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Die Wiedererlangung der Fahreignung nach Verlust derselben setzt voraus, dass sich das Verhalten des Betroffenen nachweislich über einen hinreichend langen Zeitraum angemessen stabilisiert hat. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn der Betroffene gem. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ein Jahr lang keine Drogen mehr konsumiert hat. Bis zum Erreichen dieser zeitlichen Grenze kann regelmäßig ohne weiteres noch von einer Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen eines Kfz ausgegangen werden, es sei denn, der Betroffene weist das Gegenteil nach.
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