Zum objektiven Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels. Wird im Blut des Betroffenen eine Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml THC gemessen, ist der sichere Nachweis erbracht, dass der Betroffene noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis steht. Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen sich dabei nicht lediglich auf den Konsumvorgang sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt beziehen. Aus einem THC-Carbonsäurewert von 6 ng/ml lässt sich nicht auf einen aktuell regelmäßigen Konsum schließen.
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Diese Tat hat der Betroffene fahrlässig verwirklicht. Insbesondere der festgestellte Wert an Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure könnte zwar den Verdacht nahe legen, dass der Betroffene regelmäßig Cannabis konsumiert und deshalb wusste, dass er unter der Wirkung dieses Mittels stand. Zugunsten des Betroffenen war aber davon auszugehen, dass er sich über die Dauer der Nachwirkung keine konkrete Vorstellung gemacht hat und deshalb fahrlässig im Sinne des § 24a Abs. 3 StVG handelte.
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