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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss vom 29.03.2007 - 6 L 248/07.NW - Bei berufsbedingter Abwesenheit ist das Versäumen eines Screenings nicht erheblich

VG Neustadt v. 29.03.2007: Bei berufsbedingter Abwesenheit ist das Versäumen eines Screenings nicht erheblich




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   War der Führerscheininhaber beruflich bedingt ortsabwesend und hat ihn deshalb die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, sich einem Drogenscreening zu unterziehen, nicht innerhalb der Frist erreicht, so war er aus nachvollziehbaren Gründen gehindert, die Untersuchung fristgerecht durchzuführen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann dabei nicht von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen des Betroffenen ausgehen.

Siehe auch
Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Antrag,

   die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung des Antragsgegners vom 14. Februar 2007 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen,

hat Erfolg. Die Entziehungsverfügung erweist sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig. In dieser Situation überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug.

Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1, 11 Abs. 2 FeV). Gemäß § 11 Abs. 8 FeV, auf den der Antragsgegner vorliegend seine Entscheidung stützt, darf die Behörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder wenn er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.


Der vom Antragsgegner gezogene Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers, weil dieser sich geweigert habe, das geforderte Drogenscreening fristgerecht durchzuführen, ist nach Auffassung der Kammer nicht zulässig. Im derzeitigen Erkenntnisstand kann nämlich nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sich geweigert hat, sich dieser Untersuchung zu unterziehen. Das Unterlassen einer angeordneten ärztlichen Untersuchung durch den Fahrerlaubnisinhaber berechtigt nur dann zu dem Schluss auf seine Nichteignung, wenn er sich ohne ausreichenden Grund weigert, sich untersuchen zu lassen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage 2005, § 11 FeV, Rdnr. 22 m. w. N.). Der Antragsteller macht indessen geltend, dass er sich dem Drogenscreening nicht unterziehen konnte, weil ihn die Aufforderung des Antragsgegners vom 8. Januar 2007 nicht bzw. nicht innerhalb der gesetzten Frist von drei Tagen erreicht hat, da er beruflich bedingt ortsabwesend war und seine Freundin, Frau …, ihn von dem Schreiben des Antragsgegners nicht in Kenntnis setzte. Diesen Vortrag hat er durch eine Bestätigung der Firma ..., … vom 2. Februar 2007 sowie durch eine schriftliche Bestätigung der Frau … untermauert. Ausweislich der Bescheinigung der Firma … war er am 9. und 10. Januar 2007, als ihm das Schreiben des Antragsgegners zugestellt wurde, zur Akquisition und Vorbereitung einer Veranstaltung für … sowie anschließend am 11. und 12. Januar 2007 zur Durchführung dieser Veranstaltung in Frankfurt/Main und unmittelbar anschließend in Paris bis zum 20. Januar 2007, danach nochmals in Frankfurt.

Seine Einlassungen können ihm derzeit im vorliegenden Eilverfahren nicht widerlegt werden. Ferner kann nicht von einer Beweisvereitelung ausgegangen werden, weil der Antragsteller nicht für die rechtzeitige Zustellung der Aufforderung vom 8. Januar 2007 an ihn ausreichend Sorge getragen hat. Er musste im Januar 2007 nicht mit einer unmittelbar bevorstehenden Zustellung durch den Antragsgegner rechnen, seine erste Anhörung zum Vorfall vom 30. März 2006 fand Ende August 2006 statt, danach betrieb der Antragsgegner intern weitere Aufklärungsmaßnahmen und wandte sich erstmals wieder an den Antragsteller mit der Aufforderung vom 8. Januar 2007. Unter diesen Umständen musste er im Januar 2007 nicht aktuell damit rechnen, dass Maßnahmen mit einer sehr kurzen Frist von nur drei Tagen vom Antragsgegner getroffen würden.



Ist nach alledem derzeit davon auszugehen, dass der Antragsteller sich im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 8. Januar 2007 in Frankfurt/Main aufhielt und auch unmittelbar anschließend hieran nicht rechtzeitig Kenntnis von der Aufforderung zum Drogenscreening erhielt, war er aus nachvollziehbaren Gründen gehindert, die Untersuchung fristgerecht durchzuführen. Des Weiteren ergibt sich nicht aus anderen Gründen seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er hat zwar offenbar auch die von ihm geforderte Einverständniserklärung für ein ärztliches Gutachten nicht innerhalb der mit Schreiben vom 8. Januar 2007 gesetzten Frist bis zum 30. Januar 2007 an den Antragsgegner zurückgesandt. Hieraus kann indessen nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine fehlende Eignung geschlossen werden. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde diesen Schluss nur dann ziehen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen oder wenn er ein gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Die Fristsetzung in Bezug auf die Abgabe einer vom Betroffenen geforderten Einverständniserklärung genügt nicht (vgl. Hentschel, a. a. O., Rdnr. 22 mit Hinweis auf OVG Hamburg, NZV 2000, 348). Für die Vorlage des ärztlichen Gutachtens wurde ihm dagegen keine Frist im Sinne des § 11 Abs. 8 FeV gesetzt.

Schließlich ist der Antragsteller hier nicht schon deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, weil bei ihm am 30. März 2006 einmalig die Aufnahme von Amphetaminen festgestellt wurde, denn der Antragsgegner selbst hat unter Berücksichtigung der vorliegenden Einzelfallumstände und des Vorbringens des Antragstellers im Rahmen der Anhörung die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur abschließenden Beurteilung seiner Fahreignung für geboten erachtet. ..."

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