am 17.10.2004 sichergestellt gewesen sei, dass selbst bei einer Teilnahme am Straßenverkehr zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle die Fahrtauglichkeit der Antragstellerin durch eine zurückliegende Aufnahme von Cannabis nicht beeinträchtigt gewesen sei, sei noch auf den bei der Antragstellerin festgestellten THC-Wert von 10,0 ng/ml hingewiesen. Dieser Wert liegt deutlich über dem zu § 24a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission am 20. November 2002 festgesetzten Grenzwert von 1,0 ng/ml, der die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit rechtfertigt (ThürOVG, Beschl. v. 11.05.2004, 2 EO 190/04 , Juris).

...

6. Die Kammer sah keinen Grund, eine Nachuntersuchung der Blutprobe vom 17.10.2004 - wie vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gewünscht - zu veranlassen, da die Ergebnisse der Untersuchungen der Antragstellerin vom 01. und 16.03.2005 - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen in dem Bericht des Universitätsklinikums Jena vom 20.12.2004 haben wecken können. ..."

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