Der Umstand, dass der Betroffene - als Beifahrer - bei einem Parallelkonsum von Cannabis und Alkohol vom Führen eines Kraftfahrzeuges bewusst Abstand genommen hat, begründet im Sinne der Vorbemerkung Nr 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) keine Ausnahme von dem aus Nr 9.2.2 der Anlage 4 folgenden Schluss auf das Fehlen seiner Fahreignung.
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