Das Verkehrslexikon

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Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten

Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Verdachtsanordnung
Kein anfechtbarer Verwaltungsakt
Facharztgutachten oder MPU?
Mitwirkungspflicht
Fristversäumung
Kein Beleg für Trennvermögen durch Urintests
Cannabis-Konsum vor Drogenscreening oder MPU-Termin
Kein erneutes Screening bei fehlenden Anhaltspunkten für veränderten Konsum
Sofortige Vollziehung - Sofortvollzug
Alkohol- und Drogenkontrollen während der Führungsaufsicht

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Einleitung:


Bei einem Screening auf Drogenkonsum können wahlweise der Urin, das Blut oder Haare des Betroffenen einer bio-chemischen Untersuchung auf aktiv vorhandene oder lediglich noch durch sog. passive Abbauprodukte repräsentierte Stoffe untersucht werden.

Ein Drogenscreening kann auf private Initiative hin beim Hausarzt in Auftrag gegeben werden; jedoch ist das Resultat einer solchen Untersuchung nicht in förmlichen Verwaltungsverfahren - wie z. B. dem Fahrerlaubnisverfahren - verwertbar. Hierfür werden sog. gerichtsfeste Screenings verlangt. Diese zeichnen sich dadurch auch, dass sie von einem dafür bei der Führerscheinstelle akkreditierten Institut oder Facharzt durchgeführt werden, wobei der Proband "überraschend" innerhalb kurzer Frist einbestellt wird, damit zwischen einem möglichen letzten Drogenkonsum und dem Untersuchungstermin nur eine - wegen der Halbwertzeiten der verschiedenen Stoffe - kurze Zwischenspanne liegt.

In seinem Beschluss vom 08.03.2006 - 11 CS 05.1572 - hat der VGH München die Voraussetzungen für eine gerichtliche Verwertung eines Drogenscreenings wie folgt zusammengefasst:

   Soll es mithilfe dieser Kontrollen möglich sein, ein drogenfreies Intervall mit ausreichender Sicherheit zu belegen, so sind an das Verfahren einige Bedingungen zu stellen:

Sicherung der zeitlichen Verfügbarkeit des Probanden

Kurzes Zeitintervall zwischen Einbestellung und verzögerungsfreier Abgabe der Urinprobe, das zwei Tage nicht überschreiten darf

Direkte und eingehende Überwachung der Urinabgabe zur Verhinderung von Manipulationen (Urinkontrolle unter direkter Sicht des Urinierens, gegebenenfalls ergänzt um die Kontrolle der Temperatur, des pH-Wertes und der Dichte des Urins)

Geeignete Bestimmung des Kreatinins zur Überprüfung einer internen Verdünnung der Urinprobe (Verwertbarkeit; Ausschluss von Manipulationen)

Identitätskontrolle und verwechslungsfreie Kennzeichnung der Urinprobe

Toxikologische Analytik mit ausreichend sensitiven und ggfs. immunologischen Screeningverfahren bzw. Übersichtsanalysen und ein bei analytischen Hinweisen auf Suchtstoffaufnahme sich möglichst unmittelbar anschließender sicherer Nachweis

Polytoxikologische Analyse unter Einschluss relevanter Ausweichmedikamente zum Ausschluss von Ausweich- oder Mischkonsum


In einem weiteren Beschluss vom 18.05.2010: hat der VGH München für ein gerichtsfestes Drogenscreening folgende Auflagen gemacht:

   "In Ausübung des Ermessens, das dem Gericht bei der Ausgestaltung von Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zusteht, legt der Verwaltungsgerichtshof den Inhalt des Vertrages, den der Antragsteller nach der Nummer III.2 des Tenors dieses Beschlusses abzuschließen und zu erfüllen hat, wie folgt fest:

a)  Der zu beauftragende Arzt hat dem Antragsteller innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung dieses Beschlusses an dessen Bevollmächtigten möglichst lange Körperhaare zu entnehmen, die durch ein von dem Arzt auszuwählendes Labor daraufhin zu untersuchen sind, ob sich in ihnen Rückstände von Opiaten oder Opioiden, Benzodiazepinen, Kokain, Heroin, Amphetaminen oder Amphetaminderivaten finden.

b)  Der Arzt hat den Antragsteller ferner innerhalb von jeweils zwölf Kalendermonaten zwölf Mal an unregelmäßig anzuberaumenden Terminen zu einer unter ärztlicher Sichtkontrolle stattfindenden Abgabe von Urin einzubestellen, wobei zwischen der Unterrichtung des Antragstellers über den jeweiligen Termin und der Urinabgabe höchstens 48 Stunden liegen dürfen.

c)  Der Arzt hat sich, sofern ihm der Antragsteller nicht von Angesicht bekannt ist, bei allen Terminen zur Haarentnahme oder Urinabgabe anhand amtlicher Lichtbildausweise über die Identität des Erschienenen zu vergewissern.

d)  Der Antragsteller hat sich im Vertrag zu verpflichten, den beauftragten Arzt von jedem Umstand, der ihn hindert, einer Einbestellung im Sinne des vorstehenden Buchstabens b) Folge zu leisten, unverzüglich nach dem Bekanntwerden des Umstands, jedenfalls aber vor dem Zugang einer Einbestellung, zu unterrichten. Der Arzt hat sich zu verpflichten, bis zum Ablauf des nächsten Werktags nach einem vom Antragsteller - entschuldigt oder unentschuldigt - nicht wahrgenommenen Termin im Sinne des Buchstabens b) die Stadt Ingolstadt hierüber zu informieren.

e)  Die Analyse des Urins hat sich auf das Vorhandensein von Cannabinoiden, Opiaten und Opioiden, Benzodiazepinen, Kokain, Heroin, Amphetaminen und Amphetaminderivaten zu erstrecken. Ferner sind der Kreatiningehalt des Urins, sein spezifisches Gewicht und sein pH-Wert zu bestimmen. Der beauftragte Arzt ist zu ermächtigen, den Kreis der in die Untersuchungen einzubeziehenden Stoffe zu erweitern und eine zusätzliche Haarprobe des Antragstellers analysieren zu lassen, soweit ihm das geboten erscheint, um einen Gebrauch von Rauschmitteln durch den Antragsteller sicher auszuschließen.

f)  Die Befunde der Haar- und Urinuntersuchungen sind innerhalb einer Woche, nachdem sie dem zu beauftragenden Arzt vorliegen, an die Fahrerlaubnisbehörde weiterzuleiten. Die Weitergabe ist mit der Erklärung zu verbinden, dass die sich aus den vorstehenden Punkten b) und c) ergebenden Anforderungen eingehalten wurden. Potenziell rechtserhebliche Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Haarentnahme oder Urinabgabe (z.B. klinische Auffälligkeiten des Antragstellers) sind der Behörde mitzuteilen.

g)  Der Antragsteller hat den beauftragten Arzt in dem abzuschließenden Vertrag umfassend von der Schweigepflicht gegenüber Behörden und Gerichten zu entbinden."

Siehe auch: Zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens bei Alkoholproblemen

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Haaranalyse - Abstinenznachweis

Abstinenznachweis allgemein

Facharztgutachten

Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten

Überblick über das Drogenscreening

Kosten des Alkohol- oder Drogenscreenings, insbesondere bei der Erfüllung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung

Einzelne Drogen und Substanzen

Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

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Allgemeines:


OVG Hamburg v. 24.10.1997:
Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 15b Abs 2 StVZO - Drogenscreening - ist im Falle des aufgrund hinreichend aussagekräftiger Anzeichen bestehenden Verdachts auf regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Drogenkonsum nicht, dass der Fahrerlaubnisinhaber nachweislich bereits einmal im Drogenrausch am Straßenverkehr teilgenommen hat oder teilnehmen wollte. Der Ablehnung der Beibringung eines Gutachtens steht es gleich, wenn der Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen des Drogenscreenings die Haaranalyse verweigert und lediglich mit der Urinuntersuchung einverstanden ist.

OVG Bautzen v. 05.03.1998:
Ist zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis die Frage, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis (noch) regelmäßig Cannabis konsumiert, zu klären, so darf hierzu von der Verwaltungsbehörde idR zunächst nur eine Haaranalyse bzw eine Harnuntersuchung, jedoch keine MPU angeordnet werden.

OVG Münster v. 22.11.2001:
Grundsätzlich zum Besitz von Cannabisprodukten ohne Anhaltspunkte für aktuellen Konsum und ohne Verkehrsteilnahme (Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens).

OVG Münster v. 15.03.2002:
Der Besitz von Haschischprodukten berechtigt auch ohne Verkehrsteilnahme und ohne Anhaltspunkte für einen eignungsausschließenden Drogenkonsum zur Anordnung eines Drogenscreenings. Wird dieses nicht fristgerecht erbracht, darf auf Fahrungeeignetheit geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden.

OVG Weimar v. 03.03.2004:
Ein positiver Drogenvortest, bei dem über einen Hauttest Hinweise auf einen Kontakt des Betroffenen mit Amphetamin festgestellt wird, rechtfertigt die Anordnung eines Drogenscreenings allein und insbesondere dann nicht, wenn die Untersuchung des sofort entnommenen Blutes negativ ist.

OVG Berlin v. 15.01.2004:
Weder der Besitz kleinerer Mengen Haschisch (einige Gramm in der Hosentasche) - im Gegensatz zu einigen "griff- und rauchbereiten Joints" im Handschuhfach - noch die Angabe des Betroffenen, "häufiger" Cannabis zu konsumieren, lassen beim Fehlen einer Verbindung des Konsums mit dem Straßenverkehr auf regelmäßigen Konsum schließen und berechtigen daher nicht zu fahrerlaubnisrechtlichen Überprüfungsmaßnahmen in Form eines ärztlichen Gutachtens oder gar einer MPU.

OVG Berlin v. 11.11.2004:
Gibt ein Betroffener, nachdem bei ihm Marihuana und Amphetamine in geringen Mengen - ohne Verkehrsteilnahme und ohne Konsumhinweis - gefunden wurden, an, dass er seit „ungefähr einem Jahr Cannabisprodukte konsumiere, auch nicht oft, sondern nur am Wochenende, also einmal in der Woche“, so begründet dies den Verdacht auf regelmäßigen Konsum und rechtfertigt daher die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens in Form eines Drogenscreenings und im Weigerungsfall den Entzug der Fahrerlaubnis.

VG Frankfurt (Oder) v. 10.02.2005:
Ist der Fahrerlaubnisinhaber, der gelegentlichen Cannabiskonsum wegen seiner Rückenschmerzen eingeräumt hat, im Besitz einer größeren Menge von Cannabisblättern aus Selbstaufzucht, so besteht der Verdacht auf regelmäßigen Konsum. In diesem Fall ist die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens mit Drogenscreening sowie Blut- und Urinanalyse über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtmäßig.




OVG Lüneburg v. 11.04.2005:
Es ist nicht unzulässig, erst zu ermitteln, ob mehr als ein bloßes Besitzen und ein nur gelegentlicher Konsum von Cannabis vorliegen. Die Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung sind nicht für die Fälle eines bereits feststehenden regelmäßigen Cannabiskonsums geschaffen worden, sondern sollen - etwa wenn jedenfalls ein gelegentlicher Cannabiskonsum angenommen werden kann - der Verkehrsbehörde im Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer Klarheit darüber verschaffen, ob der bekannt gewordene gelegentliche Konsum nicht in Wahrheit als regelmäßiger Konsum eingestuft werden muss. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelungen kommt es nicht auf Beweise an; vielmehr reicht das Bestehen von Bedenken an der Eignung aus.

VG Neustadt v. 23.05.2005:
Keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Konsum von Amphetaminen, wenn ohne Abstinenznachweis durch Drogenscreenings nach einem MPU-Gutachten zweifelhaft bleibt, ob weiterhin Drogen konsumiert werden.

VGH München v. 13.12.2005:
Besteht ernsthaft die Möglichkeit, dass ein einmaliger Ecstasy-Konsum unbewusst geschehen ist, dann kann die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis unter der Auflage wiederhergestellt werden, dass der Betroffene während des Laufes der aufschiebenden Wirkung Abstinenznachweise erbringt.

VGH München v. 07.12.2006:
Ausführliche Grundsatzentscheidung zum "regelmäßigen" Konsum, zu den vielfältigen Aufklärungsmöglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde während des Widerspruchsverfahrens trotz Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (einschließlich einer MPU-Anordnung nach abgeschlossenem Drogenscreening) und zu den Modalitäten des Drogenscreenings.

OVG Koblenz v. 04.12.2008:
Verläuft nach einem Fund von 9,67 g Marihuana im Auto eines Betroffenen der Drogenvorstest negativ und haben sich auch keine sonstigen rauschbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt, dann darf aus diesem einmaligen Fund zwar möglicherweise auf Eigengebrauch, nicht jedoch auf fehlendes Trennvermögen geschlossen werden. Die Anordnung eines Drogenscreenings ist dann rechtswidrig. Dessen Verweigerung führt nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis.

VGH Kassel v. 24.11.2010:
Eine feste Zeitgrenze, nach deren Ablauf ein Drogenkonsum im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV unbeachtlich werden soll, lässt sich nicht festlegen. Maßgeblich ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Entscheidend ist, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen. Von besonderem Gewicht ist insoweit Art und Ausmaß eines früheren Drogenkonsums. Ein Zeitablauf bis zur Gutachtensanordnung von zweieinhalb Jahren seit dem Haschischfund und mehr als eineinhalb Jahren seit der Einlassung des Antragstellers zu seinem Eigenverbrauch im Strafverfahren ergeben keine hinreichend aktuellen Anhaltspunkte mehr für eine regelmäßige Einnahme von Cannabis.

VG Neustadt v. 09.02.2011:
Die in der Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 FeV gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber mitgeteilte Fragestellung, ob "eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV" vorliegt, ohne dass die in Betracht kommende Krankheit oder der Mangel näher bezeichnet wird, ist zu unbestimmt und genügt nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Kommt der Betroffene einer solchen Aufforderung nicht nach, kann nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.

OVG Lüneburg v. 15.04.2014:
In materieller Hinsicht ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es zu den an eine Untersuchungsanordnung zu stellenden Mindestanforderungen zählt, dass die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene ihr entnehmen können muss, was konkret ihr Anlass ist, ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag und welches Verhalten konkret von ihm gefordert wird.

OVG Bautzen v. 10.12.2014:
Als Nachweis der Drogenabstinenz sind ärztliche Drogenscreenings nur aussagefähig, wenn sich ihnen entnehmen lässt, dass der Betroffene im Rahmen einer Vereinbarung aufgrund kurzfristiger Einbestellung und nicht aus eigenem Entschluss zur Substanzentnahme erschienen ist.

VG Bremen v. 10.01.2018:
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen werden, so dass Bedenken an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen. Diese Voraussetzung liegt jedenfalls dann vor, wenn der bisher einmalig festgestellte Cannabiskonsum einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist und das Gutachten zur Klärung der Frage angefordert wird, wie oft Cannabis eingenommen wurde, um einen gelegentlichen oder auch gewohnheitsmäßigen Konsum mit einem fehlenden Trennungsvermögen ausschließen zu können.

OVG Weimar v. 27.10.2021:
  1.  Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich der Zeitpunkt ihres Erlasses.

  2.  Auf den Zeitpunkt des Erlasses ist aber nicht abzustellen, wenn die ursprünglich zu Recht bestehenden Bedenken gegen die Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers eindeutig ausgeräumt werden, ohne dass es noch der Vorlage des geforderten Gutachtens bedarf.

  3.  Wurde bei einem Fahrerlaubnisinhaber festgestellt, dass er unter dem Einfluss von Cannabiskonsum gefahren ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung der ärztlichen Begutachtung zur Feststellung des Konsumstatus ein Drogenscreening mit einer Haar- und einer Urinanalyse verlangt.

  4.  Die Anordnung wird nicht schon dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene noch vor Ablauf der Beibringungsfrist ein freiwillig durchgeführtes Drogenscreening auf der Grundlage einer Haaranalyse nach CTU-Kriterien vorlegt.

  5.  Eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens ist nicht mehr anlassbezogen, wenn sich die zu klärenden Fragen allgemein auf den Konsum von Drogen oder Betäubungsmitteln erstrecken, aber keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fahreignung des Betroffenen - außer dem festgestellten Cannabiskonsum – im Hinblick auf andere Betäubungsmittel, namentlich sog. harte Drogen, fraglich erscheinen könnte.

VG Düsseldorf v. 27.03.2023:
Eine Untersuchungsaufforderung ist rechtswidrig, wenn sie bei einer zweimaligen, jeweils mit einem Bußgeld geahndeten, Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV als Rechtsgrundlage angibt und nicht den spezielleren § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV.

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Verdachtsanordnung:


Drogenkonsum-Verdacht - Beweisanzeichen für Drogenkonsum

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Kein anfechtbarer Verwaltungsakt:


OVG Weimar v. 11.05.2004:
Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein Drogenscreening beizubringen, ist auch unter der Geltung der Fahrerlaubnis-Verordnung - wie auch die Anordnung einer MPU - kein Verwaltungsakt.

OVG Schleswig v. 11.04.2014:
Eine auf § 46 Abs 3 iVm §§ 11 bis 14 FeV gestützte Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens stellt eine lediglich der Sachverhaltsaufklärung dienende vorbereitende Maßnahme dar, die erst im Rahmen eines Verfahrens über die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis überprüft werden kann und gegen die auch die Gewährleistung vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel unzulässig ist.

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Facharztgutachten oder MPU?


VGH München v. 27.09.2010:
Um den Konsum "harter" Drogen zu eruieren, sieht § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Einholung eines ärztlichen Gutachtens vor. Die Frage, ob bei einer Person, deren gelegentlicher Cannabiskonsum bereits feststeht, weitere Tatsachen vorliegen, die zum Verlust der Fahreignung führen, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV demgegenüber grundsätzlich durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären, sofern hinreichende Anhaltspunkte für die Verwirklichung solcher Zusatztatsachen sprechen.

VGH München v. 27.09.2010:
Ob jemand Betäubungsmittel konsumiert hat, lässt sich, wenn der Betroffene dies nicht einräumt und keine sonstigen Beweismittel (z.B. eindeutige Zeugenaussagen) vorliegen, nur dadurch feststellen, dass von ihm stammende Körperflüssigkeiten oder Körpersubstanzen laboratoriumsdiagnostisch daraufhin untersucht werden, ob sich in ihnen Spuren (von Abbauprodukten) solcher Stoffe finden. Dies stellt den sachlich rechtfertigenden Grund dafür dar, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die öffentliche Verwaltung in solchen Fällen auf die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens beschränkt. Hieran ändert sich nichts, wenn zu dem Verdacht des Konsums "harter" Betäubungsmittel die Tatsache einer bereits feststehenden gelegentlichen Cannabiseinnahme hinzutritt. Das Verlangen nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens lässt sich in solchen Sachverhaltsgestaltungen nicht begründen. - Soweit der beschließende Senat es in der Vergangenheit als zulässig angesehen hat, gelegentliche Cannabiskonsumenten auch dann gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV damaliger Fassung (heute: § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens aufzufordern, wenn die nach dieser Bestimmung erforderlichen weiteren, Eignungszweifel begründenden Tatsachen ausschließlich in dem Verdacht bestehen, "harte" Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. BayVGH vom 14.3.2007 Az. 11 CS 06.2043 RdNr. 13; vom 20.8.2007 Az. 11 ZB 07.1271 RdNrn. 10 ff.), kann hieran aus den aufgezeigten Gründen nicht festgehalten werden.

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Mitwirkungspflicht:


Nichtvorlage des MPU-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung

OVG Koblenz v. 10.08.1999:
Voraussetzung für eine rechtmäßige Anordnung eines Drogensreenings ist, dass sich der Betroffene untersuchen lassen muss, ist, dass ihm die Eignungszweifel der Behörde nachvollziehbar mitgeteilt werden. Ein Betroffener weigert sich, sich untersuchen zu lassen, wenn er die von ihm zu Recht geforderte Mitwirkungshandlung nicht erbringt.

OVG Hamburg v. 27.08.2003:
Der Weigerung im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, ein Gutachten beizubringen, steht es gleich, wenn die rechtmäßig angeordnete Überprüfung der Fahreignung im Rahmen einer rechtsmedizinisch-toxikologischen Untersuchung durch ein dem Betroffenen zurechenbares Kürzen des Haupthaares verhindert wird und es zur Klärung des Haschischkonsums notwendig und dem Betroffenen zumutbar war, die Haare nicht zu kürzen

VG Bremen v. 28.01.2011:
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Betreffende sich zwar medizinisch untersuchen lässt und an der Laboruntersuchung mitgewirkt, er jedoch die Angaben zur Drogenanamnese und damit einen wesentlichen Teil der Untersuchung verweigert.

OVG Lüneburg v. 15.04.2014:
Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Als Weigerung ist auch der Fall zu behandeln, in dem der Betroffene sich teilweise der Untersuchung verweigert oder sie teilweise unmöglich macht, indem er sich weigert, im Rahmen der Drogenanamnese Angaben zu seinem Konsum zu machen, sowie die Abgabe einer Urinprobe verweigert.

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Fristversäumung:


VG Neustadt v. 29.03.2007:
War der Führerscheininhaber aufgrund beruflich bedingt ortsabwesend und hat ihn deshalb die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, sich einem Drogenscreening zu unterziehen, nicht innerhalb der Frist erreicht, so war er aus nachvollziehbaren Gründen gehindert, die Untersuchung fristgerecht durchzuführen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann dabei nicht von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen des Betroffenen ausgehen.

VG Gelsenkirchen v. 16.05.2007:
Der Entzug der Fahrerlaubnis, der darauf beruht, dass der Betroffenen sich nicht innerhalb der von der FE-Behörde gesetzten Frist einem Drogenscreening unterzogen hat, ist rechtmäßig.

OVG Berlin-Brandenburg v. 21.03.2012:
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zur Beibringung eines Eignungsgutachtens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anordnung maßgeblich. Ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten muss auch dann beigebracht werden, wenn die zur Begutachtung Anlass gebenden Verkehrsordnungswidrigkeiten nach der Anordnung im Verkehrszentralregister getilgt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Tilgungsfrist vor Ablauf der Frist zur Beibringung des Gutachtens endet.

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Kein Beleg für Trennvermögen durch Urintests:


VG Frankfurt am Main v. 22.06.2005:
Eine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr, obwohl zuvor Cannabisprodukte konsumiert wurden, begründet zumindest Zweifel daran, ob der Betäubungsmittelkonsum und das Fahren zuverlässig getrennt werden können. Diese Zweifel können durch eine MPU geklärt werden. Negative Urinuntersuchungen allein sind nicht geeignet zu klären, ob der Betroffene noch Betäubungsmittel im Sinne des BtmG einnimmt. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV schreibt in diesem Fall eine positive MPU vor.

VG Gelsenkirchen v. 03.09.2009:
Bescheinigungen des TÜV über unauffällige Drogenscreenings reichen nicht aus, um die Bedenken an der Kraftfahreignung auszuräumen, wenn zuvor die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzogen worden war und deren Wiedererteilung beantragt wird. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV schreibt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in einem solchen Fall zwingend vor.

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Cannabis-Konsum vor Drogenscreening oder MPU-Termin:


OVG Lüneburg v. 30.03.2004:
Werden bei zwei im Abstand von etwa drei Wochen durchgeführten Drogenscreenings nacheinander erst 24 ng/ml THC-COOH und sodann 12 ng/ml THC-COOH festgestellt, so lässt dies den Schluss zu, dass der Betroffene entweder regelmäßig konsumiert hat oder aber bei nur gelegentlichem Konsum zusätzlich während der Konsum-Abklärungsphase weiterhin Cannabis konsumiert hat, sodass zum Nachweis seiner Fahreignung die Anordnung einer MPU gerechtfertigt ist.

OVG Münster v. 15.09.2008:
Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und dies auch wenige Tage vor einem bereits feststehenden MPU-Termin tut, erweist sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs, weil er an einem die Fahreignung ausschließendem Kontrollverlust hinsichtlich seiner Konsumgewohnheiten leidet.

VG Gelsenkirchen v. 12.04.2010:
Wer in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einem bevorstehenden Drogenscreening Cannabis konsumiert, zeigt, dass er seinen Konsum nicht hinreichend steuern kann oder seinen Konsum - etwa aus fehlender Einsicht oder Gleichgültigkeit - nicht auf bevorstehende Situationen, bei denen es ersichtlich auf Drogenfreiheit ankommt, einzurichten gewillt ist. Der Antragsteller bietet daher nicht die hinreichende Gewähr dafür, dass er seinen Cannabiskonsum sicher im Griff hat und vom Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss oder während der regelmäßig mehrstündigen Abklingphase nach erfolgtem Konsum Abstand nimmt.

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Kein erneutes Screening bei fehlenden Anhaltspunkten für veränderten Konsum:


VG Hamburg v. 02.05.2003:
Die Fahrerlaubnisentziehung aufgrund Cannabiskonsums ist trotz der Weigerung, ein medizinisches Gutachten beizubringen, nicht rechtmäßig, wenn die nur gelegentliche Einnahme von Cannabis bekannt ist, bereits durch ein Drogenscreening abgeklärt wurde und keine Umstände für eine zwischenzeitliche Änderung der Konsumgewohnheiten sprechen.

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Sofortige Vollziehung - Sofortvollzug:


VG Gelsenkirchen v. 28.10.2008:
Wenn genügend Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert, ist die Anordnung, ein entsprechendes Urin- und Blutuntersuchungsgutachten beizubringen, um das Ausmaß seines Konsums zu klären, gerechtfertigt. Der Sofortvollzug darf angeordnet werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu befürchten ist.

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Alkohol- und Drogenkontrollen während der Führungsaufsicht:


Kosten des Alkohol- oder Drogenscreenings, insbesondere bei der Erfüllung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

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