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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss vom 24.07.2007 - 3 L 771/07.NW - Cannabiskonsum ist regelmäßig bei 254 ng/ml Carbonsäure

VG Neustadt v. 24.07.2007: Zum regelmäßigen Konsum und zum erforderlichen Abstinenzzeitraum




Das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße (Beschluss vom 24.07.2007 - 3 L 771/07.NW) hat entschieden:



  1.  Bei einem Wert von 254 ng THC-Carbonsäure / 1 ml Blut muss davon ausgegangen werden, dass der Betroffene regelmäßig Cannabis konsumiert.

  2.  Die Wiedererlangung der Fahreignung nach Verlust derselben setzt voraus, dass sich das Verhalten des Betroffenen nachweislich über einen hinreichend langen Zeitraum angemessen stabilisiert hat. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn der Betroffene gem. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ein Jahr lang keine Drogen mehr konsumiert hat. Bis zum Erreichen dieser zeitlichen Grenze kann regelmäßig ohne weiteres noch von einer Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen eines Kfz ausgegangen werden, es sei denn, der Betroffene weist das Gegenteil nach.


Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung
und
Abstinenznachweis zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Alkohol- und Drogenkonsum

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Antrag,

   die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2007 wiederherzustellen,

kann keinen Erfolg haben.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn die Antragstellerin bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem ihre Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse der Antragstellerin, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Ihrem Interesse an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.




Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist hier nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – in Verbindung mit Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV gerechtfertigt. Der zusätzlichen Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedurfte es nicht. Dies ergibt sich daraus, dass die am 25. April 2006 entnommene Blutprobe 254 ng THC-Carbonsäure pro ml Blut aufgewiesen hat; aus diesem Wert folgt zweifelsfrei, dass die Antragstellerin regelmäßig Cannabis konsumiert hat. Von einem einmaligen Drogenkonsum, wie in der Antragsschrift behauptet, kann im Hinblick auf diesen Wert nicht ausgegangen werden. Denn ein geübter Cannabiskonsument kann bei einmaliger Aufnahme einer durchschnittlichen Menge von 15 mg THC einen THC-Carbonsäurewert von allenfalls 40 bis 50 ng/ml erreichen (Perez-Reyes et al., zitiert nach Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Entscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, S. 39, 43). Danach wurden bei Versuchen eine halbe Stunde nach Konsum einer Zigarette mit 13 bis 25 mg THC-Carbonsäurewerte von maximal 45 ng/ml plus/minus 9,2 ng/ml THC-Carbonsäure ermittelt. Damit kann der hier ermittelte THC-Carbonsäurewert von 254 ng/ml nicht mit einer einmaligen Aufnahme von Cannabis erklärt werden. Vielmehr spricht dieser Wert für einen regelmäßigen Cannabiskonsum.



Aber auch bei einem nur gelegentlichen Cannabiskonsum hätte die Antragstellerin sich nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen, weil sie unter dem Einfluss dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat. Zwar hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) eingestellt, allerdings erging gegen die Antragstellerin ein seit dem 5. April 2007 rechtskräftiger Bescheid nach § 24a Abs. 2 und 3, § 25 StVG wegen Führen eines Kraftfahrzeugs am 25. April 2005 unter Wirkung eines berauschenden Mittels. Nach alledem ist die Entziehung der Fahrerlaubnis hier nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV geboten.

Es kann nach den derzeitigen Erkenntnissen auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin wieder über die verloren gegangene Fahreignung verfügt. Dies setzt voraus, dass sich das Verhalten des Betroffenen nachweislich über einen hinreichend langen Zeitraum angemessen stabilisiert hat, was im Allgemeinen - wenn wie hier kein atypischer Sachverhalt im Sinne der Vorbemerkung 3 Anlage 4 gegeben ist - der Fall ist, wenn der Betroffene gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ein Jahr lang keine Drogen mehr konsumiert hat. Diese Forderung nach einer einjährigen Abstinenz gilt nicht nur für den Fall der Abhängigkeit, sondern ist jedenfalls in entsprechender Anwendung in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums zu erheben (BayVGH vom 29. März 2007 - 11 CS 06.2913 -, veröffentlicht in juris Rn. 27ff m.w.N.). Bis zum Erreichen dieser zeitlichen Grenze von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogenkonsum eingestellt haben will, kann mit anderen Worten die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig ohne weiteres noch von dessen Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgehen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. September 2006 – 10 B 10942/06.OVG - m.w.N.; ferner insbesondere BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2005, BayVBl 2006, S. 18 ff.).

Die Antragstellerin hat eine einjährige Drogenabstinenz nicht nachgewiesen.

Es kommt nach alledem nicht auf die Frage an, ob sie rechtzeitig bei der Antragsgegnerin ihre Bereitschaft, ein medizinisch-psychologisches Gutachten erstellen zu lassen, angezeigt hat oder wer es zu vertreten hat, dass die entsprechende Mitteilung die Antragsgegnerin nicht vor Ablauf der gesetzten Frist erreichte. ..."

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