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Die analytischen Grenzwerte, die von der beim Bundesministerium für Verkehr angesiedelten „Grenzwertkommission“ festgelegt wurden, sind keine Gefahrengrenzwerte oder feststehende Werte, ab denen die Leistungsfähigkeit gemindert ist, sondern vom wissenschaftlichen Fortschritt abhängige, pharmakodynamische und rein analytische Grenzwerte. Damit ist die dort festgelegte 1 ng/ml - Grenze für den Wirkstoff THC im Blut eines Betroffenen in Beachtung verfassungsgerichtlicher Rechtssprechung lediglich als Entscheidungsgrenze („cut-off“) anzusehen, die den sicheren Nachweis belegt, der Betreffende stehe noch unter der Einwirkung zuvor genossenen Cannabis. Ein Zuschlag für „Messunsicherheiten“ ist dabei nicht erforderlich.
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