Der Besitz von insgesamt 5,35 g Cannabis (4,05 g Marihuana und 1,3 g Haschisch) sowie der Umstand, dass der Betroffene etwa fünf Monate zuvor innerhalb weniger Tage über insgesamt mindestens 6 g Marihuana verfügte, die er mit Gewinnerzielung veräußern konnte, begründen hinreichende und überaus gewichtige Verdachtsmomente, dass es sich bei ihm nicht („nur“) um einen reinen Händler sondern vielmehr (auch) um einen regel- oder gar gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsumenten handelt, sodass die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Konsumform rechtmäßig und im Weigerungsfall die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
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