Das Verkehrslexikon

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Besitz von Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana, Gras usw.)

Besitz von Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana, Gras usw.)




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Verfassungsrecht
-   Besitz einer kleinen Menge ohne Verkehrsteilnahme
-   Haschischfund / Cannabisgeruch im Auto
-   Besitz und mindestens gelegentlicher Konsum
-   Besitz und Anhaltspunkte für fehlendes Trennvermögen
-   Besitz einer größeren Menge - kein Konsum




Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Konsumangaben des Betroffenen

THC-COOH-Wert und Cannabis-Konsumformen

THC-OH-Wert

Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum

Besitz von Cannabis-Rauch- und Konsumgeräten

Besitz und Aufzucht von Cannabis-Pflanzen

Anordnung eines Drogenscreenings zur Überprüfung des Konsumverhaltens

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Allgemeines:


BVerwG v. 15.12.1989:
Der festgestellte Besitz einer Kleinmenge von Marihuana begründet durch allgemeine Erfahrungen gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß der Betroffene auch als regelmäßiger Konsument dieser Droge in Betracht kommt. Bei Verdacht auf regelmäßigem Konsum reichen weniger eingreifende Maßnahmen (ärztliches Gutachten, Drogen-Screenings) nicht aus; die Fahreignung muss durch eine MPU nachgewiesen werden.

LG Gießen vom 12.09.2013:
Allein der Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG (Besitz von Haschisch während der Fahrt) begründet nicht die Annahme charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB).

VG Freiburg v. 28.07.2016:
Nicht jeder Besitz von Haschisch darf zum Anlass genommen werden, eine ärztliche Begutachtung zu verlangen. Letzteres setzt tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass bei dem Betroffenen ein Konsum- oder Bevorratungsverhalten gegeben ist, das anders als ein bloß gelegentlicher Cannabiskonsum aus sich heraus andauernde Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt. - Es kann dahingestellt bleiben, ob der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach für die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV der Besitz von Betäubungsmitteln tatsächlich (zweifelsfrei) nachgewiesen sein muss und hinreichend konkrete Verdachtsmomente für einen solchen Besitz nicht genügen, uneingeschränkt zu folgen ist oder ob es den Fall gibt, in dem es ausreichend sein kann, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Besitz von Betäubungsmittel spricht.

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Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Cannabis-Besitz:


BVerfG vom 20.06.2002:
Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei Besitz einer kleinen Menge Haschisch und Verweigerung des Drogenscreening.

BVerfG v. 08.07.2002:
Die Feststellung des unerlaubten Besitzes einer kleinen Menge Cannabis für sich allein reicht nicht aus, dem Betroffenen ein fachärztliches Gutachten auf der Grundlage eines Drogenscreenings abzuverlangen. Sind jedoch hinreichend konkrete tatsächliche Verdachtsmomente festzustellen, dass jemand während der Teilnahme am Straßenverkehr Cannabis konsumiert oder sonst wie unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, ihn einer Fahreignungsüberprüfung zu unterziehen. Diese kann auch die Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens auf der Grundlage eines Drogenscreenings umfassen.

BVerfG vom 01.08.2002:
Keine Fahrerlaubnisentziehung bei Verweigerung eines Drogenscreenings nach einmaligem Besitz einer kleinen Menge Haschisch.

BVerfG v. 30.01.2003:
Allein aus der einmaligen Feststellung, dass ein Betroffener unerlaubt eine kleine Menge Haschisch besessen hat, ergibt sich kein hinreichend konkreter Gefahrenverdacht und somit kein berechtigter Anlass, seine Fahreignung zu überprüfen. Die Weigerung, sich der geforderten Begutachtung zu stellen und die mit ihr verbundene Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinzunehmen, darf im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht zu seinen Lasten gewürdigt werden.

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Besitz einer kleinen Menge ohne Verkehrsteilnahme:


OVG Hamburg v. 03.12.2002:
Der bloße Besitz einer geringen Menge von Cannabis reicht nicht aus, um von dem der Behörde in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV eingeräumten Ermessen im Sinne der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens Gebrauch zu machen oder Satz 1 Nr. 2 dahin auszulegen, dass bereits der bloße Besitz einer geringen Menge Cannabis die Annahme begründet, dass Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt. Der Umstand allein, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei einer Autofahrt 4 g Cannabis bei sich hatte, legt eine von ihm ausgehende Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht hinreichend nahe.

VG Hamburg v. 02.05.2003:
Die Fahrerlaubnisentziehung aufgrund Cannabiskonsums ist trotz der Weigerung, ein medizinisches Gutachten beizubringen, nicht rechtmäßig, wenn die nur gelegentliche Einnahme von Cannabis bekannt ist, bereits durch ein Drogenscreening abgeklärt wurde und keine Umstände für eine zwischenzeitliche Änderung der Konsumgewohnheiten sprechen, sondern die MPU-Anordnung lediglich auf Grund eines Rauchgerätefundes im Auto erfolgte.

OVG Berlin v. 15.01.2004:
Weder der Besitz kleinerer Mengen Haschisch (einige Gramm in der Hosentasche) - im Gegensatz zu einigen "griff- und rauchbereiten Joints" im Handschuhfach - noch die Angabe des Betroffenen, "häufiger" Cannabis zu konsumieren lassen beim Fehlen einer Verbindung des Konsums mit dem Straßenverkehr auf regelmäßigen Konsum schließen und berechtigen daher nicht zu fahrerlaubnisrechtlichen Überprüfungsmaßnahmen in Form eines ärztlichen Gutachtens oder gar einer MPU.

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Haschischfund / Cannabisgeruch im Auto:


OVG Münster v. 22.11.2001:
Welches Gewicht der einmalige Besitz einer geringen Menge eines Cannabisprodukts für den Verdacht regelmäßigen Konsums hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles in Ausübung ihres Ermessens zu beurteilen.

VG Mainz v. 02.10.2008:
Die Anordnung eines Drogenscreenings und die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens auf Kosten des Betroffenen ist nicht zu beanstanden, wenn dieser im Auto 9,67 g Cannabis von den NL eingeführt und es in seinem PKW, dessen einziger Insasse er ist, nach Cannabis gerochen hat. Dem steht nicht entgegen, dass ein Drogenschnelltest negativ verlaufen ist. Nach der Verweigerung der Durchführung des Drogenscreenings ist der Führerschein zu entziehen. Dies steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -.

OVG Koblenz v. 04.12.2008:
Verläuft nach einem Fund von 9,67 g Marihuana im Auto eines Betroffenen der Drogenvorstest negativ und haben sich auch keine sonstigen rauschbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt, dann darf aus diesem einmaligen Fund zwar möglicherweise auf Eigengebrauch, nicht jedoch auf fehlendes Trennvermögen geschlossen werden. Die Anordnung eines Drogenscreenings ist dann rechtswidrig. Dessen Verweigerung führt nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis.

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Besitz und mindestens gelegentlicher Konsum:


OVG Münster v. 07.01.2003:
Wurden bei dem Betroffenen - ohne aktuellen Konsumnachweis - 19 g Haschisch aufgefunden und hat sich aus einem nachträglich von der Fahrerlaubnisbehörde angeordneten Gutachten möglicherweise kein regelmäßiger, wohl aber gelegentlicher Konsum ergeben, so ist wegen des sich aus dem Besitz und dem Weiterkonsumieren trotz bevorstehendem Screening ergebenden Konsum-Kontrollverlustes auf Fahrungeeignetheit zu schließen und die Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entziehen.

VG Hamburg v. 02.05.2003:
Die Fahrerlaubnisentziehung aufgrund Cannabiskonsums ist trotz der Weigerung, ein medizinisches Gutachten beizubringen, nicht rechtmäßig, wenn die nur gelegentliche Einnahme von Cannabis bekannt ist, bereits durch ein Drogenscreening abgeklärt wurde und keine Umstände für eine zwischenzeitliche Änderung der Konsumgewohnheiten sprechen.

VG Dessau v. 02.10.2006:
Der Besitz kleiner Mengen Haschisch und Marihuana (15,2 und 6 g) berechtigt auch dann nicht zur Anordnung einer MPU, wenn der Betroffene gelegentlichen Cannabiskonsum einräumt.

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Besitz und Anhaltspunkte für fehlendes Trennvermögen:


BVerfG v. 08.07.2002:
Die Feststellung des unerlaubten Besitzes einer kleinen Menge Cannabis für sich allein reicht nicht aus, dem Betroffenen ein fachärztliches Gutachten auf der Grundlage eines Drogenscreenings abzuverlangen. Sind jedoch hinreichend konkrete tatsächliche Verdachtsmomente festzustellen, dass jemand während der Teilnahme am Straßenverkehr Cannabis konsumiert oder sonst wie unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, ihn einer Fahreignungsüberprüfung zu unterziehen. Diese kann auch die Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens auf der Grundlage eines Drogenscreenings umfassen.

VG Schleswig v. 12.02.2007:
Unklare Aussagen des Betroffenen nach einer Rauschfahrt, wieso es nach 10 Jahren zu einem einmaligen Konsum gekommen sei, rechtfertigen zusammen mit dem Fund von 2 g Marihuana den Sofortvollzug des Fahrerlaubnisentzugs, auch wenn noch nicht feststeht, dass der Betroffene gelegentlich konsumiert und noch kein THC-COOH-Wert vorhanden ist.

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Besitz einer größeren Menge - kein Konsum:


OVG Hamburg v. 27.08.2003:
Der Besitz von 252 Gramm Cannabiskraut rechtfertigt, vom Verdacht des regelmäßigen Konsums auszugehen und eine Haaranalyse anzuordnen.

VG Freiburg v. 06.12.2006:
Der Besitz von insgesamt 5,35 g Cannabis (4,05 g Marihuana und 1,3 g Haschisch) sowie der Umstand, dass der Betroffene etwa fünf Monate zuvor innerhalb weniger Tage über insgesamt mindestens 6 g Marihuana verfügte, die er mit Gewinnerzielung veräußern konnte, begründen hinreichende und überaus gewichtige Verdachtsmomente, dass es sich bei ihm nicht („nur“) um einen reinen Händler sondern vielmehr (auch) um einen regel- oder gar gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsumenten handelt, sodass die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Konsumform rechtmäßig und im Weigerungsfall die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

VG Augsburg v. 30.10.2009:
Werden bei der Durchsuchung einer Wohnung Haschisch, Heroin und Marihuana sichergestellt, ist damit kein Konsumnachweis erbracht. Die Fahrerlaubnisverordnung stellt auf die Einnahme von Betäubungsmitteln und nicht auf den bloßen Besitz ab. Allein aus der Tatsache, dass beim Kläger derartige Substanzen vorgefunden wurden, folgt aber ohne weitere gutachterliche Feststellungen nicht ohne weiteres, dass der Kläger selbst die Stoffe konsumiert hat. Auch wenn bezüglich des aufgefundenen Heroins eine gebrauchte Spritze mit Anhaftungen sichergestellt worden ist, so steht dadurch noch nicht fest, dass der Kläger der Konsument der Droge gewesen ist.

OVG Lüneburg v. 03.06.2010:
Werden bei einem Fahrerlaubnisinhaber bei einer polizeilichen Kontrolle 15,13 g Marihuana gefunden, so ist die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens zu seinen Konsumgewohnheiten gerechtfertigt. Wird das Screening nicht erbracht, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Besitz einer derartigen Menge lässt den Schluss zu, dass der Konsum über gelegentliche Einnahme hinausgeht, denn über einen Zeitraum von zwei Monaten ist damit ein mindestens fünfmaliger Konsum pro Woche möglich. Ein derartiger Konsum ist fahrerlaubnisrechtlich derartig problematisch, dass eine fachärztliche Abklärung des tatsächlichen Konsummusters erfolgen muss.

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