Das Verkehrslexikon

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Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 30.01.2003 - 1 BvR 866/00 - Keine MPU-Anordnung allein aus dem einmaligen Besitz einer kleinen Menge Haschisch

BVerfG v. 30.01.2003: Keine MPU-Anordnung allein aus dem einmaligen Besitz einer kleinen Menge Haschisch




Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 30.01.2003 - 1 BvR 866/00) hat entschieden:

   Allein aus der einmaligen Feststellung, dass ein Betroffener unerlaubt eine kleine Menge Haschisch besessen hat, ergibt sich kein hinreichend konkreter Gefahrenverdacht und somit kein berechtigter Anlass, seine Fahreignung zu überprüfen. Die Weigerung, sich der geforderten Begutachtung zu stellen und die mit ihr verbundene Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinzunehmen, darf im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht zu seinen Lasten gewürdigt werden.

Siehe auch
Besitz von Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana, Gras usw.)
und
Stichwörter zum Thema Cannabis


Zum Sachverhalt:


Die Verfassungsbeschwerde betraf die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen verweigerter Beibringung eines behördlich angeforderten Drogenscreenings.

Die Entscheidung betraf noch die Bestimmungen der insoweit nicht mehr geltenden StVZO.

Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 1986 die Fahrerlaubnis der (nach damaligem Recht) Klasse 3 erteilt.

Im März 1997 wurde der Beschwerdeführer beim Überqueren der deutsch-schweizerischen Grenze einer Personenkontrolle unterzogen. Hierbei wurde in der Innentasche seiner Jacke ein Tütchen gefunden, dessen Inhalt von dem Zollbeamten als 0,5 Gramm Cannabisharz und 0,2 Gramm Marihuana bezeichnet wurde. Das gegen den Beschwerdeführer daraufhin eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin ein Drogenscreening an, das der Beschwerdeführer jedoch verweigerte. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er nicht unter dem Einfluss von Cannabis am Verkehr teilnehme.

Nach Ausschöpfung des Rechtsweges - die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts über die Anfechtungsklage des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen - erhob der Beschwerdeführer - erfolgreich - Verfassungsbeschwerde.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Voraussetzungen einer stattgebenden Kammerentscheidung sind gegeben ( § 93 c Abs. 1 BVerfGG ). Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 24. Juni 1993 ( BVerfGE 89, 69 ) die für den vorliegenden Fall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Die angegriffenen Entscheidungen enthalten einen verfassungswidrigen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit ( Art. 2 Abs. 1 GG ). Ob der Zollbeamte bei der Personenkontrolle des Beschwerdeführers Cannabisharz und Marihuana in der beschriebenen Menge gefunden hatte, kann dahinstehen. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ergibt sich allein aus der einmaligen Feststellung, dass der Beschwerdeführer unerlaubt eine kleine Menge Haschisch besessen hat, kein hinreichend konkreter Gefahrenverdacht und somit kein berechtigter Anlass, die Fahreignung des Beschwerdeführers nach § 15 b Abs. 2 StVZO zu überprüfen. Seine Weigerung, sich der geforderten Begutachtung zu stellen und die mit ihr verbundene Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinzunehmen, durfte im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren daher nicht zu seinen Lasten gewürdigt werden. Dies ist jedoch geschehen. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - (NJW 2002, S. 2378) Bezug genommen.




Sowohl die angegriffene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Stadt Freiburg im Breisgau als auch die diesen Bescheid im Widerspruchs- und nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren bestätigenden Behörden- und Gerichtsentscheidungen beruhen auf der festgestellten Grundrechtsverletzung. Die Entscheidungen sind daher aufzuheben ( § 95 Abs. 2 BVerfGG ). Da die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand haben, braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob mit ihnen auch gegen die anderen angeführten Grundrechte verstoßen worden ist.

Mit Blick auf die noch zu treffende Kostenentscheidung ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurück zu verweisen ( § 95 Abs. 2 BVerfGG ). ..."

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