1. |
Eine Cannabis Einnahme ist nicht "regelmäßig" i.S.d. Fahrerlaubnisrechts, wenn es zu drei- bis viermaligem Konsum pro Woche kommt.
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2. |
Zur Frage des polyvalenten Rauschmittelkonsums, der Suchtgefährdung und der psychischen Labilität als "Zusatztatsachen" i.S.v. § 14 Abs 1 S 4 FeV.
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3. |
Von dem Betroffenen darf verlangt werden, dass er sich im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung für die Dauer eines Jahres mehreren Drogenscreenings unterzieht, die an kurzfristig und für ihn unvorhersehbar anberaumten Zeitpunkten stattfinden.
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4. |
Dabei ist auch der Konsum anderer Rauschmittel zu berücksichtigen.
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