Das Verkehrslexikon

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Cannabis im Strafrecht - Ordnungswidrigkeitenrecht - Bußgeldsachen - aktives THC - Rauschfahrt - keine Toleranzabzüge - analytischer Grenzwert - Nachweiswert

Cannabis im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Feststellung des Konsumzeitpunkts
-   Kein Toleranzabzug
-   OWi-Bereich
-   Strafbereich



Einleitung:


Durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2004 ist in die Ahndung des Führens von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr insofern eine Veränderung eingetreten, als eine bußgeldrechtliche Verurteilung voraussetzt, dass der Betroffene mit mindestens 1,0 ng/ml aktivem THC im Blut am Verkehr teilgenommen hat.

Eine strafrechtliche Verurteilung gem. den §§ 316, 315 c StGB setzt voraus, dass zusätzlich rauschbedingte Ausfallerscheinungen als Beweisanzeichen für eine Fahruntüchtigkeit festgestellt wurden.

Während im Zivilrecht ein objektiver Sorgfaltsmaßstab gilt, an dem das Verhalten des Täters gemessen wird, wird im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht hinsichtlich der Sorgfaltsanforderungen auch auf die individuellen Fähigkeiten des jeweiligen Täters abgestellt.


Im Bereich der Fahrlässigkeit wird zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit unterschieden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen und seinen Fähigkeiten verpflichtet und in der Lage ist und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht vorhersieht (unbewusste Fahrlässigkeit) oder zwar die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkennt, aber ernsthaft darauf vertraut, dass sie nicht eintritt (bewusste Fahrlässigkeit).

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Cannabis

Stichwörter zum Thema Drogen

Cannabis allgemein

Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit

Fahrlässigkeit und drogenbedingte Rauschfahrt

Der CIF-Wert

Sicherheitsabschläge bei der Blutwertbestimmung nach Cannabiskonisum?

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Allgemeines:


BVerfG v. 21.12.2004:
Zum Nachweisgrenzwert von mindestens 1 ng/ml bei Cannabis

OLG Brandenburg v. 30.03.2007:
Fahrlässig begeht einen Verstoß nach § 24a StVG, wer in zeitlichem Zusammenhang zu einem späteren Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer eines Fahrzeugs setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist; nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen "spürbaren" oder "messbaren" Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat.

OVG Lüneburg v. 14.08.2008:
Bestehen bei einem Verkehrsteilnehmer körperliche Anzeichen für einen Drogenkonsum und ergibt ein mit dessen Einverständnis durchgeführter Mahsan-Test ein positives Ergebnis in Bezug auf THC, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Polizeibeamte eine Blutprobeuntersuchung ohne Wahrung des sogenannten Richtervorbehalts anordnet.

BGH v. 11.12.2008:
Der tateinheitlich zu den Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausgesprochenen Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel gemäß § 24 a Abs. 2 StVG steht § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet. Bei der Einfuhr harter Drogen auf einer Cannabis-Rauschfahrt besteht eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausgeht und die Annahme von Tateinheit notwendig macht.

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Feststellung des Konsumzeitpunkts:


KG Berlin v. 27.08.2010:
Zur Festestellung des Zeitpunktes des letzten Cannabiskonsums muss den Urteilsgründen nachvollziehbar zu entnehmen sein, welche konkrete Methode der Sachverständige zur Bestimmung des Konsumzeitpunktes angewandt hat und inwieweit gegen die Feststellungsmethode erhobene wissenschaftliche Einwände durch den Sachverständigen entkräftet wurden.

KG Berlin v. 21.03.2012:
Will das Tatgericht seine Überzeugung vom Zeitpunkt des Cannabiskonsums eines Verkehrsteilnehmers auf ein Sachverständigengutachten stützen, so hat es zu berücksichtigen, dass beachtliche Zweifel angebracht sind, ob nach gegenwärtigem Stand der Wissenschaft überhaupt eine zuverlässige Methode der Rückrechnung existiert, die es erlaubt, den Konsumzeitpunkt oder eine bestimmte THC-Konzentration im Blutserum für einen bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu bestimmen. Den Urteilsgründen muss in diesen Fällen nachvollziehbar zu entnehmen sein, welche konkrete Methode der Sachverständige zur Bestimmung des Konsumzeitpunktes angewandt hat und inwieweit gegen die Feststellungsmethode erhobene wissenschaftliche Einwände durch den Sachverständigen entkräftet wurden.

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Kein Toleranzabzug?:


Sicherheitsabschläge bei der Blutwertbestimmung nach Cannabiskonisum?

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OWi-Bereich:


OLG Hamm v. 14.10.2003:
Eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG muss Feststellungen enthalten, aus denen ein vorwerfbares Verhalten und entsprechende Erkenntnisse des Betroffenen hergeleitet werden können (CIF-Faktor: 30).

OLG Bamberg v. 08.08.2005:
Auch bei weniger als 1,0 ng/ml THC kommt auch bei Hinzutreten von Ausfallerscheinungen keine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG in Betracht, weil es bei diesem abstrakten Gefährdungsdelikt als Auffangtatbestand zu §§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1 StGB gerade nicht darauf ankommt, ob beim Kraftfahrer verkehrsrelevante Beeinträchtigungen auftreten und nachgewiesen werden können. Für die Feststellung rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB reicht eine verlangsamte Pupillenreaktion nicht aus.

OLG Bremen v. 17.02.2006:
Wenn ein Betroffener wissentlich Cannabis zu sich nimmt und danach ein Fahrzeug führt, ist die Annahme, die Droge sei zwischenzeitlich abgebaut und deshalb nicht mehr nachweisbar bzw. nicht mehr wirksam, als Fehlvorstellung über die Dauer der Wirkung grundsätzlich unerheblich. Denn ein Kraftfahrer muss die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen ebenso wie atypische Rauschverläufe in Rechnung stellen (hier: 44,7 ng/ml aktives THC).

OLG Schleswig v. 18.09.2006:
Bei einer festgestellten THC-Konzentration von über 1ng/ml im Blut liegt die vom Bundesverfassungsgericht für eine Ahndung nach § 24 a Abs. 2 StVG vorausgesetzte Möglichkeit der eingeschränkten Fahrtüchtigkeit ungeachtet einer gewissen Schwankungsbreite (auch) nach unten vor (festgestellt 1,03 ng/ml THC, Messtoleranz +/- 0,38 ng/ml, Beurteilungswert 0,65 bis 1,41 ng/ml).

OLG Saarbrücken v. 29.11.2006:
Zum objektiven Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels. Wird im Blut des Betroffenen eine Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml THC gemessen, ist der sichere Nachweis erbracht, dass der Betroffene noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis steht. Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen sich dabei nicht lediglich auf den Konsumvorgang sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt beziehen. Aus einem THC-Carbonsäurewert von 6 ng/ml lässt sich nicht auf einen aktuell regelmäßigen Konsum schließen.

OLG Saarbrücken v. 16.03.2007:
Wird im Blut des Betroffenen eine Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml THC gemessen, ist der sichere Nachweis erbracht, dass der Betroffene noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis steht. Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich dabei nicht lediglich auf den Konsumsvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt beziehen. An der Erkennbarkeit der Wirkung zum Tatzeitpunkt kann es fehlen, wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Fahrt längere Zeit vergeht. Bei einem mehr als 28 Stunden zurückliegenden Einnahmezeitpunkt bedarf es deshalb näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Haschischkonsum nach mehr als einem Tag noch hätte Auswirkungen haben können.

OLG Brandenburg v. 30.03.2007:
Es reicht für die Feststellung des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis aus, wenn bei einer Blutuntersuchung auf THC im Blutserum, welche den von der Grenzwertkommission vorausgesetzten Qualitätsstandards genügt, ein Messergebnis ermittelt wird, welches den von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Serum erreicht.

OLG Frankfurt am Main v. 25.04.2007:
Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich bei der Fahrt unter Drogeneinfluss (§ 24a II StVG) nicht lediglich auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschgifts zum Tatzeitpunkt beziehen. An der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt kann es ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen Konsum der Droge und Fahrt 23 Stunden vergangen sind und zum Tatzeitpunkt der analytische Grenzwert (hier: 1, 0 ng/ml THC) nur um geringfügig mehr als das Zweifache überschritten worden ist.


OLG Celle v. 09.12.2008:
Im Hinblick auf den Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG setzt Fahrlässigkeit voraus, dass der Betroffene die Möglichkeit der fortbestehenden Wirkung des Rauschmittelkonsums bei Fahrtantritt entweder erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen können und müssen. Es genügt also nicht etwa das bloße Wissen um den Konsum. An der Erkennbarkeit der fortwährenden Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt kann es aber ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrt eine größere Zeitspanne liegt. Das ist auch bei einer Zeitspanne von knapp 23 Stunden zwischen Drogenkonsum und Fahrt der Fall.

OLG Zweibrücken v. 06.01.2009:
Fahrlässig handelt, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert und sich dennoch ans Steuer setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Abbau noch nicht vollständig erfolgt ist, obwohl ihm dies erkennbar ist. Bereits an der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt kann es bei längeren Zwischenräumen aber ausnahmsweise fehlen. Aus diesen Erwägungen heraus kann nicht ohne weiteres von einer Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung ausgegangen werden, wenn der Zwischenraum knapp einen Tag und die festgestellte THC-Konzentration nur etwas mehr als das zweifache des o.a. Grenzwertes von 1,0 ng/mL beträgt.

OLG Hamm v. 06.01.2011:
Für die Feststellung des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis reicht es nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis aus, wenn bei einer Blutuntersuchung auf THC im Blutserum, welche den von der Grenzwertkommission vorausgesetzten Qualitätsstandards genügt, ein Messergebnis ermittelt wird, welches den von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Serum erreicht; Zuschläge für Messungenauigkeiten sind dabei nicht erforderlich.

OLG Bremen v. 24.06.2011:
Überschreitet nach einer Verkehrsteilnahme mit einem Kfz die im Blut des Betroffenen festgestellte Betäubungsmittelkonzentration von 2,2 ng/l THC den Nachweisgrenzwert von 1,0 ng/l THC nur geringfügig, ist eine fahrlässige Tat ernstlich in Betracht zu ziehen. Insoweit vermag ein solcher Wert die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung ohne weitere Feststellungen zum subjektiven Tatbestand nicht zu tragen.

KG Berlin v. 30.10.2012:
Es bestehen beachtliche Zweifel, ob nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft beim Konsum von Cannabis überhaupt eine zuverlässige Methode der Rückrechnung existiert, die es erlaubt, den Konsumzeitpunkt oder eine bestimmte THC-Konzentration im Blutserum für einen bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu bestimmen. Hat das Tatgericht in einem solchen Fall seine Überzeugungsbildung auf ein Sachverständigengutachten gestützt, muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist.

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Strafbereich:


OLG Düsseldorf v. 04.03.1993:
Für eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit nach Haschischkonsum gibt es derzeit jedoch noch keinen wissenschaftlich begründbaren absoluten Grenzwert. Feststellbar ist nach Haschischgenuss lediglich eine relative Fahrunsicherheit anhand von Beweisanzeichen im Einzelfall.

OLG Zweibrücken v. 27.01.2004:
Zur (relativen) Fahruntüchtigkeit nach Cannabiskonsum

VGH Mannheim v. 15.11.2005:
Zur Bedeutung des sog. CIF-Wertes für das Strafrecht

OLG München v. 30.01.2006:
Kommt der Tatrichter sachverständig beraten zu dem Ergebnis, dass die von Polizeibeamten festgestellten Auffälligkeiten die Annahme von Fahruntauglichkeit infolge von Cannabiskonsum begründen, ist er im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nicht gehalten, einen Sachverständigen zu hören, der die veröffentlichte Meinung vertritt, der alleinige Konsum von Cannabis führe jedenfalls dann zu keiner Risikoerhöhung für den Verkehr, wenn die aufgenommene Menge THC eine Konzentration von 2 ng/ml im Blut nicht übersteigt.



OLG München v. 30.01.2006:
Kommt der Tatrichter sachverständig beraten zu dem Ergebnis, dass die von Polizeibeamten festgestellten Auffälligkeiten die Annahme von Fahruntauglichkeit infolge von Cannabiskonsum begründen, ist er im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nicht gehalten, einen Sachverständigen zu hören, der die veröffentlichte Meinung vertritt, der alleinige Konsum von Cannabis führe jedenfalls dann zu keiner Risikoerhöhung für den Verkehr, wenn die aufgenommene Menge THC eine Konzentration von 2 ng/ml im Blut nicht übersteigt.

OLG Jena v. 16.05.2011:
Die Kosten für Alkohol- oder Drogenkontrollen, die in Erfüllung einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht durchgeführt werden, hat grundsätzlich der Verurteilte zu tragen. Diese Kostentragungspflicht des Verurteilten wird jedoch durch die Zumutbarkeitsklausel des § 68b Abs. 3 StGB begrenzt. Unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten werden dann gestellt, wenn dessen finanzielle Leistungsfähigkeit durch die von ihm zu tragenden Kosten für Alkohol- und Drogenkontrollen nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 oder Abs. 2 Satz 4 StGB überfordert wird.

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