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OLG Saarbrücken Beschluss vom 29.11.2006 - Ss (B) 44/2006 (57/06 - Die 1 ng/ml - Grenze für den Wirkstoff THC im Blut ist als Entscheidungsgrenze für den Nachweis anzusehen, dass der Betreffende noch unter der Einwirkung von Cannabis steht

OLG Saarbrücken v. 29.11.2006: Die 1 ng/ml - Grenze für den Wirkstoff THC im Blut ist als Entscheidungsgrenze für den Nachweis anzusehen, dass der Betreffende noch unter der Einwirkung von Cannabis steht




Das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 29.11.2006 - Ss (B) 44/2006 (57/06) hat entschieden:

   Die analytischen Grenzwerte, die von der beim Bundesministerium für Verkehr angesiedelten „Grenzwertkommission“ festgelegt wurden, sind keine Gefahrengrenzwerte oder feststehende Werte, ab denen die Leistungsfähigkeit gemindert ist, sondern vom wissenschaftlichen Fortschritt abhängige, pharmakodynamische und rein analytische Grenzwerte. Damit ist die dort festgelegte 1 ng/ml - Grenze für den Wirkstoff THC im Blut eines Betroffenen in Beachtung verfassungsgerichtlicher Rechtssprechung lediglich als Entscheidungsgrenze („cut-off“) anzusehen, die den sicheren Nachweis belegt, der Betreffende stehe noch unter der Einwirkung zuvor genossenen Cannabis. Ein Zuschlag für „Messunsicherheiten“ ist dabei nicht erforderlich.

Siehe auch
Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den aktiven THC-Wert
und
Stichwörter zum Thema Cannabis


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Zum objektiven Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a StVG genannten berauschenden Mittels, hier von Cannabis. Nach der Legaldefinition des § 24 a Abs. 2 S. 2 StVG liegt eine solche Wirkung vor, wenn eine der in der Anlage genannten Substanzen - hier THC - im Blut nachgewiesen wird. Nach seinem Wortlaut geht das Gesetz von einer „Null - Toleranz - Schwelle“ aus, indem das Führen eines Kraftfahrzeuges selbst bei dem Nachweis geringster Spuren der genannten Substanzen den Ordnungswidrigkeitstatbestand erfüllt.

Der verfassungsgerichtlichen Überprüfung hat nur nicht standgehalten, dass nach dem Wortlaut auch geringste Konzentrationen, die nunmehr aufgrund verbesserter Messmethoden gegenüber den Nachweismöglichkeiten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes festgestellt werden können, den Schluss zuließen, sie übten noch eine Wirkung bei dem betroffenen Kraftfahrer aus. Vom blutanalytischen Wirkstoffnachweis sollen nur solche Konzentrationen erfasst werden, die deutlich oberhalb des Nullwertes liegen ( BVerfG NZV 2005, 270 ; BayObLG NZV 2003, 252 ; OLG Hamm NJW 2005, 3298 ; OLG Zweibrücken BA 2006, 235; OLG Köln BA 2006, 236; OLG München BA 2006, 239; Janiszewski/Jagow/Burmann/Jagow, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage, § 24 a Rn. 5 a; Hentschel NJW 2005, 641 <646>).




Diese Voraussetzung erfüllen die analytischen Grenzwerte, die von der beim Bundesministerium für Verkehr angesiedelten „Grenzwertkommission“ festgelegt wurden (veröffentlicht u.a. in BA 2005, 160 und bestätigt durch den Beschluss der Kommission vom 24.10.2005 vor dem Hintergrund der vorgenannten Verfassungsgerichtsentscheidung - vgl. Eisenmenger NZV 2006, 25 ). Es handelt sich hierbei nicht um Gefahrengrenzwerte oder feststehende Werte, ab denen die Leistungsfähigkeit gemindert ist, sondern um vom wissenschaftlichen Fortschritt abhängige, pharmakodynamische und rein analytische Grenzwerte (vgl. OLG Zweibrücken BA 2006, 235 <236>; Maatz BA 2004 Supplement 1, S. 9 ff.). Damit ist die dort festgelegte 1 ng/ml - Grenze für den Wirkstoff THC im Blut eines Betroffenen in Beachtung verfassungsgerichtlicher Rechtssprechung lediglich als Entscheidungsgrenze („cut-off“) anzusehen, die den sicheren Nachweis belegt, der Betreffende stehe noch unter der Einwirkung zuvor genossenen Cannabis. Ein Zuschlag für „Messunsicherheiten“ ist dabei nicht erforderlich (vgl. hierzu Eisenmenger NZV 2006, 24 ff <25>).

Die Blutserumanalyse ist vorliegend mit dem standardisierten und auch hinsichtlich seiner Messgenauigkeit allgemein anerkannten Verfahren der Gaschromatographie - Massenspektrometrie durchgeführt worden durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität, welches regelmäßig und mit Erfolg an toxikologischen Ringversuchen der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Medizin (GTFCH) teilnimmt. ..."

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