Das Verkehrslexikon

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Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme

Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den aktiven THC-Wert




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Empfehlung der Grenzwertkommission
-   Kein Beleg für Trennvermögen durch Urintests
-   Bei erstmaligem Trennverstoß zunächst MPU?
-   Rückrechnung zur Feststellung des Trennvermögens?
-   Sicherheitsabschlag vom Blutwert?
-   "Bewährungszeitraum" für Trennvermögen?



Einleitung:


Kann ein Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem gelegentlichen Konsum von Cannabis und Verkehrsteilnahme nicht genügend trennen, so ist der Betreffende zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet, und die Fahrerlaubnis muss ihm entzogen werden.


Wenn in Fällen, die in diese Richtung deuten, noch ein ärztliches Gutachten vorgeschaltet wird, so geschieht dies in aller Regel, weil für die Fahrerlaubnisbehörde die Konsumform "gelegentlich" erst noch festgestellt werden soll. Sofern die Beibringung einer positiven MPU gefordert wird, so geht es in der Regel um die Überprüfung, ob der Betroffene künftig die Gewähr für ein ausreichendes Trennvermögen bietet.

Zur Verwertung der Blutwerte siehe auch:

THC-COOH-Wert und Cannabis-Konsumformen

THC-OH-Wert

Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Cannabis

Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den aktiven THC-Wert

Die Verwertung von Konsumangaben des Betroffenen im Fahrerlaubnisrecht

Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum

Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum

Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum

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Allgemeines:


VGH München v. 11.11.2004:
Auf der Grundlage der ihm derzeit vorliegenden Erkenntnisse hält der Senat es nicht für gerechtfertigt, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml Blut von einer Drogenfahrt auszugehen, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung gelegentlicher Cannabiseinnahme gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung ausschließt. Mangelndes Trennvermögen ist erst von einem aktiven THC-Wert von mindestens 2 ng/ml im Blut anzunehmen.

VGH Mannheim v. 15.11.2004:
Wird bei einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt beim Fahrer entnommenen Blutprobe eine geringere THC-Konzentration als 2 ng/ml festgestellt, so ist bei summarischer Prüfung das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als belegt anzusehen.

VG Weimar v. 22.07.2005:
Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, summarischen Prüfung kann bei einem durch den Konsum von Cannabis verursachten THC-Wert von weniger als 2 ng/ml nicht von einer Risikoerhöhung bei der Teilnahme im Straßenverkehr ausgegangen werden. Daher lässt sich bei solchen THC-Konzentrationen auch nicht der Schluss ziehen, der Verkehrsteilnehmer könne im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung nicht mehr zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr unterscheiden.

OVG Münster v. 26.10.2005:
Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Fahrerlaubnisrecht ist ein Grenzwert von 1 ng/ml zu Grunde zu legen, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt und somit von fehlendem Trennvermögen auszugehen ist (hier 2,0 ng/ml THC).

VGH München v. 25.01.2006:
Der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es nicht, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen, dass dem Betroffenen ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.

VG Freiburg v. 09.01.2006:
Selbst wenn angenommen wird, dass THC im Blut eines Autofahrers unterhalb einer bestimmten Konzentration die fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Konsumenten nicht beeinträchtigt, ist durch den - mit einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe erbrachten - Nachweis von THC im Blut das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auch dann als belegt anzusehen, wenn für THC eine geringere Konzentration als 2 ng/ml festgestellt wird. Denn das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens stellt auf den charakterlich-sittlichen Mangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ab, der ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen.




VG Sigmaringen v. 09.02.2006:
Eine Verkehrsteilnahme mit einem THC-Wert von unter 2,0 ng/ml rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Schluss auf fehlendes Trennungsvermögen. Aus einer solchen Fahrt resultieren aber regelmäßig Eignungszweifel, die zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens führen (1,2 ng/ml THC; 34,0 ng/ml THC-COOH).

VG Meiningen v. 17.03.2006:
Von einem gelegentlichen Konsum ist auszugehen, wenn in der Blutprobe ein THC-Wert von 8 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 32 ng/ml nachgewiesen wurden. Aus dem Aktivwert von 8 ng/ml THC ergibt sich außerdem das fehlende Trennvermögen, sodass die Fahrerlaubnis ohne weitere Überprüfungsmaßnahmen zu entziehen ist. Ob fehlendes Trennvermögen bereits bei mehr als 1,0 ng/ml THC oder erst bei mehr als 2,0 ng/ml THC anzunehmen ist, bleibt offen.

VGH Mannheim v. 27.03.2006:
Das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei gelegentlichem Konsum gegeben, wenn eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml festgestellt wird (Entziehung der Fahrerlaubnis bei exakt 1,0 ng/ml THC; 10,0 ng/ml THC-COOH).

VG Freiburg v. 22.01.2007:
Fehlendes Trennvermögen tritt zu feststehendem gelegentlichem Cannabiskonsum hinzu, wenn der Betroffene mit 1,0 ng/ml oder mehr am Verkehr teilgenommen hat; die Fahrerlaubnis ist sodann ohne vorherige Überprüfungsmaßnahmen zu entziehen.

VG Schleswig v. 12.02.2007:
Ab einem gemessenen THC-Wert von 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges kann dies als ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV angesehen werden.

VGH Mannheim v. 24.07.2007:
Auch dann, wenn man annimmt, dass bei der Feststellung der aktiven Cannabis-Konzentration Messungenauigkeiten bis zu 37 % zu verzeichnen sind, ist selbst ein Wert von unter 1,0 mg/ml THC geeignet, die Fahreignung des Betroffenen in Frage zu stellen. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben ist, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann.

VG Sigmaringen v. 13.02.2008:
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Wird gleichzeitig THC und THC-COOH im Blut nachgewiesen, so ist damit jedenfalls zweimaliger und damit gelegentlicher Cannabis-Konsum bewiesen. Fährt der Betroffene unter dem Einfluss vorangegangenen Cannabiskonsums zudem einen Pkw, so dokumentiert er ein fehlendes Trennungsvermögen und begründet damit Zweifel an seiner Fahreignung.

OVG Berlin-Brandenburg v. 15.02.2008:
Es bleibt offen, ob wegen einer vorgefundenen THC-Konzentration von 1,1 ng/ml sowie der einen mindestens gelegentlichen Cannabiskonsum nahe legenden THC-Carbonsäure-Konzentration von 11 ng/ml und des zusätzlichen Gebrauchs von Amphetamin zudem der die Fahreignung ausschließende Tatbestand von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt ist.

VG Schleswig v. 25.02.2008:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige MPU-Anordnung ist rechtmäßig, wenn sich aus dem Blutgehalt von Abbaustoffen sowohl die Tatsache des gelegentlichen Konsums wie auch das fehlende Trennvermögen ergibt. Dies ist bei einer THC-Konzentration von 2,74 ng/ml der Fall.




OVG Greifswald v. 20.03.2008:
Für den Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot ist entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es jedenfalls, bei einer THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als gesichert im Hinblick auf die Nichteignung im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen.

OVG Lüneburg v. 11.09.2008:
Bei bei einer Autofahrt mit einer aktiven THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist das fehlende Trennungsvermögen belegt.

OVG Schleswig v. 17.02.2009:
Wenn nach einer Verkehrskontrolle aktives THC unterhalb von 1,0 ng/ml angetroffen wird, bedeutet dies nicht, dass ohne weiteres von vorhandenem Trennungsvermögen auszugehen ist. Vielmehr ist dann zu prüfen, ob weitere Umstände vorliegen, die die Annahme des Fehlens des Trennungsvermögens rechtfertigen, oder ob es zur Klärung der Kraftfahreignung der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedarf.

OVG Berlin-Brandenburg v. 16.06.2009:
Bei einer Konzentration von mehr als 1 ng/ml THC im Blutserum ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig von fehlendem Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen.

OVG Bremen v. 20.04.2010:
Bei fehlendem Trennvermögen kann ein Cannabiskonsument seine Fahreignung nicht durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Drogenauffällige wiederherstellen; vielmehr ist ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich.

VG Köln v. 14.06.2010:
Die Fahrerlaubnisbehörden können bereits bei einem Wert zwischen 1 und 2 ng/ml THC im Serum ohne weitere Sachverhaltsaufklärung - d.h. ohne vorherige Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens - ein erhöhtes Risiko für die Verkehrssicherheit mit der Folge eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot annehmen.

OVG Saarlouis v. 08.01.2010:
Die Annahme eines Unvermögens zum Trennen von Cannabiskonsum und Fahren bzw. Cannabis- und Alkoholkonsum iSd Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung setzt voraus, dass der anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellte THC-Wert im Blut den Rückschluss auf fehlendes Trennungsvermögen erlaubt. Ein THC-Wert im Spurenbereich von 0,5 Nanogramm/ml ist zum Nachweis einer Teilnahme am Straßenverkehr unter einem die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Einfluss von Cannabis zu gering und daher regelmäßig nicht geeignet, ein fehlendes Trennungsvermögen zu belegen (Blutalkoholkonzentration von 0,62 Promille und - durch Cannabiskonsum bedingt - einen THC-Wert von 0,5 Nanogramm/ml sowie ein Tetrahydrocannabiol-Carbonsäure-Wert von 23 Nanogramm/ml).

VG Mainz v. 07.06.2010:
An dem Trennungsvermögen zwischen Cannabiseinnahme und Fahren fehlt es, wenn der Betroffene unter verkehrsrechtlich relevantem Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt, das heißt, wenn sein Blut entweder eine THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml oder eine solche Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml aufweist, sofern der Fahrer zusätzliche Auffälligkeiten zeigt, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben können.

VG Saarlouis v. 25.02.2011:
Ein im Blut festgestellter THC-Wert von 1,6 mg/l rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und belegt zugleich das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.

OVG Münster v. 04.01.2012:
Der Senat folgt der vorherrschenden Auffassung, wonach ein THC Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV führt.

VGH München v. 12.03.2012:
Die medizinische Wissenschaft verfügt über keine Erfahrungssätze, die es ermöglichen, eine bezifferbare Wahrscheinlichkeit für das Auftreten psychischer Zustände anzugeben, die mit einem Kontrollverlust hinsichtlich des Trennvermögens zwischen Alkohol- und Cannabisaufnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen einhergehen.

OVG Bremen v. vom 20.07.2012:
Bei einer Konzentration von 1,0 ng/ml THC im Blutserum ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig von fehlendem Trennungsvermögen zwischen Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen.

VGH Mannheim v. 22.11.2012:
Ein gelegentlicher Cannabiskonsument trennt nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren, wenn er mit einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr im Blutserum ein Fahrzeug führt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - VBlBW 2008, 274). Auf die Feststellung konsumbedingter konkreter Ausfallerscheinungen kommt es insoweit nicht an. Unberührt bleibt die Würdigung solcher Ausfallerscheinungen im Einzelfall, die je nach Ausmaß auch unterhalb des allgemeinen Risikogrenzwerts von 1,0 ng/ml zur Verneinung des Trennungsvermögens führen kann.

OVG Münster v. 21.03.2013:
Die mangelnde Trennung zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen liegt bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor.

VG Augsburg v. 23.04.2013:
Der derzeitige medizinisch-​naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es, ab einer THC-​Konzentration von über 2,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen, dass dem Betroffenen ohne weitere Sachverhaltsaufklärung bei gelegentlichem Cannabiskonsum und mangelndem Trennvermögen die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. Darauf, ob drogentypische Ausfallerscheinungen bzw. Fahruntüchtigkeit feststellbar waren, kommt es nicht an.

OVG Lüneburg v. 19.06.2013:
Fehlendes Trennungsvermögen im Sinn der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist anzunehmen, wenn ein Fahrzeugführer unter erheblichem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilnimmt oder nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Teilnahme am Straßenverkehr zu erwarten ist.

OVG Münster v. 20.03.2014:
Der Entziehung der Fahrerlaubnis der PKW-Klasse B nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nach gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennvermögen steht nicht entgegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei zwei Vorfällen ein Kleinkraftrad und keinen PKW geführt hat. Da ein Kleinkraftrad ebenfalls ein Fahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG ist, genügt das Führen eine solchen Fahrzeugs für den Beweis fehlenden Trennungsvermögens.

OVG Münster v. 21.05.2014:
Die mangelnde Trennung zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen liegt bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor. Auf konkrete körperliche oder geistige Ausfallerscheinungen, die mit dem Cannabiskonsum zusammenhängen, kommt es nicht an, ebenso wenig wie auf die Zeitspanne, die seit dem Konsum verstrichen ist, oder auf die subjektive Befindlichkeit des Fahrzeugführers.

OVG Münster v. 23.07.2014:
Die mangelnde Trennung zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen liegt bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor (vgl. OVG Münster vom 21.3.2013 - 16 A 2006/12).

OVG Münster v. 01.08.2014:
Ein mangelndes Trennen von Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen, dass bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zum Verlust der Fahreignung führt, ist gegeben, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ein THC Gehalt von 1,0 ng/ml im Blutserum festgestellt wird (std. Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, NJW 2013, 2841 = Blutalkohol 50 (2013), 146 und 196 = NZV 2014, 102 = NWVBl. 2013, 329 = juris). Der Berücksichtigung etwaiger Messungenauigkeiten durch einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag bedarf es nicht.

BVerwG v. 23.10.2014:
Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist.

VG Gelsenkirchen v. 27.11.2014:
Wird nach einer Verkehrskontrolle im Blut des Betroffenen ein THC-Wert von 22 µg/l festgestellt und hat der Betroffenen gegenüber der Polizei angegeben, den letzten Joint vor über einer Woche konsumiert zu haben, dann steht mindestens zweimaliger und somit gelegentlicher Konsum bei zudem fehlendem Trennvermögen fest und es ist von fehlender Fahreignung mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis auszugehen.

VG Düsseldorf v. 10.12.2014:
Das fehlende Trennungsvermögen ergibt sich bereits aus einem festgestellten THC-Wert von 8,0 ng/ml im Blutserum. Nach der fast einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, führt bereits ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV.

VG Gelsenkirchen v. 07.01.2015:
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss wird bewiesen, dass zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht getrennt werden kann.

OVG Münster v. 23.01.2015:
Bei einer THC-Konzentration von 7,4 ng/ml im Serum ist auszuschließen, dass allein der vor den Polizeibeamten und der diensthabenden Ärztin eingestandene Cannabiskonsum am Vortag zu dem festgestellten THC-Wert geführt hat; vielmehr muss wenige Stunden vor der Fahrt ein weiterer Konsum stattgefunden haben. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.

VG Gelsenkirchen v. 03.03.2015:
Dem Fahrerlaubnisinhaber fehlt das erforderliche Trennungsvermögen, wenn er ein Fahrzeug in einem oder mehreren Fällen unter der Wirkung von Cannabis führt, was entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer im Einklang mit der Grenzwertekommission bei einem Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum anzunehmen ist (Fortführung: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 9 K 2142/09 -; Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 - 9 L 917/09 -, und vom 28. Februar 2013 - 9 L 92/13 - m.w.N.).

VG Schwerin v. 12.10.2015:
Eine festgestellte THC Konzentration von mind. 1,0 ng/ml im Blutserum beim Führen eines Kraftfahrzeuges führen jedenfalls bei Hinzutreten drogentypischer Auffälligkeiten zur Annahme fehlenden Trennungsvermögens i.S.d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.

VG Gelsenkirchen v. 06.01.2016:
Wer ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr führt und auf Befragung einräumt, gelegentlich Cannabis zu konsumieren, beweist dadurch, dass er zwischen dem Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

OVG Münster v. 23.02.2016:
Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis und fehlender Trennung zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs die Fahreignung zu verneinen. - Ein im zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ermittelter Wert ab 1,0 ng/ml THC im Serum belegt ein mangelndes Trennungsvermögen, ohne dass darüber hinaus noch spezifische Auffälligkeiten festgestellt werden müssen.

OVG Bremen v. 25.02.2016:
Eine THC-Konzentration im Blutserum von 2,0 ng/ml kann nicht auf einen einmaligen Konsum 17,5 Stunden vor der Blutentnahme zurückzuführen sein. Der Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum stellt insofern einen „Risikogrenzwert“ dar. Die Rechtsprechung geht ganz überwiegend davon aus, dass das Trennungsvermögen nicht angenommen werden kann, wenn der im Blutserum eines Verkehrsteilnehmers festgestellte THC-Wert über 1,0 ng/ml liegt.

OVG Berlin-Brandenburg v. 16.06.2016:
Eine ausreichende Trennung zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme liegt nur vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. - Nach der - von anderen Obergerichten geteilten - Überzeugung des Senats ist der „Risikogrenzwert“ bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml Blutserum anzusetzen. Bei diesem empfohlenen Grenzwert handelt es sich um einen sog. „analytischen Grenzwert“, d.h. einen Wert, der angibt, ab welcher Konzentration ein sicherer Nachweis und eine exakte Quantifizierung von THC bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie möglich ist.

VG Augsburg v. 16.06.2016:
Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihr festgestellten THC-Werts eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung ihrer Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Eine ausreichende Trennung liegt nur dann vor, wenn durch die vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann, was bei einem THC-Werte von 5,4 ng/ml nicht der Fall ist.

VG Gelsenkirchen v. 02.11.2016:
Ein festgestellter THC-Wert von 1,3 µg/l rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

VG Regensburg v. 20.02.2017:
Bereits der einmalige Verstoß des gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV führt zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis

VG Lüneburg v. 14.12.2018:
Eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, liegt nur dann vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Aufgrund der Höhe des festgestellten THC-Werts von 2,7 ng/ml ist von einem zeitnahen Cannabiskonsum vor dem Antritt der Fahrt mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auszugehen. Denn bereits bei THC-Werten, die den Wert von 1 ng/ml übersteigen, kann auf einen zeitnahen Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einem mangelnden Vermögen zur Trennung des Cannabiskonsums vom Führen eines Kraftfahrzeuges geschlossen werden, ohne dass es auf die Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen ankommt.

OVG Bautzen v. 07.01.2019:
Nach der auch vom Senat geteilten herrschenden Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen das Trennungsgebot bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor. Dieser Rechtsprechung liegt die Auffassung zu Grunde, dass ein ausreichendes Trennungsvermögen, welches eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit als hinnehmbar erscheinen lässt, nur gegeben ist, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann.

VGH Mannheim v. 08.07.2021:
Auch ein wiederholter Verstoß gegen das Trennungsgebot genügt für sich genommen regelmäßig nicht, um ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.

VG Düsseldorf v. 27.03.2023:
Eine Untersuchungsaufforderung ist rechtswidrig, wenn sie bei einer zweimaligen, jeweils mit einem Bußgeld geahndeten, Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV als Rechtsgrundlage angibt und nicht den spezielleren § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV.

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Empfehlung der Grenzwertkommission:


VG Gelsenkirchen v. 27.07.2007:
Der im Blut eines Betroffenen festgestellte THC-Wert von 3,3 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

VG Gelsenkirchen v. 16.05.2007:
Ein im Blut des Antragstellers festgestellter THC-Wert von 14,9 ng/g übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

VG Gelsenkirchen v. 20.01.2016:
Ab einem Grenzwert von 1,0 ng THC/ml Blutserum kann eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht mehr ausgeschlossen werden. - Die Empfehlung der Grenzwertkommission enthält nicht die wissenschaftliche Behauptung, dass es unterhalb eines Grenzwertes von 3,0 ng THC/ml Blutserum nicht zu einer cannabisbedingten Beeinträchtigung verkehrssicherheitsrelevanter Fähigkeiten kommen könne; sie enthält vielmehr die Aussage, dass beim gelegentlichen Cannabiskonsumenten erst aus einem THC-Wert von 3,0 ng/ml Blutserum darauf geschlossen werden kann, dass nur wenige Stunden seit dem letzten Konsumakt vergangen..

VGH München v. 23.05.2016:
Auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 kann weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden.

VGH Mannheim v. 22.07.2016:
Die „Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren“ veranlasst nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung, wonach eine fehlende Trennung zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs durch eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum belegt ist (wie BayVGH, Beschluss vom 23.05.2015 - 11 CS 16.690 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2016 - 1 B 37.14 - juris und OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 B 9.16 - juris).

OVG Lüneburg v. 28.11.2016:
Auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 kann weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden (wie OVG Berlin Brandenburg, Urt. v. 16.6.2016 - OVG 1 B 37.14 -; Bay. VGH, Beschl. v. 23.5.2016 - 11 CS 16.690 -; VGH Bad. Württ., Beschl. v. 22.7.2016 - 10 S 738/16).

OVG Hamburg v. 15.11.2017:
Auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 kann weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden.

OVG Schleswig v. 27.06.2018:
Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Verbindung mit einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum - Ablehnung der Empfehlung der Grenzwertkommission

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Kein Beleg für Trennvermögen durch fachärztliches Gutachten:


VG Frankfurt am Main v. 22.06.2005:
Eine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr, obwohl zuvor Cannabisprodukte konsumiert wurden, begründet zumindest Zweifel daran, ob der Betäubungsmittelkonsum und das Fahren zuverlässig getrennt werden können. Diese Zweifel können durch eine MPU geklärt werden. Negative Urinuntersuchungen allein sind nicht geeignet zu klären, ob der Betroffene noch Betäubungsmittel im Sinne des BtmG einnimmt. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV schreibt in diesem Fall eine positive MPU vor.

VGH München v. 26.11.2014:
Der Nachweis des für einen Abstinenznachweis erforderlichen Trennungsvermögens kann wegen der ihm immanenten psychologischen Komponente nicht durch ein nachträglich vorgelegtes fachärztlichen Gutachtens, sondern nur durch ein medizinisch-psychologisches (MPU-)Gutachten geführt werden.

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Bei erstmaligem Trennverstoß zunächst MPU?


VGH Mannheim v. 07.03.2017:
Der Senat geht jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes weiter davon aus, dass bei einem Betroffenen, der gelegentlich Cannabis konsumiert, die Kraftfahreignung nach Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV bereits dann fehlt, wenn eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum belegt ist (wie Senatsbeschluss vom 22.07.2016 - 10 S 738/16 - VBlBW 2016, 518; entgegen BayVGH, Beschluss vom 29.08.2016 - 11 CS 16.1460 - VRS 130, 333).

OVG Lüneburg v. 07.04.2017:
Wer gelegentlich Cannabis einnimmt und mindestens einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat, ist in der Regel ohne weiteres, insbesondere ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung auf sein Trennungsvermögen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (entgegen: Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 3. Januar 2017 - 11 CS 16.2401 -. In Übereinstimmung mit: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 7. März 2017 - 10 S 328/17 -, Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen, Beschl. v. 6. März 2017 - 12 ME 251/16).

VGH München v. 25.04.2017:
Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten kann die Fahrerlaubnisbehörde nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Vielmehr sieht § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV hierfür die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vor.

OVG Berlin-Brandenburg v. 28.06.2017:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht in der Lage ist, zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zu trennen (vgl. hierzu auch Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Einer vorherigen Begutachtung des Fahrerlaubnisinhabers bedarf es in einem solchen Fall vor der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht.

Zwar sind an der Richtigkeit dieser Auffassung mit Blick auf die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV in jüngster Zeit Zweifel geäußert worden (vgl. VGH München, Urteil vom 25. April 2017 - 11 BV 17.33 - juris Rn. 19 ff.). Dies veranlasst den Senat jedoch - jedenfalls im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - nicht, von seiner bisherigen Rechtsauffassung abzurücken (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. April 2017 - 12 ME 49.17; VGH Mannheim, Beschluss vom 7. März 2017 - 10 S 328.17).

VGH München v. 13.12.2017:
Im Falle eines erstmalig fehlenden Trennvermögens zwischen Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr in Form einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG ist es nicht gerechtfertigt, unmittelbar die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne zuvor Aufklärungsmaßnahmen anzuordnen.

VGH München v. 28.02.2018:
Es erscheint angemessen, bei einem erstmalig fehlenden Trennvermögens zwischen Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zunächst Aufklärungsmaßnahmen anzuordnen anstatt sofort die Fahrerlaubnis zu entziehen.

VGH München v. 28.12.2020:
Im Falle einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung gegeben, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Begründen weitere Tatsachen, wie ein Verstoß gegen das Trennungsgebot, Zweifel an der Eignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. - Ein Verstoß gegen das das Trennungsgebot liegt vor, wenn der Betroffene mit mindestens 1,0 ng/THC im Blutserum ein Kfz geführt hat.

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Rückrechnung zur Feststellung des Trennvermögens?


VG Sigmaringen v. 09.02.2006:
Die These, THC habe eine Halbwertszeit von einer Stunde ist wissenschaftlich nicht belegt. Eine Rückrechnung ist bei THC nicht möglich (vgl. VGH Mannheim, Beschluss v. 15.11.2004, - 10 S 2194/04).

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Sicherheitsabschlag vom Blutwert?


VGH Mannheim v. 22.11.2012:
Jeder Messwert weist eine gewisse Schwankungsbreite auf. Dies bedeutet aber nicht, dass es rechtlich geboten wäre, im jeweiligen Einzelfall den untersten Wert der Schwankungsbreite der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Unabhängig davon, dass eine solche Anforderung die Ermittlung jenes untersten Werts in jedem Einzelfall erfordern und damit der Verwaltung einen nur schwer zu leistenden Aufwand abverlangen würde, ist insoweit zu bedenken, dass der „wahre“ Wert statistisch ebenso gut an der obersten Grenze der Schwankungsbreite liegen kann. Ferner ist davon auszugehen, dass in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme bereits eine entsprechende, wenn auch (anders als bei Alkohol) nicht linear verlaufende Reduzierung der THC-Konzentration stattgefunden hat, bei Fahrtantritt also eine höhere Konzentration vorlag. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird durchweg auf den gemessenen Wert abgestellt. Dem folgt nicht nur weitgehend die Literatur. Vielmehr wird auch in der herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 24 a Abs. 2 StVG ein Sicherheitszuschlag abgelehnt.

BVerwG v. 23.10.2014:
Wird der THC-Gehalt in einer Blutprobe lege artis nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt, ist ein „Sicherheitsabschlag“ vom gemessenen Wert für unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht erforderlich.

OVG Münster v. 23.02.2016:
Es ist davon auszugehen, dass eine gewisse Schwankungsbreite bei der Untersuchung von Blutproben im Zuge der Festsetzung von Grenzwerten wie dem der 1,0 ng/ml-THC-Grenze bereits berücksichtigt worden ist. Dies entspricht der einhelligen Auffassung in der sonstigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die indessen weit überwiegend diese Frage nicht eigens thematisiert, aber im Ergebnis die ermittelten Werte - etwa auch ohne Abschläge - zugrundelegt.

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"Bewährungszeitraum" für Trennvermögen?


VG Ansbach v. 15.08.2006:
Liegt eine auf Betäubungsmittelkonsum zurückgehende Ungeeignetheit vor, so muss als Voraussetzung für die Wiedergewinnung der Fahreignung im Falle der gelegentlichen Einnahme von Cannabis entweder ein einjähriger, nachgewiesener Konsumverzicht vorliegen oder ein ebenfalls zumindest für ein Jahr bestehender und nachgewiesener Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vereinbarenden Konsumverhalten (Trennvermögen). Weiter muss hinzukommen, dass die Änderung der Konsumgewohnheiten in jedem Fall nachhaltig und stabil ist.

OVG Saarlouis v. 14.04.2009:
Im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV genannten Voraussetzungen die Fahreignung bestehen lässt, kann nicht nur mit dem Nachweis völliger Abstinenz, sondern auch mit dem Nachweis einer Umstellung auf eine die Fahreignung nicht berührende Konsumgewohnheit eine wieder gewonnene Fahreignung dargetan werden. Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die wieder gewonnene Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, konkret der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem - bei Cannabis, wie dargelegt, unter Umständen genügenden - eingeschränkten Konsum, in jedem Fall nachhaltig und stabil sein.

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