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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss vom 06.12.2006 - 1 K 1798/06 - Zum Besitz von Marihuana (Haschisch) und zur Fahreignung

VG Freiburg v. 06.12.2006: Zum Besitz von Marihuana (Haschisch) und zur Fahreignung




Das Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 06.12.2006 - 1 K 1798/06) hat entschieden:

   Der Besitz von insgesamt 5,35 g Cannabis (4,05 g Marihuana und 1,3 g Haschisch) sowie der Umstand, dass der Betroffene etwa fünf Monate zuvor innerhalb weniger Tage über insgesamt mindestens 6 g Marihuana verfügte, die er mit Gewinnerzielung veräußern konnte, begründen hinreichende und überaus gewichtige Verdachtsmomente, dass es sich bei ihm nicht („nur“) um einen reinen Händler sondern vielmehr (auch) um einen regel- oder gar gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsumenten handelt, sodass die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Konsumform rechtmäßig und im Weigerungsfall die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

Siehe auch
Besitz von Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana, Gras usw.)
und
Stichwörter zum Thema Cannabis


Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Fahrerlaubnisentziehung.

steller ist seit 4.8.2003 im Besitz der Fahrerlaubnis Klassen B, L und M. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen (Jugendgericht) vom 3.3.2006 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln nach Jugendstrafrecht verwarnt. Ferner wurde er u.a. angewiesen, am nächsten sozialen Trainingskurs “Sucht” der Fachstelle Sucht Villingen-Schwenningen teilzunehmen. Das Strafgericht erachtete den Antragsteller für schuldig, am 16.4.2005 und am 24.4.2005 jeweils mindestens 3 g Marihuana zum Preis von jeweils 25,-- EUR mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft zu haben. Ferner sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Antragsteller am 20.9.2005 in seinem Zimmer insgesamt 4,05 Gramm Marihuana, 1,3 Gramm Haschisch sowie ein Briefchen mit 2,87 Gramm Brutto-Tabak-Marihuana-Gemisch aufbewahrt hatte, ohne, wie er wusste, im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein.

Mit Schreiben vom 5.5.2006 teilte das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Antragsteller unter Vorhalt der konkreten Straftaten mit, aufgrund der bei ihm gefundenen Menge von Cannabis bestehe der Verdacht, dass ein Konsum vorliege, der über einen “einmaligen, gelegentlichen Konsum” hinausgehe. Gemäß § 14 Abs. 1 FeV könne die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitze oder besessen habe und Zweifel bestünden, dass “eine Trennung von Konsum und Fahren nicht erfolgen könne und/oder ein regelmäßiger bzw. gewohnheitsmäßiger Konsum von Cannabis” vorliege. Der Antragsteller werde deshalb aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten, spätestens jedoch bis zum 5.7.2006 ein ärztliches Gutachten beizubringen, das aus einer ärztlichen Untersuchung und zwei Laborkontrollen des Urins auf alle gängigen Betäubungs- und Ausweichmittel bestehe. Aus einer nicht fristgemäßen Vorlage des Gutachtens müsse bei nachfolgenden Entscheidungen auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen und das Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis eingeleitet werden.

Mit weiterem Schreiben vom 14.8.2006 teilte das Landratsamt dem mittlerweile anwaltlich vertretenen und eine Begutachtung ablehnenden Antragsteller mit, die bei ihm aufgefundene Menge Cannabis von insgesamt 8,22 g begründe den Verdacht, dass ein Konsum vorliege, der über einen einmaligen oder gelegentlichen Konsum hinausgehe. Es bestehe der Verdacht, dass eine Trennung von Konsum und Fahren nicht erfolgen könne und/oder ein regelmäßiger bzw. gewohnheitsmäßige Konsum von Cannabis vorliege. Bei 8,22 g Cannabis handle es sich nicht um eine geringe Menge Betäubungsmittel.

Mit Entscheidung vom 2.10.2006 (zugestellt am 7.10.2006) entzog das Landratsamt dem Antragsteller, der auch innerhalb einer verlängerten Frist keine Reaktion gezeigt hatte, die Fahrerlaubnis Klassen B, L und M.

Der Antragsteller erhob am 9.10.2006 Widerspruch und hat ferner am 18.10.2006 Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Der Antrag blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Es bestehen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung. Deshalb überwiegt zugleich auch das Interesse der Allgemeinheit an der unverzüglichen Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Vollzugsfolgen verschont zu bleiben (zum Abwägungsmaßstab vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002, a.a.O.).

Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung ist § 46 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 FeV. Werden danach Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Aus der Weigerung des Antragstellers, das angeforderte ärztliche Gutachten beizubringen, durfte bzw. musste das Landratsamt aller Voraussicht nach zu Recht auf eine fehlende Kraftfahreignung schließen; das folgt aus der Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV, bei der es sich um eine gebundene Entscheidung handelt (Hartung, VBlBW 2005, 369 [372], m.w.N.). Mit dieser Vorschrift sollte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum alten Recht (§ 15b StVZO) entsprochen werden (BRDrucks. 443/98 S. 254, abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl., § 11 FeV, Rnr. 5). Ein Kraftfahrer hat zur Klärung der Zweifel beizutragen, die an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Entzieht er sich trotz berechtigter Zweifel der angeordneten Eignungsuntersuchung, darf die Verkehrsbehörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens grundsätzlich auf die fehlende Kraftfahreignung schließen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 - 3 C 1/97 - BayVBl 1998, 634). Auch diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich vor.

Die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens durch Schreiben des Landratsamts vom 5.5.2006 - noch einmal erläutert mit Schreiben vom 14.8.2006 - entspricht sowohl formellen als auch materiell-rechtlichen Anforderungen. ... (wird erläutert).


Materiell-rechtlich erachtet die Kammer hier § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV für einschlägig, so dass ein ärztliches Gutachten vom Landratsamt zwingend - folglich ohne Ermessensspielraum wie in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV - anzufordern war. Im Kontext des Verfahrens der Fahrerlaubnisentziehung (vgl. die Verweisung in § 46 Abs. 3 FeV)ordnet danach die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Allerdings kann der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr gerade nicht als hinreichendes Verdachtselement angesehen werden, welches die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 [2380]; Hartung, a.a.O. S. 372; Dietz, BayVBl 2005, 225 [226]). Die Regelungen der FeV stimmen, wie sich ausdrücklich aus Ziffern 9.2.1 und 9.2.2 deren Anlage 4 ersehen lässt, mit diesem Maßstäben überein. Danach ist allein der Konsum von Cannabis als solcher für die Fahreignung nicht von Bedeutung, sofern keine regelmäßige Einnahme vorliegt. Anders als bei regelmäßigem Konsum besteht demgegenüber bei einmaligem oder gelegentlichem Konsum, solange keine ergänzenden Anhaltspunkte (z.B. Fahrt unter Drogeneinfluss, Haschischmissbrauch über längeren Zeitraum, Zugehörigkeit zu besonders gefährdeter Personengruppe) hinzutreten, kein Anlass, auf das ständige Vorhandensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite zu schließen (BVerfG, a.a.O.).

Der Antragsteller hat hier jedoch hinreichend konkreten Anlass für eine weitere Aufklärung gegeben; sein Fall ist gerade nicht identisch mit dem vom Bundesverfassungsgericht am 20.6.2002 entschiedenen. Angesichts der bei ihm am 20.9.2005 gefundenen Menge von mindestens 5,35 g Cannabis (4,05 g Marihuana und 1,3 g Haschisch) sowie des Umstandes, dass er etwa fünf Monate zuvor innerhalb weniger Tage über insgesamt mindestens 6 g Marihuana verfügte, die er mit Gewinnerzielung veräußern konnte, bestehen hinreichende und überaus gewichtige Verdachtsmomente, dass es sich bei ihm nicht („nur“) um einen reinen Händler sondern vielmehr (auch) um einen regel- oder gar gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsumenten handelt. So hat er selbst seine Taten mit dem Hinweis relativieren wollen, es handle sich um „Besitz von Cannabisderivaten im Eigenbedarfsbereich“. Für einen intensiven Eigenkonsum sprechen ferner der Umstand, dass bei der Durchsuchung seiner Räume 10 Tütchen mit Cannabisanhaftungen - also ersichtlich konsumiertem Inhalt - gefunden wurden (vgl. Durchsuchungsprotokoll vom 20.9.2005, VAS. 56), sowie die Weisung des Strafgerichts, an einem Trainingskurs „Sucht“ teilzunehmen. Auch die bei ihm sichergestellte Menge von mindestens 5,35 Cannabis - 2,87 g Tabak-Marihuana-Gemisch mögen hier zu seinen Gunsten außer Betracht bleiben - lässt schließlich darauf schließen, dass der Antragsteller sich einen Vorrat für einen erheblichen, über Tage und Wochen wiederholenden Cannabiskonsum anlegen wollte. Dies legt wiederum nahe, er konsumiere regelmäßig bzw. gewohnheitsmäßig Cannabis. Ausgehend von den überzeugenden Ausführungen der Verwaltungsgerichte Münster (Beschl. v. 13.9.2004 - 10 K 893/00 - Juris) und Würzburg (Urt. v. 30.7.2003 - W 6 K 02.724 - Juris) legt die Kammer dabei folgendes zu Grunde:

Die Häufigkeit, in der mit einer bestimmten Menge der Stoffe Haschisch und Marihuana typischerweise konsumiert wird, ist abhängig von der Konzentration des für die berauschende Wirkung ursächlichen Hauptwirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) und von dem Wirkstoffgehalt je Konsumeinheit. Da Feststellungen zu der konkreten Wirkstoffkonzentration der beim Antragsteller gefundenen Cannabisprodukte fehlen und diese im Allgemeinen je nach Qualität sehr unterschiedlich sein kann, kann vorliegend nur auf eine mittlere Wirkstoffkonzentration zurückgegriffen werden. Diese liegt nach der Rechtsprechung, aus fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen abgeleitet, bei Haschisch zwischen 5% und 8%, bei Marihuana bei 2% bis 4% (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 -, NJW 1994, 1577; BGH, Beschl. v. 20.12.1995 - 3 StR 245/95 -, NJW 1996, 794). Für die Bestimmung des THC-Gehalts in einer durchschnittlichen Konsumeinheit kann in Orientierung an der nach fachwissenschaftlichen Aussagen zur Erzielung eines Rauschzustandes durch Rauchen (der hauptsächlich vorkommenden Konsumform) im Durchschnitt erforderlichen Menge an THC von einem durchschnittlichen THC-Gehalt je Konsumeinheit von 15 Milligramm ausgegangen werden (BGH, Beschl. v. 20.12.1995, a.a.O.). Diese Vorgaben können mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im konkreten Fall für eine näherungsweise Abschätzung zu Grunde gelegt werden (OVG NRW, Beschl. v. 22.11.2001 - 19 B 814/01 -, NZV 2002, 427). Hiervon ausgehend reichte die im Besitz des Antragstellers gefundene Menge von 1,3 g Haschisch bei einer im unteren Bereich liegenden mittleren THC-Konzentration von 5% für (65 mg : 15 mg =) mindestens 4 Konsumeinheiten, bei einer im oberen Bereich liegenden mittleren Wirkstoffkonzentration von 8% für (104 mg: 15 mg =) mindestens 7 Konsumeinheiten. Die Menge von (mindestens) 4,05 g Marihuana reichte bei einer im unteren Bereich liegenden mittleren THC-Konzentration von 2% für (81 mg : 15 mg =) mindestens 5 Konsumeinheiten, bei einer im oberen Bereich liegenden mittleren Wirkstoffkonzentration von 4% für (162 mg: 15 mg =) mindestens 11 Konsumeinheiten. Insgesamt befanden sich folglich am 20.9.2005 mindestens 9 (unterer Bereich) bis mindestens 18 Konsumeinheiten (oberer Bereich) im Besitz des Antragstellers. Somit begründete auch diese bei ihm gefundene Mindestmenge an Cannabis den Verdacht eines regelmäßigen, d. h. täglichen oder nahezu täglichen Konsums. Von einer nur geringen Menge kann schließlich angesichts eines deutlich 5 g Cannabis übersteigenden Vorrats ebenfalls nicht die Rede sein (vgl. zur Grenzziehung zwischen kleiner und größerer Menge: Dietz, a. a. O., [S. 226] m.w.N.).



Zur Klärung der Frage, ob eine regelmäßige oder nur eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt, ist das vom Landratsamt angeforderte ärztliche Gutachten i.V.m. einem Drogenscreening schließlich auch das geeignete und angemessene Mittel (VG Dessau, Beschl. v. 2.10.2006 - 2 B 150/06 - Juris; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 14 FeV Rdn. 4). Die ausschließliche Beschränkung auf ein Drogenscreening (ohne ärztliche Untersuchung) wäre nicht geeignet gewesen. Das Drogenscreening stellt ein reines Messverfahren dar. Es dient dazu, Analysewerte zu bestimmen, die für sich genommen allein anzeigen, ob in den entnommenen Prüfsubstanzen (hier: Urin) Drogen nachzuweisen sind. Des weiteren kann die Art der Drogen sowie ihre Dosis bestimmt werden. Diese Nachweise berechtigen aber zunächst nur zu der Feststellung, dass die untersuchte Person Drogen konsumiert hat; eine Aussage über das gerade bei Cannabis im Kontext der Frage der Fahreignung entscheidende Konsumverhalten (vgl. die Nachweise oben sowie die Differenzierung in FeV-Anlage 4 Ziffer 9.2 FeV) kann diesen Messergebnissen nicht entnommen werden. Nur eine fachkundige Beurteilung der Ergebnisse des Drogenscreenings in Verbindung mit einer themenbezogenen Befragung der Person, insbesondere zu ihrem Konsumverhalten, vermag eine Klärung von Eignungszweifeln zu leisten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.11.2001, a.a.O.).
Aus der somit aller Voraussicht nach unberechtigten Weigerung des Antragstellers, das zu Recht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV geforderte ärztliche Gutachten beizubringen, durfte und musste der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. ..."

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